Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2010, Az. VIII ZR 267/09

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4829

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[X.]IM [X.]AME[X.] DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 14. Juli 2010 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit [X.]achschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 573 Abs. 1, Abs. 2 [X.]r. 1, § 543 Abs. 1, § 569 Abs. 3 [X.]r. 2 Ein Vermieter, dessen außerordentliche Kündigung eines [X.] wegen Zahlungsverzugs des Mieters deswegen unwirksam geworden ist, weil er hinsichtlich der Mietrückstände und der fälligen Entschädigung (§ 546a [X.]) binnen zwei Monaten nach Erhebung der Räumungsklage von einer öffentlichen Stelle be-friedigt worden ist, kann eine erneute Kündigung des Mietverhältnisses regelmäßig nicht darauf stützen, dass der zahlungsunfähige Mieter nicht auch die im erledigt er-klärten [X.] angefallenen Verfahrenskosten ausgeglichen hat. [X.], Urteil vom 14. Juli 2010 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2010 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], [X.] Achilles und [X.] sowie die Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 16. September 2009 wird [X.]. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der [X.] mietete mit Vertrag vom 15. [X.]ovember 2005 ein Wohnhaus der Klägerin in [X.]

zu einer monatlichen [X.]ettomiete von 530 • zuzüglich [X.]ebenkosten an. Die [X.]ebenkostenvorauszahlungen belaufen sich derzeit auf 50 • monatlich. Zurzeit wird die Miete von der [X.] Arbeit und Grundsiche-rung für den Landkreis [X.] (im Folgenden: [X.]) bezahlt. 1 Im Dezember 2006 kündigte die Klägerin wegen eines [X.] in Höhe von 4.290 • das Mietverhältnis fristlos und erhob anschließend Räumungsklage. Die Mietrückstände wurden von der [X.] innerhalb der Zweimonatsfrist des § 569 Abs. 3 [X.]r. 2 [X.] ausgeglichen. Im Hinblick auf die hierdurch eingetretene Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung [X.] - 3 - ten die Parteien den Räumungsrechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die ihm vom Amtsgericht auferlegten Prozesskosten in Höhe von 1.620,66 • be-zahlte der [X.] nicht. Eine von der Klägerin betriebene [X.] verlief bislang erfolglos. Der [X.] hat zwischenzeitlich die eidesstatt-liche Versicherung abgegeben. 3 Zusätzlich zu den Prozesskosten im vorangegangenen Räumungsstreit sind der Klägerin im August 2008 Kosten für die am 11. August 2008 in Auftrag gegebene außergerichtliche Geltendmachung der Augustmiete entstanden. Die von der [X.] übernommene Mietzahlung für August 2008 war nicht - wie im Mietvertrag vereinbart - bis zum dritten Werktag bei der Klägerin eingegangen. Im Auftrag der Klägerin mahnte ihr Prozessbevollmächtigter mit [X.] vom 13. August 2008 die Zahlung der Augustmiete an. Diese war jedoch bereits am 11. August 2008 auf dem Konto der Klägerin gutgeschrieben [X.]. Mit Anwaltsschreiben vom 13. [X.]ovember 2008 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis fristgemäß zum 28. Februar 2009 mit der Begründung, der [X.] habe seine Pflichten aus dem Mietverhältnis schuldhaft verletzt, indem er die Mieten für März 2008 und August 2008 verspätet erbracht und zudem die aus dem ursprünglichen [X.] entstandenen Kosten nicht begli-chen habe, die durch Zinsen und [X.] zum 13. [X.]ovember 2008 auf 2.137,38 • angewachsen seien. Außerdem habe er die [X.] und 2007 erst nach mehrfachen Aufforderungen ver-spätet entrichtet. 4 Der [X.] hat der Kündigung widersprochen. Die Klägerin hat darauf-hin Räumungsklage erhoben und zugleich Erstattung angefallener außerge-richtlicher Anwaltskosten in Höhe von 84,54 • (für das Mahnschreiben vom 13. August 2008) und von weiteren 603,93 • (für das [X.] vom 5 - 4 - 13. [X.]ovember 2008) - jeweils nebst Zinsen - verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. In ihrer hiergegen gerichteten Berufung hat die Klägerin ihre Räumungsklage zusätzlich damit begründet, dass die unterbliebene Zahlung der Prozesskosten aus dem vorangegangenen [X.] und die [X.] Mietzahlungen auch eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1 [X.] rechtfertigten. Das Rechtsmittel der Klägerin hatte nur in Höhe von 84,54 • nebst Zinsen Erfolg. Hinsichtlich des [X.] und des [X.] in Höhe von 603,93 • zuzüglich Zinsen hat das [X.] das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Hiergegen wendet sich die Klä-gerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 6 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: 7 Die unterbliebene Zahlung der im vorangegangenen [X.] entstandenen Prozesskosten rechtfertige weder eine fristlose Kündigung nach § 543 ZPO noch eine ordentliche Kündigung nach § 573 [X.]. Ein Fall des § 543 Abs. 2 [X.]r. 3 [X.] liege nicht vor, weil es sich bei den geschuldeten Pro-zesskosten nicht um Mietschulden im Sinne dieser Vorschrift handele. Auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 [X.] seien nicht erfüllt. Denn der [X.] habe keine Zahlungen verweigert, sondern sei nur finanziell zum Ausgleich der Prozesskosten nicht in der Lage gewesen. Zudem lasse die ausgebliebene Er-stattung der Prozesskosten nicht erwarten, dass bei Fortsetzung des [X.] - 5 - hältnisses mietvertragliche Zahlungsverpflichtungen in Zukunft nicht erfüllt [X.], zumal die Miete von der [X.] entrichtet werde. 9 Ein Grund für eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 [X.]r. 1 [X.] liege ebenfalls nicht vor. Die Verpflichtung zur Erstattung von Prozesskosten aus einem vorangegangenen Räumungsstreit stelle keine von der genannten Bestimmung erfasste Vertragspflicht aus dem Mietverhältnis dar. Auf den Miet-rückstand, der zur fristlosen Kündigung vom Dezember 2006 geführt habe, [X.] nicht abgestellt werden. Denn diese Vertragsverletzung habe mit der Beglei-chung der Miete innerhalb der Frist des § 569 Abs. 3 [X.]r. 2 [X.] geendet. Mit dem [X.]achholrecht des § 569 Abs. 3 [X.]r. 2 [X.] sei es nicht vereinbar, wenn die unterbliebene Begleichung der Prozesskosten aus einem für erledigt erklärten Rechtsstreit als ausreichender Grund für eine anschließende ordentliche Kün-digung anzusehen sei. Die genannte Regelung diene dem Schutz des Mieters von Wohnraum vor fristlosen Kündigungen. Diesem Schutzzweck würde nicht ausreichend Genüge getan, wenn allein die unterbliebene Bezahlung der Kos-ten aus einem erledigten [X.] wiederum eine neue Kündigung rechtfertigte. Hierbei dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die fällige Forderung im Sinne des § 569 Abs. 3 [X.]r. 2 [X.] zum Schutz des [X.] durch Dritte (hier durch die [X.]) ausgeglichen werde. Die zweimalige unpünktliche Zahlung der Miete und die verspätete [X.] für die [X.] und 2007 reich-ten ebenfalls nicht für eine fristlose Kündigung im Sinne des § 543 [X.] oder für eine ordentliche Kündigung nach § 573 [X.] aus. Eine lediglich gelegentliche und damit nicht nachhaltige Zahlungsunpünktlichkeit führe nicht zu einer - in § 543 Abs. 1 [X.] vorausgesetzten - Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung. Die Fristüberschreitungen seien zudem überwiegend von kurzer Dauer gewe-sen. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass die unpünktlichen Zahlungen durch die [X.] erfolgt seien. Schließlich sei auch eine nach § 543 Abs. 3 [X.] 10 - 6 - erforderliche Abmahnung nicht erfolgt. Das geschilderte Zahlungsverhalten [X.] auch nicht aus, um ein berechtigtes Interesse der Klägerin an einer ordent-lichen Kündigung des Mietverhältnisses nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 [X.]r. 1 [X.] zu begründen, zumal es insoweit an einer Abmahnung fehle. 11 Da die mit Anwaltsschreiben vom 13. [X.]ovember 2008 ausgesprochene Kündigung unwirksam sei, könne die Klägerin auch nicht die hierdurch veran-lassten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 603,93 • erstattet verlangen. [X.] Diese Beurteilung hält rechtlicher [X.]achprüfung stand; die Revision der Klägerin ist daher zurückzuweisen. 12 Soweit das Berufungsgericht der Klägerin im Hinblick auf die verspäteten Mietzahlungen in den Monaten März und August 2008 sowie wegen des verzö-gerten Ausgleichs der [X.]achforderungen aus den [X.]ebenkostenabrechnungen für die [X.] und 2007 (47,35 • bzw. 52,34 •) ein Recht zur außerordent-lichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 1 [X.] und zur ordentlichen Kündigung nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 [X.]r. 1 [X.] abgesprochen hat, greift dies die Revision nicht an. Sie wendet sich lediglich gegen die Beur-teilung des Berufungsgerichts, die unterbliebene Bezahlung der im früheren [X.] angefallenen und vom [X.]n zu tragenden [X.] rechtfertige weder eine ordentliche noch eine fristlose Kündigung des [X.]. 13 Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die am 13. [X.]ovember 2008 ausgesprochene ordentliche (fristgemäße) Kündigung (§ 573 Abs. 1, Abs. 2 [X.]r. 1 [X.]) auch insoweit für unwirksam erachtet, als sie auf die unterbliebene 14 - 7 - Zahlung im vorangegangenen Räumungsstreit angefallener Prozesskosten ge-stützt wird. Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines in der Berufungsbegründung vom 23. Juni 2009 aus diesem Sachverhalt abgeleiteten wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung (§ 543 Abs. 1 [X.]) verneint. 15 1. [X.]ach § 573 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann der Vermieter ein Mietverhältnis über Wohnraum nur dann ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes Inte-resse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches Interesse liegt nach § 573 Abs. 2 [X.]r. 1 [X.] insbesondere dann vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Eine nicht un-erhebliche Pflichtverletzung in diesem Sinne kann unter anderem dann gege-ben sein, wenn der Mieter mit der Zahlung der Miete oder der Betriebskosten in Höhe eines Betrages, der die Bruttomiete für zwei Monate erreicht, über einen Zeitraum von mehr als zwei Zahlungsterminen hinweg in Verzug gerät (vgl. Se-natsurteile vom 25. Oktober 2006 - [X.] ZR 102/06, [X.], 428, [X.]. 9; vom 28. [X.]ovember 2007 - [X.] ZR 145/07, [X.], 508, [X.]. 14; vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 129/09, unter [X.]). Denn der Gesetzgeber sieht hierin sogar eine erhebliche Pflichtverletzung, die die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter regelmäßig als unzumutbar erscheinen lässt und diesem daher das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 2 [X.]r. 3 Buchst. b [X.] eröffnet (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2006, aaO). 2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Der [X.] war zwar zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung vom 13. [X.]ovember 2008 mit einem - die Miete für zwei Monate weit übersteigenden - Betrag in [X.] von 2.137,38 • in Verzug geraten. Die Verbindlichkeit des [X.]n [X.] aber nicht aus unvollständigen oder ausgebliebenen Mietzahlungen. Sie ist 16 - 8 - vielmehr darauf zurückzuführen, dass der [X.] die vom ihm aufgrund des vorangegangenen [X.]es zu tragenden Verfahrenskosten von ursprünglich 1.620,66 • nicht beglichen und sich diese Verbindlichkeit zum 13. [X.]ovember 2008 um [X.] und Zinsen auf insgesamt 2.137,38 • erhöht hat. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, rechtfertigt der unterbliebene Ausgleich dieser Forderung unter den gegebenen Umständen keine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 [X.]r. 1 [X.]. a) [X.]ach der Bestimmung des § 573 Abs. 2 [X.]r. 1 [X.] besteht ein be-rechtigtes Interesse des Vermieters an einer fristgemäßen Beendigung des Mietverhältnisses, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Sie setzt damit die Verletzung einer aus dem Mietverhältnis resultierenden Haupt- oder [X.]ebenpflicht voraus (vgl. hierzu [X.]/[X.], [X.] (2006), § 573 Rdnr. 32; [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., § 573 Rdnr. 13 i.V.m. § 535 Rdnr. 70 - 86; MünchKomm[X.]/ [X.], 5. Aufl., § 573 Rdnr. 52 f.; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 573 Rdnr. 20; [X.]/Jendrek, [X.], 12. Aufl., § 573 Rdnr. 9; [X.]t-Futterer/[X.], Mietrecht, 9. Aufl. § 573 [X.] Rdnr. 11; [X.]/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 573 Rdnr. 10, 11; [X.]/[X.], Mietrecht, § 573 [X.] Rdnr. 15). Anders als das Berufungsgericht meint, scheitert die Kündigung der Klägerin vom 13. [X.]ovember 2008 jedoch nicht bereits daran, dass die unter-bliebene Bezahlung der im zwischenzeitlich erledigten Räumungsrechtsstreit entstandenen Prozesskosten nicht als mietvertragliche Pflichtverletzung zu [X.] sei. 17 (1) Die vorliegende Fallgestaltung ist - soweit ersichtlich - bislang in Rechtsprechung und in Literatur nicht näher erörtert worden. Instanzrechtspre-chung und Schrifttum haben sich aber mit der vergleichbaren Fragestellung be-fasst, ob die unterbliebene Erstattung der im früheren [X.] [X.] - 9 - fallenen und vom Mieter aufgrund eines Prozessvergleichs zu tragenden [X.] eine Verletzung mietvertraglicher Pflichten darstellt (vgl. hierzu [X.], [X.], 189 f.). Diese Problematik wird unterschiedlich [X.]. Während das [X.] Duisburg und ihm folgend [X.]/[X.] (aaO, Rdnr. 36) in einem solchen Verhalten regelmäßig keine Verletzung miet-vertraglicher Pflichten sehen, hält [X.] in diesen Fällen den Anwendungs-bereich des § 573 Abs. 2 [X.]r. 1 [X.], hilfsweise der Generalklausel des § 573 Abs. 1 [X.], für eröffnet (MünchKomm[X.], aaO, Rdnr. 57 i.V.m. [X.]. 9). (2) Der letztgenannten Auffassung gebührt der Vorzug. Wenn - wie hier - die vom [X.]n zu tilgende Verbindlichkeit dadurch entstanden ist, dass er mit seiner Mietzahlungspflicht in Verzug geriet und hierdurch die Klägerin zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses und anschließend zur Erhebung einer Räumungsklage veranlasste, so sind die dabei angefallenen Prozesskosten Teil des durch die unterbliebenen Mietzahlungen verursachten Verzugsschadens (§ 280 Abs. 2, § 286 [X.]; vgl. hierzu auch [X.]/Börstinghaus, aaO, § 569 Rdnr. 51). Die Verpflichtung zur Tragung der durch den [X.] verursachten Kosten steht damit in innerem Zu-sammenhang mit dem Mietverhältnis. Die - zwischenzeitlich behobene - Verlet-zung der Mietzahlungspflicht setzt sich in der unterbliebenen Erstattung der im früheren Räumungsverfahren entstandenen Prozesskosten fort. Stellte man mit der Revisionserwiderung ausschließlich darauf ab, dass die rechtlichen Folgen des Verzugs in einer gesetzlichen Bestimmung (§ 286 [X.]) und nicht im [X.] selbst geregelt sind, würde man den aufgezeigten rechtlichen und tat-sächlichen Zusammenhang zwischen Mietzahlungspflicht und Verzugsfolgen außer Acht lassen und einen einheitlichen natürlichen Lebenssachverhalt ohne zwingenden Grund in Teilaspekte aufspalten (vgl. auch [X.]/[X.], aaO, Rdnr. 32, der Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen zu den von § 573 Abs. 2 [X.]r. 1 [X.] erfassten Pflichtverletzungen zählt). Die innere Verknüpfung 19 - 10 - zwischen [X.] und hierauf zu zahlenden Zinsen und Kosten wird letztlich auch durch die allgemeine Vorschrift des § 367 Abs. 1 [X.] bestä-tigt, die solche Verbindlichkeiten zu einer einheitlichen Schuld ("ganze Schuld") zusammenfasst. Dass die Kostentragungspflicht des [X.]n nicht nur auf § 280 Abs. 2, § 286 [X.], sondern auch auf einer gerichtlichen Kostenentschei-dung nach § 91a ZPO beruht, ändert an deren Einordnung als mietvertragliche Pflicht ebenfalls nichts. Denn ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch [X.] einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Kostenersatz nicht (vgl. etwa [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., Vor § 91 Rdnr. 11 m.w.[X.]). b) Gleichwohl ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, dass der un-terbliebene Ausgleich der Prozesskosten unter Abwägung der Gesamtumstän-de keine Kündigung des Mietverhältnisses nach § 573 Abs. 2 Abs. 1 [X.] recht-fertigt. Die Beurteilung, ob die Pflichtverletzung des [X.]n die [X.] des § 573 Abs. 2 [X.]r. 1 [X.] erreicht und damit ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne von § 573 Abs. 1 [X.] begründet, darf - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht losgelöst von der in § 569 Abs. 3 [X.]r. 2 [X.] zum Aus-druck gekommenen Wertung des Gesetzgebers erfolgen. 20 (1) [X.]ach dem Willen des Gesetzgebers soll eine auf einen Zahlungsver-zug gestützte außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 [X.]r. 3 [X.]) unwirksam werden, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen [X.] nach § 546a [X.] befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet (§ 569 Abs. 3 [X.]r. 2 Satz 2 [X.]). Mit dieser Son-derregelung verfolgt der Gesetzgeber das im allgemeinen Interesse liegende Ziel, eine Obdachlosigkeit finanziell schwacher Mieter zu vermeiden (vgl. [X.] - 11 - [X.]. 14/4553, [X.]). Um den [X.] ein hierauf gerichtetes Tätig-werden zu erleichtern, hat er die schon in der Vorgängerregelung des § 554 Abs. 2 [X.] aF vorgesehene Schonfrist für die [X.]achholung der Zahlung der rückständigen Miete und der fälligen [X.]utzungsentschädigung um einen Monat verlängert (BT-[X.]. 14/4553, aaO). 22 (2) Mit dieser Intention des Gesetzgebers wäre es nicht zu vereinbaren, wenn zwar eine berechtigte außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs aufgrund einer von der Sozialhilfebehörde innerhalb der Schonfrist herbeigeführten Befriedigung des Vermieters nachträglich un-wirksam wird, jedoch dem Vermieter die Möglichkeit verbliebe, das [X.] gleichwohl erneut zu kündigen, weil der Mieter wirtschaftlich nicht in der [X.] ist, die Prozesskosten des erledigten Räumungsrechtsstreits zu begleichen. Denn der Gesetzgeber hat die Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündi-gung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 [X.]r. 3 [X.] nur von dem Ausgleich der [X.] und der Zahlung der fälligen [X.]utzungsentschädigung, nicht aber darüber hinaus von der Bezahlung angefallener Verzugszinsen oder Prozesskosten ab-hängig gemacht (vgl. hierzu etwa MünchKomm[X.]/[X.], aaO, § 569 Rdnr. 31 f.; [X.]/[X.], aaO, § 569 Rdnr. 19; [X.]t-Futterer/[X.], aaO, § 569 [X.] Rdnr. 38; [X.]/Börstinghaus, aaO, Rdnr. 48 m.w.[X.].; [X.], [X.] 1989, 357; vgl. ferner [X.]/[X.], aaO, § 569 Rdnr. 42 m.w.[X.]., sowie - für Verzugszinsen - [X.], [X.], 94). Hierdurch hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass aus seiner Sicht dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses auch dann zuzumuten ist, wenn seine im Zusammenhang mit dem Zahlungsverzug entstandenen sonstigen Forde-rungen nicht oder nicht in voller Höhe befriedigt werden. Dieser gesetzgeberi-schen Wertung muss bei der Beurteilung, ob ein berechtigtes Interesse zur Kündigung im Sinne von § 573 Abs. 1 [X.] vorliegt, oder ob eine Pflichtverlet-zung des Mieters als nicht unerheblich einzustufen ist (§ 573 Abs. 2 [X.]r. 1 [X.]), - 12 - Rechnung getragen werden. Denn andernfalls würde das vom Gesetzgeber anstrebte Ziel, einer Obdachlosigkeit finanziell schwacher Mieter entgegen zu wirken, unterlaufen. 23 (3) Ein wirtschaftlich nicht leistungsfähiger Mieter, der zur Herbeiführung der Unwirksamkeit einer auf Zahlungsverzug gestützten außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses auf das Eingreifen der [X.] angewiesen ist, wird in den meisten Fällen nicht in der Lage sein, die im [X.] angefallenen Kosten zu tragen. Die [X.] werden diese Verbindlichkeiten regelmäßig ebenfalls nicht begleichen, weil der [X.] in § 569 Abs. 3 [X.]r. 2 [X.] die Fortsetzung des Mietverhältnisses nur vom Ausgleich der rückständigen Miete und der fälligen [X.]utzungsentschädigung abhängig macht. Wenn man dem Vermieter in dieser Situation das Recht [X.], allein wegen der offenen Prozesskosten das Mietverhältnis ordentlich oder erneut außerordentlich zu kündigen, würde ihm hierdurch die Möglichkeit eröffnet, die vom Gesetzgeber zur Vermeidung der Obdachlosigkeit des Mieters getroffenen Vorkehrungen zu umgehen und die Auflösung des Mietverhältnis-ses ausschließlich aus Gründen zu erreichen, die der Gesetzgeber nur für ein-geschränkt schutzwürdig erachtet hat. (4) Einer Berücksichtigung der mit der Bestimmung des § 569 Abs. 3 [X.]r. 2 [X.] verfolgten Intention des Gesetzgebers steht auch nicht die Recht-sprechung des Senats zur Unanwendbarkeit dieser Bestimmung auf eine or-dentliche Kündigung des Mietverhältnisses nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 [X.]r. 1 [X.] entgegen. Der Senat hat mit Urteil vom 16. Februar 2005 ([X.] ZR 6/04, [X.], 250, unter [X.]) entschieden, dass in den Fällen, in denen ein Ver-mieter ein Wohnraummietverhältnis nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 [X.]r. 3, § 569 Abs. 3 [X.]r. 1 [X.] wegen Zahlungsverzugs des Mieters fristlos und [X.] auch fristgemäß nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 [X.]r. 1 [X.] kündigt, der [X.] - 13 - trägliche Ausgleich der Rückstände innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 [X.]r. 2 [X.] zwar die fristlose Kündigung unwirksam werden lässt, nicht aber oh-ne weiteres auch die daneben ausgesprochene fristgemäße Kündigung. [X.] steht aber nicht die Gleichbehandlung einer ordentlichen Kündigung mit einer außerordentlichen Kündigung bei nachträglicher Befriedigung des [X.] innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 [X.]r. 2 [X.] in Frage, sondern die hiervon zu unterscheidende Konstellation, ob ein nach § 569 Abs. 3 [X.]r. 2 [X.] fortgesetztes Mietverhältnis durch eine erneute Kündigung beendet werden kann, die allein auf Zahlungsrückstände gestützt wird, deren Begleichung der Gesetzgeber gerade nicht zur Bedingung für die zuvor erfolgte Fortführung des Mietverhältnisses gemacht hat (vgl. hierzu auch [X.], [X.] 1994, 399, 401 für den Fall einer ordentlichen Kündigung, die nach [X.] einer außerordentlichen Kündigung ausgesprochen und ebenfalls auf den - zwi-schenzeitlich geheilten - Zahlungsverzug gestützt worden ist). (5) In Anbetracht der aufgezeigten Zielsetzungen und Wertungen des Gesetzgebers kommt dem unterbliebenen Ausgleich der im erledigten [X.] entstandenen, zum Zeitpunkt der Kündigung auf 2.137,38 • ange-wachsenen Prozesskostenforderung nicht das erforderliche Gewicht für eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses nach § 573 Abs. 2 [X.]r. 1 [X.] zu. Die in der ausgebliebenen Zahlung der Rechtsverfolgungs- und Zwangsvoll-streckungskosten liegende Pflichtverletzung übersteigt unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage und der vom Gesetzgeber anerkannten Schutzbedürftigkeit des auf staatliche Transferleistungen angewiesenen Mieters nicht die Schwelle einer unerheblichen Pflichtverletzung. Aus denselben Grün-den fehlt es an einem berechtigten Interesse für eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1 [X.]. 25 - 14 - 3. Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise auch für den von der Klä-gerin in der Berufungsbegründung vom 23. Juni 2009 angeführten Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 543 Abs. 1 [X.]. Denn angesichts der aufgezeigten gesetzgeberischen Zielsetzungen und Wertungen macht der [X.], dass der zahlungsunfähige Mieter nicht in der Lage ist, die [X.] des früheren Räumungsrechtsstreits zu tragen, die Fortsetzung des [X.] für den Vermieter nicht unzumutbar. Infolge der Übernahme der Mietverbindlichkeiten durch die [X.] ist der Vermieter hinreichend vor weite-ren Zahlungsausfällen geschützt. Auf die zusätzlich vom Berufungsgericht an-gestellten Überlegungen, wonach im Rahmen des § 543 Abs. 1 [X.] zwischen einer (bloßen) Zahlungsunfähigkeit des Mieters und einer Zahlungsverweige-rung zu unterscheiden sei, kommt es daher nicht an. Da ein hinreichender Grund für eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 [X.] nicht vorliegt, kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin in der Berufungsbegründung zusätzlich eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen hat oder ob ihre zu § 543 Abs. 1 [X.] angestellten Erwägungen lediglich zur Un-termauerung einer Pflichtverletzung im Sinne von § 573 Abs. 2 [X.]r. 1 [X.] die-nen sollten. Keiner Klärung bedarf auch die Frage, ob die allgemeine Regelung des § 314 Abs. 3 [X.], wonach eine Kündigung aus wichtigem Grund innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund aus-zusprechen ist, auch auf außerordentliche Kündigungen eines [X.] anzuwenden ist (offen gelassen im Senatsurteil vom 11. März 2009 - [X.] ZR 115/08, [X.]ZM 2009, 314, [X.]. 17; bejaht für Gewerberaummiet-verhältnisse vom X[X.] Zivilsenat, Urteil vom 21. März 2007 - [X.], [X.]JW-RR 2007, 886, [X.]. 21). 26 4. Da die mit Anwaltsschreiben vom 13. [X.]ovember 2008 [X.] unwirksam ist, ist der [X.] auch nicht nach § 280 Abs. 1, 27 - 15 - Abs. 2, §§ 286, 288 Abs. 4, § 249 Abs. 1 [X.] zur Zahlung der hierdurch veran-lassten Anwaltskosten in Höhe von 603,93 • verpflichtet. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/08 - [X.], Entscheidung vom [X.]/09 -

Meta

VIII ZR 267/09

14.07.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2010, Az. VIII ZR 267/09 (REWIS RS 2010, 4829)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4829

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VIII ZR 267/09

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