Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2016, Az. VIII ZR 173/15

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 9124

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:290616UVIIIZR173.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VIII ZR 173/15
Verkündet am:

29. Juni 2016

Ring,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 278

Eine Behörde, die im
Rahmen der Daseinsvorsorge staatliche Transferleistungen er-bringt, wird nicht als Erfüllungsgehilfe des Mieters tätig, wenn sie für ihn die Miete an den Vermieter zahlt (Bestätigung der Senatsurteile vom 21. Oktober 2009 -
VIII ZR 64/09, [X.], 3781 Rn. 27
ff.; sowie vom 4. Februar 2015 -
VIII ZR 175/14, [X.], 134 Rn. 20).

BGB § 543 Abs. 1 Satz 2

Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung im Sinne des § 543 Abs. 1 Satz
2 BGB kann auch -
unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Mieters -
allein in der objektiven Pflichtverletzung unpünktlicher Mietzahlungen und den für den Vermieter -
2
-
daraus folgenden negativen Auswirkungen liegen, wenn die Gesamtabwägung ergibt, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar ist.

Bei der -
dem Tatrichter obliegenden -
Abwägung kann von Bedeutung sein, ob zahl-reiche Verspätungen aufgetreten sind, diese jeweils einen erheblichen Zeitraum und erhebliche Beträge betreffen oder der Vermieter in besonderem Maße auf den pünktli-chen Erhalt der Miete angewiesen ist, beispielsweise weil er daraus seinen Lebensun-terhalt bestreitet oder hiermit Kredite bedienen muss. Zudem kann es eine Rolle [X.], ob das Mietverhältnis abgesehen von den unpünktlichen Zahlungen bisher stö-rungsfrei verlaufen ist oder kurze Zeit vorher bereits eine berechtigte fristlose Kündi-gung ausgesprochen worden ist, die erst durch eine Zahlung innerhalb der Schonfrist während des Räumungsprozesses unwirksam geworden ist.

[X.], Urteil vom 29. Juni 2016 -
VIII ZR 173/15
-
LG [X.]

AG [X.]-St. [X.]
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterinnen Dr.
Hessel und Dr.
Fetzer sowie die
Richter Dr.
Bünger und Kosziol

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.]s
[X.] -
Zivilkammer 11 -
vom 17. Juli 2015

aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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-
Tatbestand:
Die Beklagte zu 1 ist Mieterin einer Wohnung der
Klägerin in [X.], die sie zusammen mit ihren volljährigen Töchtern, den [X.] zu 2 und 3,
bewohnt. Die jeweils am dritten
Werktag
eines Monats
im Voraus zu zahlende Miete beläuft sich auf 872,23

Bereits mit Schreiben vom 11. Februar 2013 hatte die Klägerin das Miet-verhältnis wegen Zahlungsverzugs gekündigt und Räumungsklage erhoben. Nachdem das Bezirksamt [X.]-Mitte innerhalb der Schonfrist
(§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB)
eine Verpflichtungserklärung abgegeben hatte, erklärten die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Kosten wurden mit Beschluss vom 13. Juni 2013 der [X.] zu 1 auferlegt.
Im August
2013 blieb von der Miete ein offen. Am 28. Oktober 2013 war von der [X.] noch ein Teilbetrag von 28. Oktober 2013 sprach die Klägerin deshalb eine Abmahnung aus und ver-langte für die Zukunft pünktliche Zahlung der (vollständigen) Miete. Im Novem-wo-raufhin
die Klägerin Ende November 2013 das gerichtliche Mahnverfahren ein-leitete. Am 29. November 2013
wurde der für den Monat November bestehende Rückstand ausgeglichen.
Am 10. März 2014 war von der Märzmiete noch ein

Mit Schreiben von 10. März 2014 erklärte die Klägerin wegen des vor-stehend dargestellten Zahlungsverhaltens die fristlose, hilfsweise die ordentli-che
Kündigung des Mietverhältnisses.
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4
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Das Amtsgericht hat der Klage auf Räumung und Herausgabe der [X.] sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten
stattgegeben, das [X.] hat sie unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abge-wiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klä-gerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

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-
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Die Räumungsklage sei unbegründet, weil die Kündigung der Klägerin vom 10. März 2014 das Mietverhältnis nicht beendet habe. Die Voraussetzun-gen für eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB oder eine ordentliche Kündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) seien nicht gegeben, insbesondere liege der von der Klägerin geltend gemachte Kündigungsgrund nachhaltig verspäte-ter Mietzahlungen nicht vor.
Zwar seien wiederholt Teilzahlungen verspätet geleistet und dieses Ver-halten
ungeachtet einer Abmahnung der Klägerin fortgesetzt worden. Es
beste-he jedoch die Besonderheit, dass die Beklagte zu 1 ihren Mietanteil über
das Jobcenter zahle, während
die restliche Miete von den [X.] zu 2 und 3 er-bracht werde, wobei für letztere wiederum das Jobcenter den Mietanteil im We-ge der Direktzahlung erbringe. Der klägerseits geltend gemachte Verzug sei somit nicht durch verspätete Zahlungen der [X.] zu
1 selbst entstanden, sondern durch jeweils verspätete Leistungen des [X.] für die [X.] zu 1 und 3; die Beklagte zu 2 habe den auf sie entfallenden Mietanteil jeweils pünktlich gezahlt.
Verspätete Zahlungen des [X.]
für die Beklagte zu 1
könnten [X.] keinen zur Kündigung berechtigenden Verzug begründen. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei das Jobcenter nicht Erfüllungsgehilfe des hilfebedürftigen Mieters, wenn es für diesen die Kosten der
Unterkunft 6
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übernehme. In gleicher Weise könnten auch die verspäteten Teilzahlungen des [X.] für die Beklagte zu 3 keinen der [X.] zu 1 zurechenbaren [X.] und damit keinen Kündigungsgrund begründen. Auch insoweit sei zu be-rücksichtigen, dass die Beklagte zu 3 -
ebenso wie die Beklagte zu 1 -
Leistun-gen des [X.] erhalte, das insoweit ihren Mietanteil direkt an die Klägerin zahle. Dass die Beklagte zu 3 nicht selbst Mieterin der Wohnung sei, sondern diese lediglich als Familienangehörige bewohne, sei nicht erheblich. In beiden Fällen treffe
die Beklagte zu 1 als Mieterin
kein Verschulden an der verspäteten Teilzahlung und sei die fristlose Kündigung deshalb nicht berechtigt.

II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung vom
10. März 2014
und dementsprechend auch die Begründetheit des auf diese Kündigung gestützten Anspruchs
auf Räumung und Herausgabe
(§ 546
Abs. 1, 2,
§
985 BGB) nicht verneint werden.
Das Berufungsgericht hat angenommen, eine fristlose Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlungen (§
543 Abs. 1 BGB) sei ebenso wie eine hierauf gestützte ordentliche Kündigung (§ 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB)
wegen [X.] Mietzahlungen
(grundsätzlich) ausgeschlossen, wenn die Mietzahlungen von einer Behörde erbracht würden und diese nicht rechtzeitig zahle.
Damit hat das Berufungsgericht hinsichtlich der fristlosen Kündigung die
nach der Generalklausel des §
543 Abs. 1 BGB erforderliche Prüfung und Ab-wägung unterlassen, ob der Klägerin
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist 11
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oder zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses
unzumutbar ist.
Darüber hinaus hat es, wie die Revision zu Recht geltend macht,
ohne
hinreichenden Sachvortrag der [X.] zu 1 und ohne
hierzu erforderliche
tatsächliche Feststellungen ein eigenes Verschulden der [X.] zu 1 an den verspäteten Zahlungen des [X.] verneint.
Dies betrifft zugleich auch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung.
Gemäß § 543 Abs. 1 Satz
2 BGB liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzel-falls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwä-gung der beiderseitigen Interessen, die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des [X.] nicht zugemutet werden kann.
1. Noch zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass ein Verschulden des [X.] bezüglich der unpünktlichen [X.] dem Mieter nicht zuzurechnen ist.
Nach der Rechtsprechung des Senats wird eine Behörde, die im Rah-men der Daseinsvorsorge staatliche Transferleistungen erbringt, nicht als Erfül-lungsgehilfe des Mieters tätig, wenn sie für ihn die Miete an den Vermieter zahlt (Senatsurteile
vom 21. Oktober 2009 -
VIII ZR 64/09, [X.], 3781 Rn.
27
ff.; vom 4. Februar 2015 -
VIII ZR 175/14,
[X.], 134 Rn. 20). So-weit die Revision unter Bezug auf die hieran von einigen Literaturstimmen
ge-äußerte Kritik ([X.], [X.], 202,
205 f.;
Rieble, NJW 2010, 816) betont, dass die Sozialbehörde Leistungen nur auf Antrag erbringe und somit vom [X.] bei der Mietzahlung gezielt eingeschaltet werde, ändert das nichts daran, dass die Behörde hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, um die Grundsicherung des Hilfebedürftigen zu gewährleisten. Mit dieser Stellung ist die Annahme, die Be-14
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hörde werde vom Leistungsempfänger als Erfüllungsgehilfe im Rahmen des [X.] über seine Unterkunft eingesetzt, nicht vereinbar (Senatsurteil vom 21. Oktober 2009 -
VIII ZR 64/09, aaO Rn. 30). Im Übrigen besteht -
auch aus Sicht des Vermieters -
ein erheblicher Unterschied, ob unpünktliche Zah-lungen (allein) auf dem Verhalten einer Behörde beruhen oder vom Mieter zu vertreten sind.
Denn im letzteren Fall liegt auf Seiten des Mieters entweder Nachlässigkeit oder Zahlungsunwilligkeit vor, so dass aus Sicht des Vermieters
für die Zukunft Zahlungsausfälle zu besorgen sind, die eine
Fortsetzung des Vertrages mit dem
unzuverlässigen Mieter unzumutbar erscheinen lassen [X.]. Eine vergleichbare Situation ist hingegen nicht ohne weiteres gegeben, wenn unpünktliche Zahlungen ausschließlich auf einem Verhalten der Behörde beruhen.
2. Gleichwohl kann sich -
was das Berufungsgericht verkannt hat -
ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung
im Sinne des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB
auch allein aus
der
in der unpünktlichen Zahlung liegenden objektiven Pflichtverletzung und den für den Vermieter daraus folgenden negativen [X.] ergeben. Denn das Verschulden einer Vertragspartei ist zwar ein in §
543 Abs. 1 Satz 2 BGB ausdrücklich hervorgehobener Umstand
("insbeson-dere"), dem bei der
Gesamtabwägung regelmäßig ein erhebliches
Gewicht [X.] wird; es
stellt
jedoch keine zwingende Voraussetzung für das Vorlie-gen eines wichtigen Grundes
dar.
Vielmehr kann die erforderliche Gesamtabwägung auch unabhängig von einem Verschulden des Mieters an den unpünktlichen Zahlungen
zu
dessen
Lasten ausfallen, etwa weil zahlreiche
Verspätungen aufgetreten sind, diese jeweils einen erheblichen Zeitraum und erhebliche Beträge betreffen oder der Vermieter in besonderem Maße auf den pünktlichen Erhalt der Miete angewie-sen ist, beispielsweise
weil er daraus seinen Lebensunterhalt bestreitet oder 17
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hiermit Kredite bedienen muss. Auch kann es für den Vermieter einen unzu-mutbaren
Verwaltungsaufwand bedeuten, wenn die Miete oder Teile davon zu jeweils unterschiedlichen Zeitpunkten eingehen. Zudem kann es eine Rolle spielen, ob das Mietverhältnis abgesehen von den unpünktlichen Zahlungen bisher störungsfrei verlaufen ist oder -
wie die
Klägerin
hier in dem
Kündigungs-schreiben
geltend gemacht hat -
kurze Zeit vorher bereits eine berechtigte frist-lose Kündigung ausgesprochen worden ist, die erst durch eine Zahlung inner-halb der Schonfrist während des Räumungsprozesses unwirksam geworden ist. Allgemein gültige Grundsätze können insoweit allerdings nicht aufgestellt wer-den; vielmehr obliegt die erforderliche Gesamtabwägung der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall, die das Berufungsgericht nicht vorgenommen hat.
3. Zu Recht rügt die Revision ferner, dass das Berufungsgericht ohne tatsächliche Grundlage davon ausgegangen ist, die Beklagte zu 1 treffe an den Verspätungen kein eigenes Verschulden. Denn das Verschulden wird bei [X.] einer objektiven Pflichtverletzung regelmäßig vermutet
(Gedanke des §
280 Abs. 1 BGB; Senatsurteil vom 13. April 2016 -
VIII ZR 39/15, [X.], 365 Rn. 17). Allein durch den Umstand, dass ein Mieter auf staatliche Transfer-leistungen angewiesen ist, wird diese Vermutung noch nicht widerlegt. Vielmehr wird der Mieter, wie die Revision zu Recht geltend macht, regelmäßig darlegen und gegebenenfalls auch beweisen müssen, dass er die Leistung rechtzeitig und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen beantragt
und bei etwaigen Zahlungssäumnissen der Behörde bei dieser auf eine pünktliche Zahlung ge-drungen und insbesondere auf eine bereits erfolgte Abmahnung des Vermieters und
die
deshalb drohende Kündigung hingewiesen hat.
4. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings
geltend,
ein Verschulden der [X.]
zu 1 liege in jedem
Fall vor, soweit das Jobcenter die für die [X.] zu 3 auf die
Kosten der Unterkunft geleisteten Zahlungen zu spät er-19
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bracht habe. Insoweit hat das Berufungsgericht zu Recht
darauf abgestellt, dass die Beklagte zu 3 als erwachsene Tochter im Haushalt der [X.] zu 1 lebt, gleichfalls auf staatliche Hilfeleistungen angewiesen ist und vom Jobcenter im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft gleichfalls einen Mietanteil durch [X.] an die Klägerin erhält.
Ein etwaiges Verschulden der Behörde bezüg-lich unpünktlicher Zahlungen kann den [X.] nicht zugerechnet werden. Ein eigenes Verschulden liegt hingegen nicht vor, soweit die [X.] auf Transferleistungen angewiesen sind und alles Zumutbare getan haben, damit sie (bzw. die
Klägerin
durch eine Direktzahlung) diese Leistungen auch [X.] (pünktlich) erhalten.

III.
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha-ben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die nicht entscheidungsreife Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen
-
gegebenenfalls
nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien -
getroffen und die nach § 543 Abs. 1 Satz 2
BGB erforderliche Gesamtabwä-

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gung beziehungsweise die nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB erforderliche Prü-fung des berechtigten Interesses vorgenommen werden können.
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Fetzer

Dr. Bünger
Kosziol

Vorinstanzen:
AG [X.]-St. [X.], Entscheidung vom 21.08.2014 -
913 [X.]/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 17.07.2015 -
311 [X.]/14 -

Meta

VIII ZR 173/15

29.06.2016

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2016, Az. VIII ZR 173/15 (REWIS RS 2016, 9124)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9124

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 173/15

VIII ZR 175/14

VIII ZR 39/15

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