Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2007, Az. X ZR 109/05

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3814

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 15. Mai 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja EG[X.] Art. 232 § 1; [X.] § 528; [X.]: ZGB § 282 Abs. 3 a) [X.], die in der ehemaligen [X.] vor deren Beitritt notariell beurkundet, aber erst danach im Grundbuch eingetragen wurde, hat wegen des realvertraglichen Charakters der Schenkung nach § 282 Abs. 3 ZGB bis zum Beitritt nicht zur Entstehung eines rechtsverbindlichen Vertrages geführt. Gemäß der Übergangsregelung des Art. 232 § 1 EG[X.] unterliegt eine solche Schenkung daher dem Bürgerlichen Gesetzbuch mit-samt dem [X.] des verarmten [X.] nach § 528 [X.]. b) Ein Vertrag enthält nicht ohne Weiteres eine stillschweigende Rechtswahl des zur [X.] aktuell geltenden [X.]. [X.], [X.]. v. 15. Mai 2007 - [X.] - [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 27. März 2007 durch [X.] Melullis, den Rich-ter Scharen, die Richterinnen [X.] und Mühlens und [X.] für Recht erkannt:
Die Revision der [X.] gegen das [X.]eil des 13. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 24. Juni 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger verlangt als Sozialhilfeträger aus übergeleitetem Recht die Rückgewähr einer Schenkung wegen [X.] des [X.] gemäß §§ 528, 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 [X.], § 90 [X.]. 1 Am 22. März 1990 schlossen die Beklagte und ihre Mutter im damaligen [X.] einen als [X.] bezeichneten notariellen Vertrag über das dort gelegene, mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück der Mutter, nach dem das Eigentum auf die Beklagte übergehen, diese die Hypotheken 2 - 3 - übernehmen und die Mutter ein lebenslanges mietfreies Wohnrecht haben [X.]. Ein Entgelt wurde nicht vereinbart. Am 27. April 1990 ging beim Magistrat von [X.], [X.] (Außenstelle [X.]), ein Schreiben des beur-kundenden Notars ein, in welchem er unter Übersendung des Vertrags und [X.] einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des [X.] und der Ab-teilung [X.] sowie der Zustimmungserklärung der Sparkasse um die erforderliche Genehmigung nach der [X.] und um Erledigung der gestellten Anträge bat. In der [X.] nahm das [X.] die Aufgaben des [X.] wahr. Das [X.] in [X.] leitete die eingereichten Unterlagen erst nach dem am 3. Oktober 1990 wirksam gewordenen Beitritt der [X.] zum Grundgesetz, nämlich am 6. November 1990, zwecks Einholung der Genehmigung an den Magistrat, Abteilung Finanzen, weiter. Die Eintragung der [X.] in das Grundbuch erfolgte am 19. Dezember 1991. [X.] der [X.] hatte am 30. Mai 1991 Sozialhilfe beantragt, da sie kurz zuvor wegen Pflegebedürftigkeit in ein Heim gekommen war. Im Zeit-raum vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1998 leistete der Kläger ihr insgesamt 96.994,74 [X.] Sozialhilfe. Er zeigte der [X.] mittels zweier Bescheide vom 12. Januar 1999 an, dass er gemäß § 90 [X.] den Rückforderungsan-spruch ihrer Mutter wegen Verarmung (§ 528 [X.]) auf sich überleite. 3 Das [X.] hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Schenkungsvertrag sei, weil vor dem Beitritt geschlossen, nach dem [X.] (ZGB) der [X.] zu beurteilen, wonach ein Rückerstattungsanspruch des [X.] ausgeschlossen gewesen sei. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 56.753,40 • verurteilt. Es hat das [X.] des Bürgerlichen Gesetzbuchs mitsamt § 528 [X.] 4 - 4 - angewandt. Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Re-vision der [X.], mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat sein [X.]eil wie folgt näher begründet: Der [X.] habe eine gemischte Schenkung dargestellt. Für die [X.], ob das [X.] des Zivilgesetzbuchs oder des Bürgerlichen Ge-setzbuchs angewandt werden müsse, sei entscheidend, wann die Schenkung durch die Grundbucheintragung vollzogen worden sei, weil nach dem [X.] ein Schenkungsvertrag erst mit dem Vollzug der Schenkung wirksam geworden sei. Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei genauso irrelevant wie die Tatsache, dass noch vor dem Beitritt alle zur Eigentumsübertragung erfor-derlichen Unterlagen beim Magistrat eingereicht und alle notwendigen Anträge gestellt worden seien. Da die Beklagte erst nach dem Beitritt ins Grundbuch eingetragen worden sei, müsse nach Art. 232 § 1 EG[X.] das [X.] angewendet werden. Die Beklagte könne sich auch nicht wegen der überlangen Bearbeitungsdauer des Schenkungsvollzuges auf den Grundsatz von [X.] und Glauben nach § 242 [X.] berufen, da sich der Kläger weder treuwidrig noch widersprüchlich verhalten habe. Die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs nach §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 90 [X.] seien ebenfalls gegeben, so dass die Klageforde-rung in Höhe des Verkehrswertes des Grundstücks am 19. Dezember 1991 [X.] sei. 6 - 5 - 7 [X.]. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. 8 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Anwendbarkeit des § 528 [X.] bejaht. Nach der Übergangsregelung des Art. 232 § 1 EG[X.], der wie das ganze im Sechsten Teil des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-buch geregelte Übergangsrecht Bestandteil des [X.] vom 31. August 1990 ist (Anlage [X.] B Abschnitt [X.] Nr. 1), bleibt nur für vor dem Beitritt der [X.] entstandene Schuldverhältnisse das Recht der [X.] maßgebend. Da hier bis zum Beitritt noch kein Schuldverhältnis zwischen der [X.] und ihrer Mutter entstanden war, gilt nicht das [X.] des Zivilgesetzbuchs, das keinen Herausgabeanspruch des verarmten [X.] kannte, sondern in § 232 Abs. 2 ZGB den Widerruf einer Schenkung aus-drücklich ausschloss. Es gilt vielmehr das Bürgerliche Gesetzbuch, nach dem das Schuldverhältnis Schenkung von vornherein mit dem [X.] des [X.] aus § 528 [X.] belastet ist (Sen.[X.]. v. 28.10.2003 - [X.], [X.], 337). a) Obwohl der [X.] vor dem Beitritt geschlossen wurde, ist das [X.] erst danach entstanden. 9 aa) Nach Art. 232 § 1 EG[X.] ist Voraussetzung für die weitere Anwen-dung des alten Rechts, dass sich der gesamte Entstehungstatbestand des Schuldverhältnisses - der nach altem Recht zu beurteilen ist ([X.]/[X.], [X.] (2003), Art. 170 EG[X.] Rdn. 12; [X.]/[X.], Art. 232 § 1 EG[X.] Rdn. 44) - unter seiner Geltung verwirklicht hat ([X.] 1996, 188 m.w.[X.]). Das war hier nicht der Fall. Wie das Berufungsgericht zutreffend [X.] hat und wie auch von der [X.] nicht in Frage gestellt wird, war im 10 - 6 - Zivilgesetzbuch die Schenkung (§ 282 ZGB) als Realvertrag ausgestaltet, der erst mit dem Vollzug der Zuwendung entstand, bei einer Grundstücksschen-kung also erst mit der Umschreibung im Grundbuch. 11 § 282 ZGB lautete: " (1) Die Schenkung ist eine unentgeltliche Zuwendung des [X.] an den Beschenkten, die im beiderseitigen Einverständ-nis erfolgt. (2) Eine Schenkung darf nicht von einer Auflage oder Bedingung abhängig gemacht werden. (3) Aus einem Schenkungsversprechen können keine Ansprüche hergeleitet werden." Der Gesetzestext betonte den Charakter der Schenkung als tatsächliche Vermögensverschiebung und stellte die Unwirksamkeit eines Schenkungsver-sprechens klar. Auch in der Lehrmeinung des Justizministeriums der [X.] wur-de die Schenkung als ein Vertrag angesehen, der durch die tatsächliche Zu-wendung eines Gegenstandes oder von Vermögenswerten zustandekommt; es hieß dort, dass Schenkungsversprechen, unabhängig von ihrer Form, keinerlei Wirksamkeit hätten und Rechte und Pflichten erst mit dem Vollzug einer Schen-kung entstünden (Komm. z. ZGB, Hrsg. [X.], 2. Aufl. 1985, § 282 [X.]. 1, 2; so auch [X.]/[X.], Zivilrecht, 1981, 2. Teil, [X.]). [X.], dass für eine [X.] ausnahmsweise etwas [X.] gelten sollte, sind nicht ersichtlich. In der ministeriellen Kommentierung zu § 282 ZGB fand im Gegenteil die [X.] ausdrücklich [X.] - 7 - nung, indem erklärt wurde, dass die Zuwendung in unterschiedlichen Formen vollzogen werden könne und für die Übereignung eines Grundstücks die Beur-kundung des Vertrages, die staatliche Genehmigung und die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch erforderlich seien (Komm. z. ZGB, aaO, [X.]. 1; §§ 297 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1; 26 Abs. 2 ZGB). Eine von Gesetzestext und Kommentierung abweichende tatsächliche Handhabung des § 282 ZGB in der Rechtspraxis der [X.] ist weder von der [X.] geltend gemacht [X.] noch sonst zu erkennen. Dem entsprechend hat der [X.] für eine [X.] bereits entschieden, dass ein Schenkungsver-sprechen nach § 282 Abs. 3 ZGB kein Rechtsgeschäft gewesen sei, unabhän-gig von seiner Form keinerlei Wirksamkeit gehabt habe und Rechte und Pflich-ten erst mit dem Vollzug einer Schenkung entstanden seien ([X.]. v. 05.11.1993 - [X.], [X.], 1905). Nicht gefolgt werden kann daher der von der [X.] zitierten älteren und nicht näher begründeten Ansicht des westdeut-schen Autors [X.], dass man das ZGB in dieser Hinsicht nicht wörtlich [X.] dürfe und eine Bindung an einen [X.]svertrag bis zur Entscheidung über die staatliche Genehmigung sehr wohl anzunehmen sei ([X.] 1977, 63, 65; veröffentlicht auch in Westen (Hrsg.), Das neue Zivilrecht der [X.] [1977], [X.]). Demnach entstand der Vertrag über eine Grund-stücksschenkung erst mit Genehmigung und Eintragung im Grundbuch. Diese beiden für die Entstehung des [X.]ses er-forderlichen Bedingungen waren im vorliegenden Fall bis zum Geltungsende des Rechtes der [X.] nicht erfüllt. Nach dem Zivilgesetzbuch wäre das Schuld-verhältnis zwischen der [X.] und ihrer Mutter erst mit Eintragung der [X.] in das Grundbuch am 19. Dezember 1991 entstanden. 13 - 8 - bb) Entgegen der Ansicht der Revision geben Sinn und Zweck der Über-gangsvorschrift des Art. 232 § 1 EG[X.] keinen Anlass, den Begriff der Entste-hung des Schuldverhältnisses im Falle einer Vereinbarung, deren Verbindlich-keit von ihrem tatsächlichen Vollzug abhängt, erweiternd dahin auszulegen, dass für die Entstehung die Einigung der Parteien und die Stellung der für den Vollzug notwendigen Anträge genügen. Zutreffend betont die Revision, die Übergangsregelung verwirkliche das verfassungsrechtliche Rückwirkungsver-bot, das seinerseits maßgeblich auf [X.] beruhe. Der Bürger muss darauf vertrauen können, dass sein dem geltenden Recht ent-sprechendes Handeln von der Rechtsordnung mit allen ursprünglich damit [X.] Rechtsfolgen anerkannt bleibt ([X.], [X.]. v. 04.12.1992 - [X.], [X.] 120, 361, 364 m.w.[X.]; vgl. auch [X.], [X.], S. 298 f.). Handelt es sich um einen vom tatsächlichen Vollzug abhän-gigen Vertrag, so darf der Gläubiger aber gerade nicht auf die Existenz seiner dem Vertragsinhalt entsprechenden Rechtsposition vertrauen, solange der [X.] noch nicht vollzogen ist. Denn er kann den Schuldner nicht zur Erfüllung des Vertrages zwingen. 14 Deshalb ist auch der Einwand der Revision nicht begründet, es führe zu unbilligen Zufallsergebnissen, wenn das anzuwendende Recht von der behörd-lichen Bearbeitungsdauer beim Vollzug abhänge, auf welche die Parteien kei-nen Einfluss hätten. Da die Willenseinigung der Parteien bei Vertragsschluss dem Gläubiger nur dann zu einer Forderung verhilft, wenn sie bis zum Vollzug des Vertrags fortdauert, ist rechtlich entscheidend nicht der Wille der Parteien bei Vertragsschluss, sondern ihr Wille im Zeitpunkt des Vollzugs. Dieser Zeit-punkt mag auf Zufall beruhen, jedoch ist es nicht unbillig, wenn ein Vertrag der-jenigen Gesetzeslage unterworfen wird, die in dem für den Vertragswillen der Parteien entscheidenden Zeitpunkt galt. Da bis dahin speziell der Schenkungs-15 - 9 - gläubiger sich nicht auf den Empfang des [X.] verlassen kann, darf er erst recht nicht darauf bauen, dass er ihn zu den bei [X.] geltenden rechtlichen Bedingungen, etwa frei von einem Herausgabe-anspruch des [X.] bei Verarmung, erhalten wird. 16 cc) Ein andere rechtliche Beurteilung wäre geboten, wenn, wie die Revi-sion behauptet, die Parteien bei Vertragsschluss konkludent vereinbart hätten, dass für den Fall einer Rechtsänderung vor Vollzug und damit vor der Entste-hung des Vertrages das alte Recht weitergelten solle. Für eine derartige Recht-wahl liefert jedoch - entgegen der Ansicht der Revision - allein der Umstand, dass Vertragsschluss und Antragstellung zur Geltungszeit des Zivilgesetzbuchs erfolgten, keinen Anhaltspunkt. Mangels anderslautenden Parteivortrags ist da-von auszugehen, dass die Parteien nicht damit rechneten, es werde bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung des Vertrages eine Gesetzesänderung eintreten. Dann aber hatten sie keinen konkreten Grund, für diesen Fall eine vertragliche Regelung des anzuwendenden Rechts zu treffen. Nicht zu folgen ist auch der in der Begründung des Gesetzesentwurfs zu Art. 232 § 1 EG[X.] und teilweise im Schrifttum vertretenen Meinung, dass sich der Anbietende grundsätzlich auf das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht beziehen und der Annehmende das hinnehmen wolle (BT-Drucks. 11/7817 S. 38; [X.]/ [X.], [X.]. 8; [X.], aaO S.148). Die bloß immanente Vorstellung von der Anwendbarkeit des gegenwärtig geltenden Rechts wird nicht Inhalt des Ange-bots; nicht jede Willenserklärung enthält eine stillschweigende Wahl des gerade aktuellen [X.] ([X.] Kommentar/[X.], [X.], 3. Aufl., Art. 232 § 1 EG[X.] Rdn. 6). Aus Art. 27 Abs. 1 EG[X.], wonach die [X.] ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den [X.] oder aus den Umständen des Falles ergeben muss, - 10 - geht im Gegenteil hervor, dass eine Rechtswahl mehr erfordert als die Vorstel-lung, eine Rechtsordnung sei anwendbar ([X.]/[X.], [X.]. 46). 17 Die somit unterbliebene Rechtswahl kann auch nicht durch eine ergän-zende Vertragsauslegung nachgeholt werden. Denn Gesetzesänderungen er-zeugen keine Regelungslücke, weil die Frage, ob für das Vertragsverhältnis altes oder neues Recht gilt, entweder vom Gesetzgeber durch Übergangsvor-schriften oder durch die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Kollisi-onsrechts beantwortet wird. Die sich im vorliegenden Fall aus der Übergangsvorschrift des Art. 232 § 1 EG[X.] ergebende Anwendbarkeit des § 528 [X.] stellt auch keine Stö-rung der Geschäftsgrundlage dar, die mittels einer Anpassung des [X.] führen könnte. Die Klägerin hat nicht vorge-tragen und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Rechtsänderung vorausgesehen hätten (vgl. § 313 [X.] in der ab 1. Januar 2002 geltenden [X.]). 18 [X.]) Die zur Anwendbarkeit des § 528 [X.] führende Übergangsregelung des Art. 232 § 1 EG[X.] wird entgegen der Ansicht der Revision auch nicht durch Art. 233 § 7 Abs. 1 EG[X.] eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Übertragung des Eigentums an Grundstücken statt nach den [X.] nach dem Recht der [X.], wenn der Antrag auf Eintragung in das Grundbuch vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestellt worden ist. Insbesondere ist dann eine gesonderte Auflassung, die nach [X.]-Recht nicht vorgeschrieben war, nicht erforderlich (Art. 233 § 7 Abs. 1 Satz 3 EG[X.]). Indessen betrifft Art. 233 EG[X.], anders als der das Recht der 19 - 11 - Schuldverhältnisse regelnde Art. 232 EG[X.], nur das Sachenrecht, also nur die dingliche Übertragung des Grundstücks. 20 2. Dem nach alledem im Ansatz zu bejahenden Anspruch des [X.] aus § 528 [X.] steht auch nicht der von der [X.] geltend gemachte [X.] der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 [X.]) entgegen, den sie auf die verzögerte Bearbeitung ihres am 27. April 1990 beim örtlich zuständigen Lie-genschaftsamt (Grundbuchamt) des Magistrats von [X.] gestellten Genehmi-gungsantrags gestützt hat, der vom [X.] erst rund ein halbes Jahr später, am 6. November 1990, und damit erst nach dem Beitritt, an die zustän-dige Finanzabteilung des Magistrats weitergeleitet wurde. a) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Kläger [X.] des 1990 amtierenden Magistrats von [X.] ist. Dies kann im Revisi-onsverfahren unterstellt werden, ohne dass es dem Einwand der [X.] zum Erfolg verhelfen würde. Zwar dürfte der Kläger nach dem Grundsatz von [X.] und Glauben den nach § 528 [X.] von der [X.] zu zahlenden Betrag gar nicht erst von ihr verlangen, falls der Magistrat mit der verzögerten Bearbei-tung des [X.] eine rechtswidrige Schädigung begangen [X.], aufgrund derer der Kläger der [X.] Schadensersatz leisten und sie so stellen müsste, als wenn der Magistrat die Genehmigung so rechtzeitig erteilt hätte, dass auch die Grundbucheintragung noch vor dem 3. Oktober 1990 er-folgt wäre, was zur Folge gehabt hätte, dass § 528 [X.] nicht angewendet wer-den könnte. Der [X.] steht jedoch kein derartiger Schadensersatzan-spruch zu. 21 b) Als anspruchsbegründender Sachverhalt kommt nur die beim [X.] eingetretene Verzögerung bei der Weiterleitung des Genehmi-22 - 12 - gungsantrags an das Stadtbauamt in Betracht, das für die Erteilung der [X.] nach der [X.] zuständig war. Die sich auf die nachfolgende Bearbeitung des [X.] durch das Stadtbau-amt beziehende Mutmaßung des [X.], möglicherweise habe das Stadtbau-amt aus guten Gründen den gesamten [X.] blockiert, um zu verhindern, dass vor dem Beitritt vorteilhafte vollendete Tatsachen geschaffen würden, ist unerheblich, weil sie für den entscheidenden Umstand, dass die Eintragung erst nach dem Beitritt erfolgte, nicht mehr kausal werden konnte. Die Überschreitung dieses Stichtags war schon vorher beim [X.] geschehen, das den Genehmigungsantrag erst am 6. November 1990 an das Stadtbauamt weiterleitete. c) Es kann dahingestellt bleiben, ob hinsichtlich der beim [X.] eingetretenen Verzögerung ein für den Schaden der [X.] [X.] rechtswidriges [X.] vorlag, das nach dem anzuwendenden Recht der [X.] erforderlich war (§ 1 Abs. 1 Staatshaftungsgesetz v. 12.05.1969 - [X.], geändert durch Gesetz v. 14.12.1988 - [X.]; Art. 232 § 10 EG[X.]; [X.], [X.]. v. 14.07.1994 - [X.]I ZR 174/92, [X.] 127, 57, 60 ff.). Die etwaige Rechtswidrigkeit der Verzögerung könnte sich nur aus einem Verstoß gegen die Amtspflicht einer jeden Behörde ergeben, Anträge mit der gebotenen [X.]eunigung zu bearbeiten. Ist dies wegen Überlastung des zuständigen Beamten nicht gewährleistet, so haben nicht nur die zuständigen Behörde, son-dern auch die übergeordneten Stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Abhilfe zu schaffen ([X.], [X.]. v. 11.01.2007 - [X.]I ZR 302/05, NJW 2007, 830). Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob auch in der [X.] eine solche Amtspflicht bestand, und ob gegebenenfalls ein Verstoß dagegen aufgrund des vom Berufungsgericht für gerichtsbekannt erklärten und damit festgestellten Umstandes verneint werden kann (§ 291 ZPO), dass in den [X.] 23 - 13 - im Ostteil von [X.] unmittelbar vor dem Beitritt wegen der durch das Gesetz über den Verkauf von Volkseigentum an Private vom 7. März 1990 hervorgeru-fenen Vielzahl von [X.] teilweise chaotische Zustände [X.] und eine Wartezeit von einem halben Jahr bis zur Einholung der Genehmi-gung nach der [X.]sverordnung nicht ungewöhnlich war. d) Denn jedenfalls fällt der von der [X.] geltend gemachte Scha-den, der darin besteht, dass sie dem Rückforderungsanspruch des verarmten [X.] nach § 528 [X.] ausgesetzt ist, nicht in den Schutzbereich einer hier denkbaren Staatshaftung. Auch auf das Staatshaftungsgesetz der [X.] ist der Grundsatz anzuwenden, dass beim Ausgleich staatlichen Unrechts jeweils auf den Schutzzweck der verletzten Amtspflicht oder der getroffenen behördli-chen Maßnahmen als Kriterium für die inhaltliche Bestimmung und sachliche Begrenzung der Haftung abzustellen ist ([X.] 127, 57, 73). Die Amtspflicht zur unverzüglichen Eintragung im Grundbuch dient dazu, dem Antragsteller [X.] die wirtschaftliche Verwertung des einzutragenden Rechts zu ermög-lichen. Vor einer etwaigen zukünftigen Rechtsänderung soll sie ihn nicht bewah-ren. 24 3. Schließlich stellt die [X.] auch nicht etwa deshalb ei-ne unzulässige Rechtsausübung dar, weil der Kläger zuvor der [X.] mit Bescheid vom 15. September 1997 mitgeteilt hatte, dass sie nach ihren wirt-schaftlichen und familiären Verhältnissen nicht zur Leistung von Unterhalt für ihre Mutter herangezogen werden könne. Zu Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass der Kläger in diesem Bescheid nur einen Unterhaltsanspruch der Mutter nach § 1601 [X.], nicht aber auch einen möglichen Anspruch auf Rückerstattung einer Schenkung nach § 528 [X.] geprüft und verneint hatte. 25 - 14 - 4. Der mit der Klage geltend gemachte [X.] aus § 528 [X.] ist nach alledem dem Grunde nach gegeben. Da die Revision die vom Berufungsgericht zuerkannte Höhe des Anspruchs nicht angegriffen hat und insoweit auch keine Rechtsfehler ersichtlich sind, war die Revision [X.]. 26 [X.] [X.]

Mühlens Meier-Beck Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 26.08.2004 - 13 O 214/04 - KG [X.], Entscheidung vom 24.06.2005 - 13 U 72/04 -

Meta

X ZR 109/05

15.05.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2007, Az. X ZR 109/05 (REWIS RS 2007, 3814)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3814

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X ZR 118/02 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 182/21 (Bundesgerichtshof)

Erlöschen einer nach DDR-Recht bestellten bestellten Aufbauhypothek mit Erfüllung der gesicherten Forderung nach dem Beitritt; …


V ZR 260/06 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 259/01 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 101/04 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.