Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2003, Az. 1 StR 50/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4037

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[X.]/03vom11. März 2003in der Strafsachegegen1.2.3.4.wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 11. März 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Oktober 2002 werden mit der Maßgabe als unbegründetverworfen, daß bei den Angeklagten [X.]und [X.]die [X.] wegen tateinheitlicher bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in fünf Fällen und bei dem [X.]die Verurteilung wegen tateinheitlicher Beihilfe zurbandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge in zwei Fällen entfällt.Der Schuldspruch des Angeklagten [X.] wegen tateinheitlicher Beihilfe zurbandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge in drei Fällen wird aufgehoben.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.Gründe:In den Fällen des § 30a BtMG verbindet der [X.] die im Rah-men ein- und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte [X.] bis zur Veräußerung, also auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zueiner einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit ([X.], 496).Das gilt auch, wenn im Rahmen des [X.]s Beihilfe zur Einfuhr gelei-stet wird ([X.], [X.]. vom 14. August 1997 - 1 [X.] -). Dagegenkommt der täterschaftlichen bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr neben Bei-hilfe zum [X.] ein eigener Unrechtsgehalt zu, so daß [X.] ist (vgl. [X.]R BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen [X.] -Die zugunsten der Beschwerdeführer erfolgte Schuldspruchänderungwar auf den nichtrevidierenden Angeklagten [X.] zu erstrecken (§ 357 StPO).Die rechtliche Änderung des Schuldspruchs berührt den Rechtsfolgen-ausspruch nicht. Das Tatunrecht bleibt unverändert.Im übrigen sind die Revisionen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbe-gründet.[X.]Wahl Schluckebier Kolz Elf

Meta

1 StR 50/03

11.03.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2003, Az. 1 StR 50/03 (REWIS RS 2003, 4037)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4037

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