Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2006, Az. 4 StR 430/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 898

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 9. November 2006 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 9. November 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. April 2006 im Schuld-spruch dahin geändert, dass jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen "unerlaubter bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die jeweils tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen [X.] unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat neben der - [X.] - Verurteilung wegen bandenmäßigen unerlaub-ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 a Abs. 1 BtMG) keinen Bestand. Der Bandenhandel verbindet in den Fällen des § 30 a BtMG die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGHSt 30, 28; [X.], 398; BGHR BtMG § 30 a Konkurrenzen 1). Insoweit kommt der banden-mäßigen Einfuhr neben dem Bandenhandel keine selbständige rechtliche Be-deutung zu. Der Angeklagte ist deshalb nur des Bandenhandels mit [X.] - 3 - bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Die Schuldspruchänderung lässt die [X.] unberührt, weil sich der Schuldgehalt der Taten dadurch nicht verändert. 2 Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 3 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 430/06

09.11.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2006, Az. 4 StR 430/06 (REWIS RS 2006, 898)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 898

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.