Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2003, Az. 1 StR 385/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1361

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[X.] Oktober 2003in der Strafsachegegenwegenbandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit [X.] nicht geringer Menge- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 7. Oktober 2003 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das [X.]eil des [X.] vom 14. Mai 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründetverworfen, daß die Verurteilung wegen tateinheitlicher [X.] unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge in vier Fällen entfällt.Der Schuldspruch des Angeklagten [X.]wegen [X.] unerlaubter Einfuhr von [X.] nicht geringer Menge in zwei Fällen wird aufgehoben.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:In den Fällen des § 30a BtMG verbindet der [X.] die im Rah-men ein und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte [X.] bis zur Veräußerung, also auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zueiner einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit ([X.]St 30, 28; [X.] § 30a Konkurrenzen 1). Der tateinheitliche Schuldspruch wegen Ban-deneinfuhr hat daher bei allen Taten zu [X.] 3 -Die zugunsten des Beschwerdeführers erfolgte Schuldspruchänderungwar auf den nichtrevidierenden Angeklagten [X.]zu erstrecken (§ 357StPO).Von der Änderung des Schuldspruchs bleiben der Ausspruch über [X.] und auch der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafeunberührt, weil das Tatunrecht unverändert bleibt ([X.], [X.]. vom 24. Juni 2003- 1 StR 25/03 -; Beschl. vom 11. März 2003 - 1 StR 50/03).Im übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegrün-det.[X.]Wahl [X.] Elf

Meta

1 StR 385/03

07.10.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2003, Az. 1 StR 385/03 (REWIS RS 2003, 1361)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1361

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