Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2008, Az. 3 StR 519/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 5605

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[X.] vom 13. Februar 2008 in der Strafsache gegen 1. [X.]wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führer und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. [X.] 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. Mai 2007 in den [X.] dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen schuldig sind. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten jeweils der bandenmäßigen unerlaub-ten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßigem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen schuldig gesprochen. Den Angeklagten [X.]

hat es deswegen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten [X.]zu zwei Jahren und sechs Monaten Gesamt-freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisio-nen. Die Sachrügen haben die aus der [X.] ersichtliche Änderung der Schuldsprüche zur Folge; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteil [X.] - 3 - grund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die jeweils tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten wegen [X.] unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat neben der - [X.] - Verurteilung wegen bandenmäßigen unerlaub-ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 a Abs. 1 BtMG) keinen Bestand. Der Bandenhandel verbindet in den Fällen des § 30 a BtMG die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzi-gen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit ([X.], 219; [X.], BtMG 2. Aufl. § 30 a Rdn. 36). Insoweit kommt der bandenmäßigen Einfuhr ne-ben dem Bandenhandel keine selbständige rechtliche Bedeutung zu. 2 [X.] können gleichwohl bestehen bleiben. Der [X.] kann ausschließen, dass das [X.] bei zutreffender rechtlicher Würdigung des [X.] mildere Einzelstrafen oder geringere Gesamtstrafen verhängt hätte. Die Schuldspruchänderung lässt den Schuldgehalt der began-genen Taten unberührt. Die Kammer hat im Rahmen der Strafzumessung nicht zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt, dass diese in jedem Einzelfall recht-lich gleichzeitig zwei Tatbestandsalternativen des § 30 a Abs. 1 BtMG verwirk-licht haben. 3 - 4 - Für eine Kosten- und Auslagenentscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO [X.] kein Anlass. 4 [X.]von [X.][X.]

Meta

3 StR 519/07

13.02.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2008, Az. 3 StR 519/07 (REWIS RS 2008, 5605)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5605

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