Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 10. April 2002in der Strafsachegegen1.2.3.wegen Totschlags- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin [X.],[X.],[X.],Richterin [X.],Richter [X.] beisitzende Richter,Oberstaatsanwalt beim [X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger des Angeklagten [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger des Angeklagten [X.],Rechtsanwältin Saals Verteidigerin des Angeklagten [X.],Justizhauptsekretärin [X.],Justizangestellte R- 3 -als Urkundsbeamtinnen der Gescftsstelle,- 4 -für Recht [X.] Auf die Revisionen der Staatsanwalt-schaft wird das Urteil des [X.] vom 18.Juni 2001a) in den Schuldsprüchen dahin ge-rt, daß die Angeklagten jeweils des [X.] sind, b) in den Rechtsfolgeaussprüchenmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.1. Im Umfang der Aufhebung wird die Sachezu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über [X.] der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.Œ Von Rechts wegen ŒG r ü n d eDas [X.] hat die Angeklagten jeweils wegen versuchten [X.] in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt, den [X.] [X.] zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs [X.], den Angeklagten [X.]zu einer Freiheitsstrafe von sieben [X.] sechs Monaten sowie den Angeklagten [X.]zu einer Freiheitsstrafevon sechs Jahren und sechs Monaten. Gegen die Angeklagten [X.]und- 5 -[X.] hat es zudem die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ange-ordnet. Gegen das Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaftmit der Sachrm Ziel einer Verurteilung der Angeklagten wegenvollendeten Totschlags. Die Revisionen haben Erfolg.[X.] hat folgendes festgestellt: Die Angeklagten warenfiTrinkkumpanefl und kannten den Verstorbenen [X.]sowie das [X.], die beide in demselben Haus wie der Angeklagte [X.] wohn-ten und wie die Angeklagten im Übermaß Alkohol tranken. Nach dem Tod[X.] bezichtigte [X.]den Angeklagte [X.] zu Unrecht mehrfach inder Öffentlichkeit, [X.]durch Beibringung von Gift oder Sre gettet zuhaben. So geschah es auch am Vormittag des [X.], als sich die Ange-klagten und [X.]an einem [X.] trafen. Der [X.] ver-rgerte Angeklagte [X.]geriet mit [X.]in einen Streit ßerte [X.] beiden anderen Angeklagten, daß er [X.] fikaltmachenfl werde.[X.] gab der Angeklagte [X.]den beiden Mitangeklagten zu verstehen,fidaß [X.]heute noch sterben mußfl. Dabei verwies er auf eine vorge-zeigte Einwegspritze, mit der er [X.] Luft in eine [X.] injizierenwollte, um ihn dadurch zu tten. Die Angeklagten [X.] und [X.] nahmen das in dieser Situation noch nicht ernst. Am Abend trafen die Ange-klagten mit [X.]in der Wohnung des Angeklagten [X.] zusammen.[X.]machte den Angeklagten [X.] erneut fr den Tod des [X.] ver-antwortlich. Es entstand ein lauter Streit zwischen beiden. Der Angeklagte[X.] forderte beide auf, Ruhe zu geben. Darauf erfaßte [X.] denAngeklagten [X.] am [X.], der sich befreien konnte und [X.]zweibis dreimal mit der Faust ins Gesicht schlug. [X.]taumelte in [X.] Angeklagten [X.], der ihn mindestens zweimal mit der Faust an Kopfund [X.] schlug. In dieser Situation fientschloß sich der ... Angeklagte [X.], sein Vorhaben, [X.]mit einer Luftinjektion in eine [X.] zu [X.] -in die Tat umzusetzen.º Er holte die [X.] mitgebrachte Einwegspritze her-vor, was die beiden Mitangeklagten erkannten. Ihnen war aufgrund der vor-angegangenen Äuûerungen des Angeklagten [X.]auch klar, was er damitvorhatte. Unter dem unmittelbaren Eindruck der von [X.]ausgegangenenAuseinandersetzung ªwollten jetzt auch die Angeklagten [X.] und[X.] [X.] tten, seinen Tod in der vom Angeklagten [X.]vorgesehenen Art und Weise herbeifren.º Der Angeklagte [X.] ergriffein Tuch, frte es [X.]r den Mund und hielt ihn daran von [X.]. Die Angeklagten [X.] und [X.] schlugen derweil weiter, [X.] zweimal auf das sich immer noch wehrende Opfer im Kopf- und[X.]bereich ein, um dessen Widerstandsfigkeit zu brechen. [X.]lagam Boden, blutete aus Mund und Nase und war im Gesicht erheblich ver-letzt. [X.] der Angeklagte [X.]das Opfer immer noch mit dem [X.], hielt der Angeklagte [X.]dessen linken Arm fest und der Ange-klagte [X.]stach ihm mit der Spritze mindestens einmal in die linke [X.] und drckte die Luft aus der Spritze. Danach [X.] der Angeklagte[X.] los. Der Angeklagte [X.]flte bei dem sich nicht mehr rrenden[X.]keinen Puls mehr ûerte, [X.] jetzt tot istº. [X.] gingen davon aus, [X.] [X.]so, wie sie es wollten, infolge [X.] gestorben war. [X.] erstickte [X.]. Aufgrund [X.] sein [X.] abgebrochen und er atmete Blut ein.Selbst wenn die Spritzennadel in die [X.] eingedrungen wre, was nichtder Fall war, tte noch nicht einmal das zweifache Luftvolumen fr die [X.] ausgereicht. Das hatten die Angeklagten nicht er-kannt.Das [X.] hat in dem Verhalten der Angeklagten ± lediglich ±einen versuchten Totschlag in Tateinheit mit Krperverletzung mit [X.] gefunden. Dies lt rechtlicher Nachprfung nicht stand.[X.] -Aus den Feststellungen ergibt sich, [X.] die Angeklagten gemein-schaftlich einen vollendeten Totschlag begangen haben. Die [X.] durch [X.] den Tod des Opfers verursacht. Dies warbei jedem von ihnen durch ± direkten ± Vorsatz gedeckt.1. In der Rechtsprechung ist als Rechtsfigur der unerheblichen [X.] vom vorgestellten [X.], [X.] eine Divergenz zwischen dem eingetretenen und dem vom[X.] gedachten Geschehensablauf unter Gesichtspunkten des [X.] dann unbeachtlich ist, wenn sie unwesentlich ist, namentlich weilbeide Kausalverlfe gleichwertig sind (BGHSt 7, 325, 329; 23, 133, 135;BGH [X.] 1955, 123, 125; [X.], 1261; [X.], [X.] schon [X.], 258; RG DStR 1939, 177, 178). Danach gilt insbe-sondere folgendes: Bewirkt der [X.], der nach seiner Vorstellung vom Ta-tablauf den [X.] erst durch eine stere Handlung herbeifren will,diesen bereits durch eine frre Handlung, so kommt eine Verurteilung we-gen vorstzlicher [X.] des [X.]es dann in Betracht, wenn erbereits vor der Handlung, die den [X.] verursacht, die [X.] hat oder sie zumindest mit dieser Handlr-schreitet (BGH [X.] 1955, 123, 124; [X.], 1057; RG DStR 1939,177, 178). Dies alles findet weitgehend Zustimmung im Schrifttum([X.]/[X.]nberg-Lieben in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 15 Rdn.58; Trle/[X.], StGB 50. Aufl. § 16 Rdn. 7; [X.]/[X.]/Mitsch [X.] Aufl. § 20 Rdn. 24; [X.]/[X.] [X.]. [X.]; [X.]/ZipfAT 8. Aufl. § 23 Rdn. 36; [X.] Aufl. § 12 Rdn. 170; anderer [X.] in [X.]. § 16 Rdn. 34; [X.]. [X.] f.).2. So wie zuvor beschrieben liegt es hier: Die Angeklagten begingendie todesurschlichen Verletzungshandlungen, nachdem sie sich jeweils zurTtung des Opfers ± durch Luftinjektion ± entschlossen hatten. In der darauferfolgten tlichen Gewaltanwendung liegt bereits das unmittelbare [X.] 8 -zen zur Ttung im Sinne des § 22 StGB, da die gewaltsame Wehrlosma-chung des Opfers und die Beibringung der Injektion in jeder Hinsicht eineEinheit bilden. Die beiden zu vergleichenden Kausalverlfe sind gleichwer-tig.Auf die [X.], die der Angeklagte [X.] vor der [X.] dem Opfer gegen Kopf und [X.] versetzte, kommt esdeshalb nicht an, weil nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgrauszusch[X.]en ist, [X.] etwa schon diese [X.] sich allein todesur-schlich gewesen wren.[X.] Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten [X.] das ange-fochtene Urteil nicht, ebensowenig wie Rechtsfehler zu deren Nachteil (§301 StPO).Insbesondere hat das [X.] das Vorliegen von [X.] § 211 Abs. 2 StGB ohne Rechtsfehler verneint. Namentlich hat es [X.] Angeklagte das Merkmal niedriger [X.] mit dem [X.] Argument ausgeschlossen, [X.] Zweifel daran best, ªobsich die Angeklagten bei ihrer Tat der [X.] waren, die den An-trieb zur Tat als verwerflich erscheinen [X.] kann der Senat den Schuldsprucrn.1. Dem steht nicht etwa der Gesichtspunkt entgegen, [X.] die Rechts-figur der Unerheblichkeit der Abweichung des tatschlichen [X.] vorgestellten Kausalverlauf eine [X.] der beiden in [X.] 9 -tracht zu ziehenden [X.] impliziert. Die Entscheirdiese [X.], nach [X.]/[X.] aaO eine ªrechtlich-sittlicheBewertung der Tatº, ist nicht etwa als Tatsachenentscheidung dem Tatge-richt vorbehalten, steht vielmehr als Subsumtionsentscheidung auch [X.] zu.2. Auch Gesichtspunkte des § 265 StPO stehen hier der Schuld-sprucrung nicht entgegen; denn bereits mit der (unverrt zugelas-senen) Anklage wurde den Angeklagten ein gemeinschaftlicher Mord vorge-worfen, namentlich unter Benennung der Unbeachtlichkeit der Abweichungdes tatschlichen Kausalverlaufs vom vorgestellten Kausalverlauf.[X.] das Schwurgericht die Strafen wegen einer fr § 212 Abs. 1 StGBvorgenommenen Strafrahmenverschiebung gemû § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1StGB jeweils dem Strafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB entnommen hat, [X.] neuer Tatrichter r die gegen die Angeklagten zu [X.] umfassend neu befinden, und zwar ± auch ± auf der [X.] von ihm neu zu treffenden Feststellungen zur Person eines jeden [X.]. Beim Angeklagten [X.]wird der neue Tatrichter zur Frage einerMaûregel nach § 64 StGB auf BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefrlichkeit 7 Be-dacht zu nehmen haben.[X.] Hr [X.] Raum
Meta
10.04.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2002, Az. 5 StR 613/01 (REWIS RS 2002, 3764)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3764
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.