Bundessozialgericht, Urteil vom 30.09.2010, Az. B 10 EG 11/09 R

10. Senat | REWIS RS 2010, 2857

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Elterngeld - Anwendungsbereich - zwischenstaatliches Recht - Kollisionsregel - Auslegung - soziale Sicherheit - Fürsorge - NATO-Truppenmitglied - ziviles Gefolge - Angehörige - Erwerbstätigkeit - Einkommen - Einkommensersatz


Leitsatz

Auf Angehörige von NATO-Truppenmitgliedern ist der Erste Abschnitt des BEEG über das Elterngeld anwendbar, wenn sie vor der Geburt des betreuten Kindes durch Erwerbstätigkeit Einkommen außerhalb des Bereichs der NATO-Truppen erzielt haben, das bei der Bemessung des Elterngelds zu berücksichtigen ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 28. April 2009 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. September 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten für alle Rechtszüge zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist ein Anspruch auf Elterngeld nach dem [X.] ([X.]).

2

Die 1973 geborene Klägerin ist [X.] Staatsangehörige und seit dem 21.9.2007 mit einem [X.] Staatsangehörigen verheiratet, der Mitglied einer in [X.] stationierten Truppe der [X.] ist. Beide Ehepartner haben ihren Wohnsitz in [X.], die Klägerin seit ihrer Geburt. Am 18.2.2008 gebar die Klägerin ihre Tochter M.

3

Bis zur Geburt der Tochter war die Klägerin als selbstständige Versicherungsmaklerin tätig. Sie beschäftigte keine sozialversicherungspflichtigen Angestellten und war nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Neben der [X.] für das Kind M. ist bei ihr die Zeit vom [X.] bis 3.7.1996 als Pflichtbeitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung gespeichert. Während der Tätigkeit als Maklerin bestand eine freiwillige Unfallversicherung bei der [X.]. Ferner war und ist die Klägerin privat krankenversichert und pflege(pflicht)versichert. Nach dem Bescheid des Finanzamts H. vom 2.3.2007 über Einkommensteuer für das [X.] hat die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 84 098 Euro erzielt. Seit der Geburt der Tochter ist die Klägerin nicht mehr erwerbstätig.

4

Den von der Klägerin im März 2008 gestellten Antrag auf Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihrer Tochter lehnte die beklagte [X.] mit Bescheid vom 28.4.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.6.2008 ab, weil nach Art 13 Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des [X.] über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik [X.] stationierten Truppen vom 3.8.1959 ([X.]) Mitglieder einer in [X.] stationierten Truppe, Mitglieder des zivilen Gefolges sowie deren Ehepartner und Lebenspartner in das [X.] System des [X.] integriert und grundsätzlich von der Anwendung der [X.]n Rechtsvorschriften über [X.] Sicherheit ausgenommen seien, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen sei. Eine derartige Ausnahmeregelung enthalte das [X.] nicht. Zudem sei auch eine Ausnahme auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B[X.]) nicht möglich.

5

Das von der Klägerin daraufhin angerufene [X.] ([X.]) hat die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verurteilt, der Klägerin Elterngeld nach dem [X.] anlässlich der Geburt ihrer Tochter M. zu gewähren (Urteil vom 23.9.2008). Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] (L[X.]) das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

6

Die Klägerin erfülle zwar die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 [X.]. Ihr stehe ein Anspruch auf Elterngeld aber nicht zu, weil sie Angehörige eines Mitglieds der in [X.] stationierten [X.] und daher vom Anwendungsbereich des [X.] ausgenommen sei. Dessen Anwendbarkeit stehe Art 13 Abs 1 Satz 1 [X.] entgegen. Nach dieser Vorschrift würden im [X.] geltende Bestimmungen über [X.] Sicherheit und Fürsorge auf Mitglieder der [X.] und des zivilen Gefolges sowie die jeweiligen Angehörigen nicht angewendet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen sei. Der Vorrang der Regelung derartigen zwischenstaatlichen Rechts folge aus § 30 Abs 2 [X.]B I. Die [X.] gehöre zu den Vertragsstaaten des [X.]. Die Klägerin sei mit einem Mitglied der [X.] Truppen verheiratet und daher Angehörige im Sinne der Regelung. Ihre [X.] Staatsangehörigkeit sei dabei ohne Belang. Zu den Bestimmungen über [X.] Sicherheit und Fürsorge zähle auch das Elterngeld.

7

Anders als § 1 Abs 8 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) enthalte das [X.] keine abweichende Bestimmung iS des Art 13 Abs 1 Satz 1 [X.]. Die Einfügung einer derartigen Ausnahmeregelung habe der Bundesrat zwar im Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagen. Dem sei die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung indes entgegengetreten. Der Entwurf des [X.] sei danach ohne die vom Bundesrat angeregte Änderung verabschiedet worden. Es handele sich damit um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, so dass eine analoge Anwendung anderer Vorschriften nicht in Betracht komme. Der Anspruch der Klägerin sei damit grundsätzlich nach Art 13 Abs 1 Satz 1 [X.] ausgeschlossen. Für die [X.] Sicherheit der davon erfassten Personen sollten grundsätzlich die Entsendestaaten und nicht die [X.]n Stellen verantwortlich sein.

8

Anders sei es dagegen, wenn von diesen Personen außerhalb der Mitgliedschaft zu den [X.] oder ihrem zivilen Gefolge rechtliche Beziehungen zur [X.]n Sozialversicherung begründet worden seien (vgl Art 13 Abs 1 Satz 2 und 3 und Abs 2 [X.]). Nach der Rechtsprechung des B[X.] bestehe kein Grund, derartige rechtliche Beziehungen nur deshalb zu beschneiden, weil es sich bei den betroffenen Personen um Mitglieder der [X.], des zivilen Gefolges oder Angehörige handele. Als notwendige rechtliche Beziehungen zur [X.]n Sozialversicherung habe das B[X.] verlangt, dass Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung bestehe. Ebenfalls bejaht habe das B[X.] entsprechende Beziehungen bei einem Selbstständigen, der als Arbeitgeber der [X.] für Versicherte unterworfen gewesen sei. Der Fall der Klägerin, die seit Jahren außerhalb der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung stehe, sei dem nicht vergleichbar. Für eine Ausweitung der dargestellten Fallgruppen gebe es keinen Anlass.

9

Auch aus der Tatsache, dass die Klägerin Kindergeld erhalte, folge nicht deren notwendige Einbeziehung in die [X.] Sozialversicherung. Die Klägerin erhalte Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz als Steuervergütung, weil sie als [X.] Staatsangehörige unbeschränkt steuerpflichtig in [X.] sei. Dies beruhe auf einer Ausnahmeregelung für [X.] (§ 1 Abs 1 [X.] ), für die es eine Entsprechung im [X.] nicht gebe. Die Lage der Klägerin sei vergleichbar den Angehörigen des [X.], die ebenfalls vom Bezug von Familienleistungen ausgeschlossen seien.

Dem in der Verordnung ([X.]) [X.] 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der [X.]n Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der [X.] zu- und abwandern, enthaltenen [X.]srecht komme ein Vorrang gegenüber den Kollisionsregeln des [X.] nicht zu. Wortlaut und Auslegung des Art 13 Abs 1 [X.] verstießen auch nicht gegen Verfassungsrecht. Dies habe das B[X.] sowohl für das Kindergeld als auch für das Bundeserziehungsgeld entschieden. Für das Elterngeld gelte nichts anderes.

Mit ihrer gegen dieses Urteil geführten Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Rechtsfehlerhaft gehe das L[X.] davon aus, dass dem Anspruch auf Elterngeld Art 13 Abs 1 [X.] entgegenstehe. Es sei zwar richtig, dass der Bundesrat die Einfügung einer dem § 1 Abs 8 BErzGG vergleichbaren Vorschrift vorgeschlagen habe und die Bundesregierung diesem entgegengetreten sei. Allerdings habe die Gegenäußerung der Bundesregierung einen wesentlichen Gesichtspunkt "außen vor" gelassen. Sie sei davon ausgegangen, dass das internationale Recht, hier das Recht des [X.], die Angehörigen befriedigend schütze. Das sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Bundesregierung verkenne in ihrer Stellungnahme, dass eine Selbstständige, die keine Arbeitnehmer habe, nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zu Art 13 [X.] kein Elterngeld erhalte. Dies stelle eine unzulässige Differenzierung dar. Eine Selbstständige könne nicht darauf verwiesen werden, durch Dritte, nämlich über ihre Arbeitnehmer, eine Beziehung zur [X.]n Sicherheit und Fürsorge herzustellen, um danach zum Bezug von Elterngeld berechtigt zu sein. Dieses [X.] widerspreche den Vorgaben des Art 3 GG. Die hier vorgenommene Differenzierung bei der Verteilung staatlicher Vergünstigungen sei willkürlich. Die Differenzierung zwischen Selbstständigen mit Arbeitnehmern, die in die fünf Zweige der Sozialversicherung eingebunden seien, und Selbstständigen ohne solche Arbeitnehmer sei ungenau und unsystematisch.

Das L[X.] gehe auch zu Unrecht davon aus, dass ihre Beziehungen zum [X.]n Sozialversicherungssystem nicht ausreichend seien. Vor ihrer Selbstständigkeit sei sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert gewesen. Als Selbstständige habe sie keine Möglichkeit gehabt, sich in der Arbeitslosenversicherung zu versichern. Sie habe sich zudem privat krankenversichert. Es bestehe eine Pflegepflichtversicherung. Schließlich sei sie freiwillig in der Unfallversicherung versichert. Nach Sinn und Zweck des Art 13 Abs 1 [X.] sollten Angehörige nur dann von der Anwendung des [X.]n Sozialrechts ausgeschlossen werden, wenn sie nur zum Entsendestaat rechtliche Beziehungen unterhielten. Das sei hier gerade nicht der Fall. Jedenfalls unterliege sie als [X.] Staatsangehörige ausschließlich dem [X.]n Steuerrecht. Dies ergebe sich aus Art [X.] und [X.]. Auch stehe ihr ein Anspruch auf Elterngeld nach den Vorschriften der [X.]-VO 1408/71 zu.

Im Übrigen liege in ihrem Ausschluss von der Anwendung des § 1 [X.] auch ein Verstoß gegen Art 6 GG. Dieses Grundrecht schütze nicht nur die Ehe, sondern auch die Familie als [X.] der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern. Sie enthalte eine wertentscheidende Grundsatznorm. Eine Differenzierung zwischen Verheirateten und Nichtverheirateten könne nur dann erfolgen, wenn es einleuchtende Sachgründe dafür gebe. Im vorliegenden Falle hätte die Klägerin unstreitig Elterngeld erhalten, wenn sie entweder nicht verheiratet gewesen wäre oder wenn sie eine Selbstständige wäre, die wenigstens einen Angestellten beschäftigt hätte. Sie werde vom Anspruch auf Elterngeld ausgeschlossen, weil sie mit einem [X.]angehörigen verheiratet sei. Dies könne jedoch eine Einschränkung ihres Grundrechts aus Art 6 GG nicht rechtfertigen.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 28. April 2009 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. September 2008 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Sie schließt sich dem angefochtenen Urteil an.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist zulässig und begründet.

Das angefochtene Urteil des [X.] ist aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das den angefochtenen Verwaltungsakt aufhebende und Elterngeld zusprechende Urteil des [X.] zurückzuweisen.

Zwar hat das [X.] die Beklagte zur Gewährung von Elterngeld verurteilt, ohne den Leistungszeitraum im Tenor seines Urteils zu bezeichnen. Es wird jedoch aus seinen Entscheidungsgründen hinreichend deutlich, dass Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate der Tochter der Klägerin zugesprochen worden ist. Damit handelt es sich bei dem Urteil des [X.] um ein hinreichend bestimmtes Grundurteil iS des § 130 Abs 1 [X.]G. Auf die Revision der Klägerin ist dieses Urteil wieder herzustellen, denn das [X.] hat die beklagte [X.] zutreffend zur Gewährung des Elterngeldes verurteilt. Zum einen ist die Beklagte in [X.] für die Ausführung des [X.] zuständig (§ 12 Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 1 Verordnung der Landesregierung, des [X.] und des Wirtschaftsministeriums des Landes [X.] über die Zuständigkeiten nach dem [X.] vom [X.], 139, 140). Zum anderen hat die Klägerin Anspruch auf Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihrer am 18.2.2008 geborenen Tochter M.

Die Klägerin wird grundsätzlich vom Anwendungsbereich des [X.] erfasst, denn nach § 30 Abs 1 [X.]B I gelten die Vorschriften dieses Gesetzbuches, zu denen nach § 68 [X.] 15a [X.]B I der erste Abschnitt des [X.] - über das Elterngeld - gehört, für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. Nach § 30 Abs 2 [X.]B I bleiben allerdings die Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts unberührt.

Das Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen ([X.]) vom 19.6.1951 ([X.], 1190) und das [X.]ZAbk vom 3.8.1959 ([X.], 1218), die in der [X.] aufgrund des Gesetzes vom [X.] ([X.], 1183) sowie der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des [X.] vom 16.6.1963 ([X.], 745) am [X.] in [X.] getreten sind und aufgrund verschiedener Notenwechsel der Parteien des [X.] nach der [X.] auch für das Gebiet der neuen Bundesländer und [X.] ([X.]) gelten, sind zwar zwischenstaatliches Recht iS des § 30 Abs 2 [X.]B I. Entgegen der Auffassung des [X.] und der Beklagten schließt Art 13 Abs 1 Satz 1 [X.]ZAbk iVm den Vorschriften des [X.] die Anwendung des Ersten Abschnitts des [X.] im Fall der Klägerin jedoch nicht aus.

Nach Art 13 Abs 1 Satz 1 [X.]ZAbk werden zwischenstaatliche Abkommen oder andere im [X.] geltende Bestimmungen über [X.] Sicherheit und Fürsorge auf Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und auf Angehörige nicht angewendet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.

Art 13 Abs 1 Satz 1 [X.]ZAbk ist grundsätzlich auf die Klägerin anwendbar. Die Klägerin ist Angehörige iS der Vorschrift, denn sie ist die Ehefrau eines [X.] Mitglieds einer Truppe der [X.]. Als Ehefrau erfüllt sie zweifelsohne die Voraussetzungen des Angehörigenbegriffs nach Art I Abs 1 Buchst c [X.]. Ihr Ehemann ist Angehöriger der [X.], die Truppe iS des Art I Abs 1 Buchst a [X.] ist.

Überdies gehört das [X.] mit dem darin geregelten Anspruch auf Elterngeld zu den im [X.] geltenden Bestimmungen über [X.] Sicherheit und Fürsorge. Der Denkschrift zum [X.] und zu den Zusatzvereinbarungen ([X.]/2146) ist zu entnehmen, dass die vertragsschließenden Parteien in jener [X.] unter den Begriffen der [X.]n Sicherheit und Fürsorge die [X.] Sozialversicherung sowie die [X.]n Bestimmungen über die Betreuung von Personen "in [X.]" verstanden haben (s [X.]/2146 [X.], 235). Unter Berücksichtigung dessen sind alle bisherigen Entscheidungen des B[X.] zum Bundeserziehungsgeld ([X.]) und zum Kindergeld davon ausgegangen, dass sowohl das BErzGG als auch das [X.] zu den im [X.] geltenden Bestimmungen über [X.] Sicherheit und Fürsorge gehören (s stellvertr B[X.] Urteil vom 12.7.1988 - 4/11a [X.] 4/87 - [X.] 6180 Art 13 [X.]). Für das [X.] darf nichts anderes gelten, zumal nach [X.]r Verfassungsrechtslage der Begriff der Fürsorge nicht nur für Leistungen des Staates bei Bedürftigkeit bzw Armut gilt. Der auch in Art 74 Abs 1 [X.] verwendete Begriff der öffentlichen Fürsorge wird nicht beschränkt auf klassische Sozialleistungen bei Not wie etwa die Sozialhilfe verstanden. Nach der Rechtsprechung des [X.] und des B[X.] fallen darunter vielmehr auch Leistungen in Notlagen "anderer Art", für die es nicht wesentlich darauf ankommt, ob die Betroffenen sich selbst helfen können, ebenso Leistungen, für die eine Bedarfslage nur ganz unspezifisch oder typisierend zugrunde gelegt wird, wie etwa das Kindergeld und das [X.] (zu alledem s B[X.] Urteil vom [X.] EG 8/08 R - B[X.]E 103, 291 = [X.] 4-7837 § 2 [X.], Rd[X.] 38 mwN) und damit auch das Elterngeld (B[X.], aaO, Rd[X.] 39).

Völkerrechtliche Verträge wie das [X.]ZAbk sind, wie jeder andere Vertrags- oder [X.] auch, zunächst nach dem Wortlaut, dh dem üblichen Wortsinn, auszulegen (Herdegen, Völkerrecht, 8. Aufl 2009, [X.] Rd[X.]8; unter Verweis auf Art 31 ff [X.] Graf [X.] in Graf [X.] - Hrsg - Völkerrecht, 4. Aufl 2007, Rd[X.] 123), wobei die rein sprachliche Erfassung bei meist mehrsprachig verfassten Texten erhöhte Schwierigkeiten bereitet. Spiegelt der Wortlaut die klaren Intentionen der Vertragsparteien nur unzureichend wider, ist auf andere Auslegungsmethoden, insbesondere den historischen Willen der Vertragsparteien, den systematischen Zusammenhang und schließlich den Sinn und Zweck der Vertragsklausel und/oder des gesamten Vertragswerks zurückzugreifen. Hierbei kann besonders die teleologische Auslegung zu einem Vehikel für eine dynamische Vertragsinterpretation werden, die sich vom subjektiven Willen der Parteien bei Vertragsschluss entfernt (Herdegen, aaO). In gleicher Weise kann und sollte der Text eines völkerrechtlichen Vertrages ausgelegt werden, wenn sich ein übereinstimmendes [X.] aller Vertragssprachen nicht feststellen lässt oder sich das [X.] nach dem Vertragsschluss verändert hat. In diesen Fällen muss der Begriff maßgebend mit Blick auf den Sinn und Zweck des Vertrages ausgelegt werden.

Während der [X.] Text des Art 13 Abs 1 Satz 1 [X.]ZAbk entsprechend dem [X.]n Wortlaut von "matiere de securite sociale et d`assistance sociale" spricht, enthält der [X.] Text allein den Begriff "social security". Es kann indes im Ergebnis dahinstehen, ob die Parteien des [X.]ZAbk bei Vertragsschluss den Begriff der Fürsorge im Sinne von staatlichen Hilfeleistungen bei wirtschaftlicher Not enger verstanden haben. Denn es entspricht Sinn und Zweck seines Art 13 Abs 1, den dort beschriebenen Personenkreis unter den soeben dargelegten Voraussetzungen von der Anwendung des [X.]n Systems der Sozialen Sicherheit und Fürsorge auszuschließen. Dies erfordert es geradezu, diejenigen Bereiche des [X.]n Sozialrechts als erfasst anzusehen, die nach [X.]r Rechtsauffassung zum System der Sozialen Sicherheit und Fürsorge gehören. Demzufolge ist auch die Leistung des Elterngeldes dem Bereich des [X.]n Systems der Fürsorge iS des Art 13 Abs 1 [X.]ZAbk zuzuordnen.

Art 13 Abs 1 Satz 1 [X.]ZAbk erfasst nicht sämtliche mögliche Ansprüche des betroffenen Personenkreises aus dem bundes[X.]n System der [X.]n Sicherheit und Fürsorge. Er schließt, wie das B[X.] bereits entschieden hat (grundlegend Urteil vom [X.] - 4 RA 34/91 - B[X.]E 70, 138, 143 = [X.] 3-6180 Art 13 [X.], [X.]; B[X.] Urteil vom 2.10.1997 - 14/10 [X.] 12/96 - [X.] 3-6180 Art 13 [X.], [X.]), als Ausnahmevorschrift die genannten Ansprüche der Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und der Angehörigen dieser Personen nur aus, wenn und soweit [X.] Sozialrechtsnormen für diese Personen Rechte oder Pflichten allein schon wegen des Umstands begründen würden, dass sie sich im [X.] tatsächlich aufhalten. Denn es wäre unangemessen, für diese Personen allein wegen ihres tatsächlichen Aufenthalts in [X.] und ihren Beziehungen untereinander oder zu der jeweiligen Truppe Rechte und Pflichten durch [X.] Bestimmungen der [X.]n Sicherheit und Fürsorge zu begründen. Hingegen findet [X.]s Sozialrecht uneingeschränkt Anwendung, wenn und soweit seine Normen für die Gestaltung von Rechtsverhältnissen zu [X.]n Leistungsträgern (§ 12 [X.]B I) an andere Umstände (zB Beziehungen dieser Personen zu anderen inländischen [X.]) anknüpfen, insbesondere wenn von den von Art 13 Abs 1 Satz 1 [X.]ZAbk erfassten Personen außerhalb der Mitgliedschaft zu den [X.] oder ihrem zivilen Gefolge rechtliche Beziehungen zur [X.]n Sozialversicherung begründet worden sind (s nur B[X.] [X.] 3-6180 Art 13 [X.], [X.]).

Dieses enge, rein kollisionsrechtliche Verständnis des Art 13 Abs 1 Satz 1 [X.]ZAbk stimmt überein mit den Darlegungen der Denkschrift ([X.]/2146 S 235), wonach es der Stellung der ausländischen [X.] in [X.] nicht gerecht werden würde, wenn ihre Mitglieder, deren Zugehörigkeit zu den [X.] auf die militärische Organisation des Entsendestaates zurückgeht, in die sie eingeordnet sind, mit ihren Angehörigen sozialversicherungsrechtlich so behandelt würden, als ob sie bei einem Arbeitgeber oder Dienstherrn im gewöhnlichen Sinne in der [X.] in abhängiger Beschäftigung tätig würden. Die [X.], ihre Mitglieder und die Angehörigen befänden sich aufgrund besonderer Abmachungen im [X.], die es nicht sinnvoll erscheinen ließen, die Beziehungen des einzelnen Mitglieds zu den [X.] als Beschäftigung iS des [X.]n Sozialversicherungsrechts anzusehen. Demgemäß sollten die Entsendestaaten und nicht die [X.]n Stellen für die [X.] Sicherheit dieser Personen verantwortlich sein. Ähnliche Überlegungen gälten für die Betreuung dieser Personen in [X.]. Anders sei es, wenn rechtliche Beziehungen zur [X.]n Sozialversicherung außerhalb der Mitgliedschaft zu den [X.] begründet worden seien oder hergestellt würden. Es bestehe kein Grund, diese rechtlichen Beziehungen zu beschneiden, weil es sich gleichzeitig um Mitglieder der [X.] oder Angehörige handele.

Diese Konzeption kommt deutlich in Art 13 Abs 1 Satz 2 und 3 [X.]ZAbk zum Ausdruck, wonach Rechte und Pflichten, die diesen Personen auf dem Gebiet der [X.]n Sicherheit während eines früheren Aufenthalts im [X.] erwachsen sind, unberührt bleiben und die Zugehörigkeit zu dem betroffenen Personenkreis ferner nicht die Möglichkeit ausschließt, dass in der [X.]n [X.]n Kranken- und Rentenversicherung zum Zwecke der freiwilligen Weiterversicherung Beiträge geleistet werden und im Rahmen einer bestehenden Versicherung Rechte entstehen und geltend gemacht werden. Auch darauf hat das B[X.] in seiner grundlegenden Entscheidung vom [X.] (B[X.]E 70, 138, 145 = [X.] 3-6180 Art 13 [X.] S 13) bereits hingewiesen. Auch auf den Inhalt des Art 56 Abs 3 sowie den weiteren Inhalt des Art 13 Abs 2 [X.]ZAbk, die diese enge kollisionsrechtliche Auslegung des Art 13 Abs 1 Satz 1 [X.]ZAbk stützen, hat das B[X.] bereits aufmerksam gemacht (B[X.] aaO).

Dieses Verständnis des Art 13 Abs 1 Satz 1 [X.]ZAbk entspricht auch der Rechtsauffassung, die die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren des [X.] geäußert hat. Der ursprüngliche, von den Fraktionen der [X.] und der [X.] vorgelegte, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes (BT-Drucks 16/1889) hatte - anders als etwa § 1 Abs 8 BErzGG - den Personenkreis der Ehegatten oder Lebenspartner von Mitgliedern der Truppe oder des zivilen Gefolges eines [X.] nicht angesprochen. Demgegenüber hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 7.7.2006 zum Gesetzentwurf (BT-Drucks 16/2454 [X.]) die Ergänzung des § 1 um einen dem § 1 Abs 8 BErzGG gleichen Abs 8 vorgeschlagen, weil die Versagung des Elterngeldes für den betroffenen Personenkreis mit der Zielsetzung des Elterngeldes, insbesondere als Ersatz eines ausfallenden Einkommens, nicht vereinbar sei (BT-Drucks 16/2454 aaO). Dem ist die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf vom [X.] (BT-Drucks 16/2454) entgegengetreten. Dem Anliegen des Bundesrates könne nicht gefolgt werden. Auch ohne die vorgeschlagene Ergänzung des § 1 [X.] seien Ansprüche von Ehegatten der [X.] bzw der Mitglieder des zivilen Gefolges nicht gänzlich ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des B[X.] hätten Ehegatten, bei denen zusätzliche Umstände vorlägen, durch welche rechtliche Beziehungen zur [X.]n Sicherheit und Fürsorge in der [X.] hergestellt würden, durchaus einen Anspruch auf [X.] Familienleistungen (BT-Drucks 16/2454 S 12).

Nach alledem enthält Art 13 Abs 1 Satz 1 [X.]ZAbk eine Kollisionsregel, die festlegt, dass [X.]s Sozialrecht - ausnahmsweise - auf die dem internen Bereich der ausländischen [X.] zugeordneten Personen nicht anzuwenden ist, wenn und solange sie sich im [X.] aufhalten und nur Beziehungen zum Entsendestaat oder untereinander haben. [X.] Sozialrecht kann und muss dagegen uneingeschränkt angewendet werden, wenn (soweit und solange) diese Personen rechtliche oder tatsächliche Beziehungen zu [X.], dh zu anderen, nicht "entsandten" Personen ([X.]) unterhalten, und diese Beziehungen in dem jeweiligen sozialrechtlichen Zusammenhang relevant sind (vgl B[X.]E 70, 138, 145 = [X.] 3-6180 Art 13 [X.] S 13 f).

Welcher Art und welchen Umfangs die ein Eingreifen des Art 13 Abs 1 Satz 1 [X.]ZAbk ausschließenden und damit die Anwendbarkeit des [X.]n Sozialrechts begründenden Rechtsbeziehungen sein müssen, kann sich nur nach dem (streitigen) Anspruch auf eine Sozialleistung bestimmen. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des [X.] ist dafür keineswegs stets erforderlich, dass der Angehörige des [X.] als abhängig Beschäftigter oder als Selbstständiger in alle Zweige der [X.]n Sozialversicherung einbezogen ist oder war (vgl dazu B[X.] Urteil vom 18.7.1989 - 10 [X.] 21/88 - [X.] 6180 Art 13 [X.] 6; Urteil vom 15.12.1992 - 10 [X.] 22/91 - [X.] 3-6180 Art 13 [X.] 3). Es reicht vielmehr aus, dass für den Anspruch auf die betreffende Sozialleistung ein Tatbestandsmerkmal erfüllt sein muss und erfüllt ist, das außerhalb des "[X.]" liegt (vgl dazu allgemein B[X.] [X.] 6180 Art 13 [X.] 1; B[X.] [X.] 3-6180 Art 13 [X.] 5). Das B[X.] hat nur in den Fällen auf das Erfordernis einer intensiven Beziehung zur [X.]n Sozialversicherung abgestellt, in denen es nach den Anspruchsvoraussetzungen selbst an einem Merkmal fehlt, das über den [X.] hinaus reicht. Beim Elterngeld gibt es jedoch ein solches Merkmal. Auf Angehörige von [X.]n ist der Erste Abschnitt des [X.] über das Elterngeld anwendbar, wenn sie vor der Geburt des betreuten Kindes durch Erwerbstätigkeit Einkommen außerhalb des Bereichs der [X.] erzielt haben.

Nach der Konzeption des [X.] steht der Anspruch auf Elterngeld bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs 1 [X.] dem Grunde nach zwar allen Personen zu, gleichgültig ob sie vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren oder nicht. Die Höhe der Leistung wird jedoch besonders bemessen, wenn die Einkommensersatzfunktion des Elterngeldes zum Tragen kommt. Wer Einkommen aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Arbeit (s § 2 Abs 7 und Abs 8 [X.]) erzielt hat, dem wird gemäß § 2 Abs 1 [X.] Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt. Nach § 2 Abs 2 [X.] ist in den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen vor der Geburt geringer als 1000 Euro war, der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent zu erhöhen. Danach erhält eine Person, die nur geringfügige Einkünfte iS des § 8 [X.]B IV von bis zu 400 Euro monatlich hatte, einen Betrag von 388 Euro als Elterngeld, der oberhalb des sog [X.] in Höhe von mindestens 300 Euro monatlich liegt. Letzterer steht nach § 2 Abs 5 Satz 1 [X.] Personen zu, die vor der Geburt kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatten.

Hat der anspruchstellende Angehörige eines [X.] vor der Geburt des Kindes in [X.] außerhalb der [X.] Einkommen aus abhängiger Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit erzielt, erfüllt er die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs 1 iVm Abs 7 bis 9 [X.] und damit ein Merkmal, das über den vom [X.]ZAbk erfassten Bereich hinausreicht. Dieser Umstand steht einem Durchgreifen des Art 13 Abs 1 Satz 1 [X.]ZAbk entgegen und führt zur Anwendbarkeit des ersten Abschnitts des [X.]. Das ist bei der Klägerin der Fall, denn sie war nach den gemäß § 163 [X.]G für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des [X.] bis unmittelbar vor der Geburt ihrer Tochter in [X.] als Versicherungsmaklerin selbstständig erwerbstätig. Zudem hat sie aus dieser Tätigkeit, wie sich aus dem Bescheid des Finanzamtes H. vom 2.3.2007 über Einkommenssteuer für das [X.] (vgl dazu § 2 Abs 9 [X.]) ergibt, auch Einkommen erzielt.

Der Klägerin steht dem Grunde nach Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihrer Tochter M. zu. Anspruch auf Elterngeld hat gemäß § 1 Abs 1 [X.], wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht sowie keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Nach § 4 Abs 1 Satz 1 [X.] kann Elterngeld in der [X.] vom [X.] bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, wobei gemäß § 4 Abs 3 Satz 1 [X.] ein Elternteil Elterngeld mindestens für zwei und höchstens für zwölf Monate beziehen kann. Mutterschaftsgeld für die [X.] ab der Geburt des Kindes wird nach Maßgabe des § 3 Abs 1 [X.] auf das der Mutter zustehende Elterngeld angerechnet. Die Höhe des Elterngeldes bestimmt sich nach § 2 [X.].

Dass die Klägerin die Grundvoraussetzungen des § 1 Abs 1 [X.] im [X.] von zwölf Monaten nach dem [X.] erfüllt, haben sowohl die Beklagte als auch die Tatsachengerichte angenommen. Auch wenn das [X.] nicht zu allen Tatbestandsmerkmalen ausdrückliche tatsächliche Feststellungen getroffen hat, bestehen keine Zweifel an der Erfüllung der genannten Anspruchsvoraussetzungen, zumal auch ein ordnungsgemäßer Antrag (vgl § 7 [X.]) vorliegt. Die Höhe des der Klägerin zustehenden Elterngeldes hat die Beklagte nunmehr durch besonderen Verwaltungsakt festzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 10 EG 11/09 R

30.09.2010

Bundessozialgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: EG

vorgehend SG Mannheim, 23. September 2008, Az: S 6 EL 2268/08, Urteil

§ 1 Abs 1 BEEG, § 2 BEEG, Art 13 Abs 1 S 1 NATOTrStatZAbk vom 03.08.1959, Art 13 Abs 1 S 2 NATOTrStatZAbk vom 03.08.1959, Art 13 Abs 1 S 3 NATOTrStatZAbk vom 03.08.1959, Art 1 Abs 1 Buchst a NATOTrStat vom 19.06.1951, Art 1 Abs 1 Buchst c NATOTrStat vom 19.06.1951, § 30 Abs 1 SGB 1, § 30 Abs 2 SGB 1, § 68 Nr 15a SGB 1

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 30.09.2010, Az. B 10 EG 11/09 R (REWIS RS 2010, 2857)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2857

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