Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2006, Az. II ZR 137/04

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1837

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 18. September 2006 [X.]/04 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja GG Art. 12 Abs. 1; BGB §§ 723 Abs. 3, 724 In einem [X.] stellt der Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung für einen [X.]raum von 30 Jahren auch dann eine unzu-lässige Kündigungsbeschränkung i.S. des § 723 Abs. 3 BGB dar, wenn sie Teil der Alterssicherung der [X.]iorpartner ist. [X.], Urteil vom 18. September 2006 - [X.]/04 - [X.] - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2006 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] erkannt: Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des [X.]s des [X.] vom 26. Mai 2004 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Rechtsanwälte. Sie haben sich am 28. Januar 1989 mit dem bereits 1992 aus Altersgründen ausgeschiedenen Rechtsanwalt [X.]zu einer Sozietät "zu gemeinsamer Berufsausübung und Alterssicherung" (§ 1 des [X.]svertrages, künftig: [X.]) zusammengeschlossen. Die Sozietät begann am 1. Mai 1989. Gemäß § 15 [X.] wurde sie unter Ausschluss des [X.] auf eine Dauer von 30 Jahren fest errichtet; im Falle unterblei-bender Kündigung sollte sie für weitere 30 Jahre fortgesetzt werden. 1 Die Beklagten, im [X.]punkt des Vertragsschlusses 50 bzw. 52 Jahre alt, und Rechtsanwalt [X.] brachten in die neu gegründete Sozietät ihre je-weils bereits bestehenden, am Kanzleiort alt eingesessenen Kanzleien ein. Der Kläger, der damals gut 30 Jahre alt war und nicht nur als Anwalt, sondern als 2 - 3 - einziger der vier Beteiligten außerdem als Steuerberater zugelassen war, trat als Berufsanfänger ohne eigenen Mandantenstamm in die Sozietät ein. Er war von Beginn an (auch finanziell) gleichberechtigter [X.]er, ohne dass er für den Erwerb seines [X.]santeils eine Gegenleistung hätte erbringen müssen. 3 Hinsichtlich der Alterssicherung sah der [X.] in §§ 18, 19 [X.] vor, dass die Sozietät dem Sozius, der aus Altersgründen seine Mitarbeit ein-stellt, aus dem Gewinn - von hier nicht interessierenden Einschränkungen ab-gesehen - grundsätzlich eine an der Beamtenversorgung ([X.], 2. Dienstalters-stufe) orientierte Altersversorgung zahlen musste, deren Dauer sich nach der Anzahl der zu Beginn des Vertrages bereits geleisteten - mit 34, 22, 19 und 5 unveränderlich festgelegten - Dienstjahre richten sollte. In Höhe von 50 % [X.] diese Versorgungsverpflichtung auch gegenüber den Witwen. Die [X.] dürfen insgesamt ein Drittel des jährlichen [X.] nicht übersteigen. Den tätigen [X.] wird außerdem ein Selbstbehalt in Höhe des Bruttogrundgehalts eines Bundesbeamten der Besoldungsgruppe [X.] ga-rantiert. Seit 1992 zahlt die Sozietät, zunächst an Rechtsanwalt [X.], seit dessen Ableben an seine Witwe, entsprechende Versorgungsbezüge. Bereits ab dem Jahre 1992 kam es immer wieder zu [X.] der Parteien über die Führung bzw. vor allem über die Modernisierung der Kanzlei. Nachdem mehrfache Versuche, die Streitigkeiten beizulegen, ge-scheitert waren, erhob der Kläger im Jahre 2002 Klage auf Feststellung, dass der Ausschluss des Kündigungsrechts für die Dauer von 30 Jahren unwirksam ist und die [X.] wie eine unbefristete gekündigt werden kann. Das [X.] hat der Klage mit der Maßgabe (teilweise) stattgegeben, dass der [X.] mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündbar sei. Nach 4 - 4 - [X.] hat der Kläger mit Schreiben vom 17. Juli 2002 den [X.] zum 31. Juli 2003 gekündigt und betreibt seitdem am selben Kanzleiort wie die Beklagten eine Rechtsanwalts- und Steuerberaterpraxis. Dem hat das Berufungsgericht ([X.]), an das der Rechtsstreit auf Antrag des [X.] verwiesen worden ist, Rechnung getragen, indem es die Berufung der Beklag-ten mit der Maßgabe zurückgewiesen hat, dass das Ausscheiden des [X.] aus der Sozietät zum 31. Juli 2003 festgestellt wurde. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt, die 30-jährige Bindungsfrist des [X.]es sei - auch unter Berücksichtigung des mit dem [X.]svertrag verfolgten Al-tersversorgungszwecks - nach § 138 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG sit-tenwidrig und nichtig. Ohne dass es einer abstrakten Festlegung der höchst zulässigen zeitlichen Bindung bedürfe, sei jedenfalls das hinnehmbare Maß bei der vorliegenden, im Ergebnis unter Einrechnung der Kündigungsfrist über 14 Jahre andauernden Vertragsbindung des [X.] deutlich überschritten. 6 II. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. [X.] bleiben kann, ob, wie das Berufungsgericht meint, die 30-jährige [X.]sfrist des [X.]es eine sittenwidrige Knebelung nach § 138 BGB darstellt. Die Bindungsfrist verstößt in dem hier zu entscheidenden Fall der Berufsausübungsgemeinschaft von Rechtsanwälten gegen die durch Art. 12 7 - 5 - GG geschützte Berufsfreiheit, deren Schutz auch bei der Auslegung der bürger-lich-rechtlichen Vorschriften zu beachten ist, und erweist sich als unzulässige Kündigungsbeschränkung (§ 723 Abs. 3 BGB). Die vom Berufungsgericht ge-troffene Feststellung, dass eine über 14 Jahre hinausgehende Bindung für den Kläger nicht hinnehmbar ist, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 8 1. § 723 Abs. 3 BGB kann auch bei überlangen Befristungen von Gesell-schaftsverträgen eingreifen. Jedenfalls in [X.] von [X.] führen übermäßige Befristungen dazu, dass die [X.]sverträge wie unbefristete zu behandeln sind mit der Folge, dass der Ausschluss oder die Er-schwerung der ordentlichen Kündigung unzulässig sind. a) Im [X.] an die Entscheidung des [X.]s vom 17. Juni 1953 ([X.] 10, 91, 98), derzufolge § 723 Abs. 3 BGB sich nicht auf zeitliche Be-schränkungen, sondern nur auf andere Erschwerungen oder den völligen [X.] des Kündigungsrechts bezieht (grundsätzlich zustimmend [X.] KommBGB/[X.], 4. Aufl. § 723 Rdn. 64), entsprach es der früher [X.] Meinung, dass Befristungen in [X.]sverträgen zwar nicht auf die Lebenszeit eines [X.]ers (§ 724 BGB), im Übrigen aber zeitlich unbe-schränkt vereinbart werden konnten ([X.], [X.]. § 24 I, 5; [X.], [X.] 148 (1984), 503, 520; [X.], [X.] S. 631, 646 f.; [X.]. bei [X.]KommBGB/[X.] aaO § 723 [X.]. 133). Als Grenze einer nicht mehr hin-nehmbaren Vertragsdauer wurde allein ein Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB anerkannt. 9 b) Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Der [X.] hat bereits im Urteil vom 11. Juli 1968 ([X.] 50, 316, 321 f.) den Zweck des § 723 Abs. 3 BGB darin gesehen, Vereinbarungen über die Beschränkung des ordent-lichen Kündigungsrechts die Wirksamkeit zu versagen, bei denen die Bindung 10 - 6 - der [X.]er an die [X.] zeitlich ganz unüberschaubar ist und infolgedessen ihre persönliche und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit unvertret-bar eingeengt wird. Hierin ist ihm die Literatur ganz überwiegend gefolgt ([X.]/[X.], BG[X.]1. Aufl. § 723 Rdn. 22; [X.], [X.] S. 272 f.; [X.]KommBGB/[X.] aaO § 723 Rdn. 65 m.[X.].). Derselbe Gedanke liegt § 724 BGB zugrunde ([X.].Urt. v. 19. Januar 1967 - [X.], [X.], 315, 316; [X.]/[X.] aaO § 724 Rdn. 1; [X.]-KommBGB/[X.] aaO § 724 Rdn. 4 m.[X.].). Eine derartige zeitliche Unüberschaubarkeit mit den entsprechenden nachteiligen Folgen für die persönliche Freiheit des [X.]ers besteht nicht nur bei unbefristeten oder diesen wegen der Unbestimmbarkeit der [X.]slaufzeit gleichstehenden [X.]sverträgen ([X.] 50 aaO; [X.].Urt. v. 13. Juni 1994 - [X.], [X.], 1180, 1182), sondern auch bei zeit-lich befristeten [X.]sverträgen, bei denen die vertragliche Bindung von so langer Dauer ist, dass bei Vertragsschluss die Entwicklungen und damit die Auswirkungen auf die [X.]er unübersehbar sind. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die Freiheit des Einzelnen zu wahren, können bei be-stimmten [X.]sverträgen den Ausschluss einer übermäßig langen [X.] erfordern, wenn diese in ihrer praktischen Wirkung einem Kündigungs-ausschluss für unbestimmte [X.] gleich kommt (ebenso [X.]Komm BGB/[X.] aaO § 723 Rdn. 65 m.[X.].; [X.]/[X.] aaO § 723 Rdn. 22; [X.], B[X.]977, 871, 874; [X.], [X.] 4. Aufl. § 50 II 4 c). 11 2. So liegt der Fall hier. In einem Anwalts-[X.] engt der [X.] des ordentlichen Kündigungsrechts für einen [X.]raum von 30 Jahren die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit des Rechtsanwalts in nicht hin-12 - 7 - nehmbarer Weise ein. Ein solcher Ausschluss ist auch unter Berücksichtigung des [X.]szwecks der Alterssicherung der [X.]iorpartner nach dem den §§ 723 Abs. 3, 724 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken nicht gerechtfer-tigt. 13 a) Die Frage, wo die Grenze zulässiger [X.]bestimmungen verläuft, lässt sich nicht generell abstrakt, sondern nur anhand des Einzelfalls unter Abwä-gung aller Umstände beantworten. Hierbei sind einerseits die schutzwürdigen Interessen des einzelnen [X.]ers an einer absehbaren, einseitigen [X.], andererseits die Struktur der [X.], die Art und das Ausmaß der für die Beteiligten aus dem [X.]svertrag folgenden Pflich-ten sowie das durch den [X.]svertrag begründete Interesse an einem möglichst langfristigen Bestand der [X.] in den Blick zu nehmen ([X.], [X.], 746 f.; [X.]KommBGB/[X.] aaO § 723 Rdn. 66). b) Gemessen hieran ist die Feststellung des Berufungsgerichts, in der heutigen [X.] verstoße die 30-jährige Bindung eines Rechtsanwalts an eine be-stimmte Sozietät auch unter Berücksichtigung der schützenswerten Interessen der [X.]iorpartner an der mit dem Vertrag bezweckten, vom Kläger bei [X.] akzeptierten Alterssicherung gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit des [X.], revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 14 aa) Die Revision verkennt die Bedeutung der Ausstrahlungswirkungen der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen, wenn sie einwendet, der Klä-ger habe den vertraglichen Regelungen zugestimmt, und der das Schuldrecht bestimmende Grundsatz der allgemeinen Vertragsfreiheit ermögliche es, rechtsgeschäftliche Bindungen über einen langen [X.]raum einzugehen. Auch 15 - 8 - die wechselseitige Beschränkung Privater durch Vertragsschluss unterliegt der Kontrolle am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG ([X.] 108, 150, 166). 16 [X.]) Eine vertragliche Regelung, die einem Rechtsanwalt nahezu für die gesamte [X.] seiner Berufstätigkeit die Möglichkeit nimmt, beruflich auf Verän-derungen des Anwaltsmarkts zu reagieren und die damit gegebenen Chancen zu ergreifen, engt die aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Berufsausübungsfreiheit unvertretbar ein. Art. 12 Abs. 1 GG schützt jede berufliche Tätigkeit, gleichgültig ob sie selbständig oder unselbständig ausgeübt wird ([X.] 108, 150, 165 m.[X.].). Zur Berufsausübung gehört das Recht, sich beruflich zusammen-zuschließen, aber auch das Recht, einen Arbeitsplatz nach eigener Wahl anzu-nehmen, beizubehalten oder aufzugeben ([X.] 108 aaO). Dabei mag in der Vergangenheit, als das Berufsleben der Anwälte von der lang andauernden Zu-sammenarbeit weniger Rechtsanwälte in einer Sozietät geprägt war, eine 30-jährige Vertragsbindung zulässig gewesen sein. Der Anwaltsberuf ist jedoch nicht nur heute gekennzeichnet durch die ständig zunehmende Zahl von [X.], sondern, worauf der Revisionsbeklagte zu Recht hinweist, in den letzten Jahrzehnten einem starken Wandel unterworfen worden, wie er bei-spielsweise im Wegfall der [X.], der Spezialisierung, der [X.] oder der Schaffung von Großkanzleien zum Ausdruck kommt. Zu der geschützten Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts gehört es auch, auf diese Veränderungen entsprechend seinen Fähigkeiten und Interessen [X.] und die für ihn passende Art der Berufsausübung wählen zu können. Das schließt das Recht ein, eine einmal eingegangene berufliche Zusammen-arbeit, in der er seine persönlichen beruflichen Vorstellungen nicht - mehr - verwirklichen kann, aufzugeben und sich beruflich neu zu orientieren. [X.] - 9 - sichts dieser Entwicklung hat die Möglichkeit eines Sozietätswechsels für die Anwaltschaft zunehmend an Bedeutung gewonnen. Ein [X.] ist [X.] Seltenheit mehr ([X.] 108, 150, 165 f.). Ein solcher Wandel der tatsäch-lichen Verhältnisse kann - wie hier - dazu führen, dass eine ursprünglich bei Vertragsschluss wirksame Vertragsbestimmung sich zu einer unzulässigen Kündigungsbeschränkung entwickelt (s. zu dem insoweit vergleichbaren Fall einer kündigungsbeschränkenden Abfindungsregelung im [X.]svertrag [X.], [X.] 123, 281, 283 ff.; [X.] 126, 226, 230 f.; zuletzt Urt. v. 13. März 2006 - [X.], [X.], 851 f.). c) Ein derartig einschneidender Eingriff in die Berufsfreiheit des [X.] lässt sich auch dann nicht rechtfertigen, wenn - wie hier - der Kläger als Berufsanfänger als - quasi gestundete - Gegenleistung für den von [X.] gleichberechtigten Erwerb der [X.]erstellung in einer von den [X.] durch die Einbringung ihrer bereits etablierten Kanzleien geprägten [X.] die Verpflichtung zur Altersversorgung der älteren [X.] übernommen hat. Den berechtigten Interessen der Altgesellschafter, durch die Altersversorgung die "Gegenleistung" für die Übernahme von [X.] ohne sofortige Kaufpreiszahlung zu erhalten, kann, worauf das Be-rufungsgericht zu Recht hingewiesen hat, auf andere, weniger einschneidende Weise als durch den Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts Rechnung getragen werden. Im Rahmen der finanziellen Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen und den verbliebenen [X.]ern ist der Gegenwert der übernommenen Pensionsverpflichtungen wertmäßig in angemessenem Rahmen zu Lasten des ausscheidenden [X.] zu berücksichtigen. 18 Da die Auseinandersetzung der [X.] nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist, kommt es auf die Gegenrüge des [X.] aus 19 - 10 - § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe das Ausmaß der Vorteile, an denen der Kläger beim Erwerb der Sozietätsanteile partizipiert habe, unzutreffend und un-ter Übergehung von beweisbewehrtem Vortrag des [X.] festgestellt, nicht an. 20 3. Die ordentliche Kündigung des [X.]s zum 31. Juli 2003 ist wirksam. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die [X.] der Bindungsdauer des [X.]es nicht deutlich zu kurz bemessen. Die Annahme des Berufungsgerichts, eine über 14 Jahre hinausge-hende Vertragsbindung übersteige auch in einem [X.] mit dem Zweck der Altersversorgung das zulässige Maß, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. a) Die überlange Bindung des [X.] an den Vertrag führt nur zur Un-wirksamkeit der [X.], nicht zur (Gesamt-)Nichtigkeit des [X.]. An die Stelle der nach den genannten Maßstäben unzulässi-gen Kündigungsbeschränkung tritt das dispositive Recht, sofern nicht - wie hier - aus dem [X.]svertrag deutlich wird, dass die Parteien überein-stimmend eine langanhaltende Bindung (Alterssicherung) gewollt und mit der Nichtigkeit aus § 723 Abs. 3 BGB bzw. der Behandlung der [X.] als unbefristete entsprechend § 724 BGB nicht gerechnet haben. Dann ist der [X.] anzupassen. Der Schutzzweck des § 723 Abs. 3 BGB steht dem nicht ent-gegen, weil er nur eine zeitlich unbegrenzte und deshalb unüberschaubare [X.] verhindern will ([X.].Urt. v. 29. Januar 1967 - [X.], [X.], 315, 316). 21 b) Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine über 14 Jahre hinausgehende Bindung von den Parteien bei Kenntnis der Teilnich-tigkeit der überlangen Befristung nach [X.] und Glauben und unter [X.] - 11 - tigung der Verkehrssitte nicht vereinbart worden wäre. Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen; die Revision vermag solche auch nicht aufzuzeigen. Das [X.] hat unter Abwägung einerseits des Grundrechts des [X.] aus Art. 12 GG und andererseits der berechtigten Interessen der Beklagten an ihrer mit dem [X.] bezweckten Alterssicherung festgestellt, dass die [X.] objektiv vernünftigerweise eine über 14 Jahre hinausgehende Bindung nicht vereinbart hätten. Diese Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des [X.] in vergleichbaren Fällen ([X.].Urt. v. 29. Oktober 1990 - [X.], [X.], 2121, 2122; v. 14. Juli 1997 - [X.], [X.], 1707, 1708 f. jew. m.[X.].; [X.], Urt. v. 21. März 1990 - [X.], [X.], 1392, 1393 f.; s. auch Urt. v. 14. Juni 2006 - [X.], juris [X.]. 21 f.). Dabei rechtfertigt vor allem der Umstand, dass die von den Parteien bezweckte Vertragsparität dadurch erhalten werden kann, dass die nicht mehr - 12 - zu leistenden Pensionszahlungen bei der Auseinandersetzung der [X.] werden können, die Feststellung des Berufungsgerichts, die Kündi-gung des [X.] vom 17. Juli 2002 sei wirksam. Goette Kurzwelly [X.] Gehrlein Caliebe
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.07.2002 - 1 O 32/02 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.05.2004 - [X.] ([X.]) 36/03 -

Meta

II ZR 137/04

18.09.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2006, Az. II ZR 137/04 (REWIS RS 2006, 1837)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1837

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