Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2008, Az. II ZR 3/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4624

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 7. April 2008 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 723 Abs. 3, 736 Abs. 1 a) Ist in einem Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass bei Kündigung "eines" Gesell-schafters die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern - bei Ausscheiden des [X.] - unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, handelt es sich um eine allgemeine [X.], die auch dann Anwendung findet, wenn mehrere Gesellschafter oder "Altgesellschafter" kündigen. b) Eine [X.] in einem Gesellschaftsvertrag ist mangels anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelung grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn die Mehrheit der Gesellschafter die Mitgliedschaft kündigt. c) Eine gesellschaftsvertragliche [X.] schränkt die mehrheitlich [X.] Gesellschafter nicht in unzulässiger Weise in ihrem Kündigungs-recht ein (§ 723 Abs. 3 BGB); sie ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die ver-tragliche Abfindungsregelung die ausscheidenden Gesellschafter unangemessen benachteiligt. In diesem Fall kann allerdings die vertragliche Abfindungsregelung unwirksam sein. [X.], Urteil vom 7. April 2008 - [X.] - [X.] [X.] - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 7. April 2008 durch [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten zu 1 und 2 gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 25. November 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger waren mit den Beklagten und den drei weiteren - an diesem Verfahren nicht beteiligten - Rechtsanwälten [X.] , [X.]

und [X.]zur gemeinsamen Berufsausübung als Rechtsanwälte und Notare in einer Sozietät verbunden. Die Sozietät wurde 1969 vom Beklagten zu 1 und dem zwischenzeitlich verstorbenen Rechtsanwalt [X.]in der Rechtsform [X.] gegründet. 1970 traten der Beklagte zu 2 und 1977 der Beklagte zu 3, zwischen 1987 und 1999 die weiteren Partner der Sozietät bei, wobei die Kläger zu 1 und 3 ihre bisher betriebenen Einzelpraxen in die Gesell-schaft einbrachten. Im Dezember 1999 wurde der Gesellschaftsvertrag neu ge-fasst. Die Sozietät - mit den in dieser Fassung des Gesellschaftsvertrags ge-nannten Partnern - wurde im Mai 2000 in das Partnerschaftsregister eingetra-gen und - wie es in § 2 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags heißt - als [X.] - 3 - schaftsgesellschaft fortgeführt. Nach Meinungsverschiedenheiten über die Ge-winnverteilung und eine beabsichtigte Fusion mit einer anderen überörtlich täti-gen Anwaltskanzlei, der die Kläger zu 1 und 2, nachdem sie zunächst ihr [X.] erteilt hatten, ihre Zustimmung verweigerten, kündigten die [X.] und die drei weiteren, an diesem Verfahren nicht beteiligten Rechtsanwälte den [X.] zum 30. Juni 2001. In der Folgezeit entstand unter den Partnern Streit über die Folgen der Kündigung. Ende Juni räumten die [X.] und die übrigen ausscheidenden Partner ihre Büroräume, wobei sie einen Teil der laufenden und der abgelegten Akten mitnahmen. Der [X.] (SV) vom 29. Dezember 1999 enthält u.a. folgende Regelungen: 2 § 2: Vertragszweck, Rechtsform, Maßgebliche Vorschriften (1) Zweck der Sozietät ist die gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner als Rechtsanwälte und Notare. – (2) Die Sozietät ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auf welche die §§ 705-740 BGB Anwendung finden, soweit in [X.] nichts anderes bestimmt ist. (3) Die Sozietät soll nach Maßgabe dieses Gesellschaftsvertrages in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft ... fortge-führt werden. ... Vom Tage der Eintragung der [X.] ... an finden auch die Bestimmungen des [X.]sgesetzes vom [X.] in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
– - 4 - § 13: Einnahmen ... (4) Für die Einnahmen aus der Veräußerung von [X.], die aus Mitteln der Sozietät angeschafft, im [X.] aber nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben ab-gesetzt wurden, gilt folgendes: a) Sind die veräußerten Wirtschaftsgüter bereits zu mehr als 80 v.H. abgeschrieben, nimmt jeder Partner an dem [X.] mit der für ihn im Jahre der Veräußerung maßgeblichen Kopfteilquote teil. b) Im Übrigen sind die Partner an dem Betrag, um den der Veräußerungserlös den Buchwert übersteigt, an dem [X.] mit der für die restliche AfA-[X.] maß-geblichen [X.] ... zu beteiligen. c) Von der Regelung nach [X.]) und b) ausgenommen sind Erlöse aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die von einzelnen Partnern nach § 6 Abs. 1 in die Büroräume [X.] oder nach § 6 Abs. 4 individuell oder privat ange-schafft worden sind; insoweit wird ein Veräußerungsgewinn oder Œerlös dem betreffenden Partner allein zugewiesen.
§ 19: Kündigung und Ausscheiden aus der Sozietät (1) Jeder Partner kann seine Mitgliedschaft in der Sozietät schrift-lich gegenüber allen anderen Partnern unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten auf das Ende eines jeden Kalenderhalb-jahres kündigen. – (2) Die Mitgliedschaft eines Partners kann von allen übrigen Part-nern unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten auf das Ende eines jeden Kalenderhalbjahres gekündigt werden, im Falle des Vorliegens eines wichtigen Grundes in der Person des zu kündigenden Partners auch fristlos. ... (3) Im Falle einer Kündigung nach Abs. (1) scheidet der [X.], im Falle der Kündigung nach Abs. (2) der Partner, - 5 - dem gekündigt worden ist, aus der Sozietät aus. Die Sozietät wird unter den verbleibenden Partnern fortgesetzt. ... (8) Mit Ausnahme von höchstpersönlich erteilten (z.B. Aufsichts-rats- und Beiratsmandaten) werden alle Mandate und sonsti-gen Angelegenheiten, die der ausscheidende Partner [X.] bearbeitet hat und die zum Stichtag seines Ausscheidens nicht vollständig erledigt und abgerechnet sind, von der [X.] fortgeführt. Etwas anderes gilt nur, wenn der jeweilige [X.] für den nicht erledigten Teil unter gleichzeitiger [X.] der Sozietät einen neuen Auftrag an den ausscheidenden Partner erteilt. – § 21: [X.] (1) Scheidet ein Partner, gleich aus welchem Grunde, aus der [X.] aus, so erhält er auf den Stichtag des Ausscheidens den nach Maßgabe seiner Beteiligung zugewiesenen Überschuß ausgezahlt. Eine eventuelle Unterdeckung hat er auszu[X.]. Außerdem erhält er die auf etwaigen Privatkonten vor-handenen Guthaben ausgezahlt. ... (3) Weitergehende Ansprüche, insbesondere die Teilnahme an schwebenden Geschäften und berechneten, aber noch nicht eingegangenen Honoraren, ein Ausgleich für den Ertragswert der Praxis und eine Abgeltung für einen goodwill sowie eine Abfindung für (die) Beteiligung an dem Vermögen der Sozietät sind mit Ausnahme von § 13 Abs. 4 lit. b) und c) ausgeschlos-sen. (4) Die vorstehende Regelung beruht auf der Tatsache, daß ein-tretende Partner einen Kapitalbetrag für die Aufnahme in die Sozietät nicht erbringen müssen und für die [X.] nach ihrem Ausscheiden keine Wettbewerbsverbote vereinbart sind. - 6 - § 22: Versorgung von Partnern (1) Stellt ein Partner seine Mitarbeit in der Sozietät nach § 20 (d.h. nach Vollendung des 65. Lebensjahres) ein oder scheidet er nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus der Sozietät aus, ohne daß in seiner Person ein wichtiger Grund gegeben ist, der die übrigen Partner zur fristlosen Kündigung berechtigen würde, so zahlt ihm die Sozietät - falls er ihr zu diesem [X.]-punkt ununterbrochen von seiner Aufnahme als Partner als ak-tiver Partner angehört hat und nicht weiter als Rechtsanwalt tä-tig wird - ab dem siebenten Monat nach seinem Ausscheiden bzw. nach Einstellung seiner Mitarbeit eine Versorgungsrente nach folgender Regelung: – § 24: Fälligkeit der Versorgungsrente, Begrenzung – (3) Den Partnern Dr. W.

und [X.]

sowie ihren Ange-hörigen stehen keine Versorgungsansprüche nach den §§ 22 und 23 zu. – – Die Sozietät unterhielt u.a. bei der [X.]

ein Geschäftskon-to, über das geschäftliche Zahlungsvorgänge, insbesondere auch Fremdgeld-zahlungen abgewickelt wurden. Da im Zusammenhang mit der Trennung der Partner die Kläger - für die Sozietät -, aber auch die Beklagten - als Altgesell-schafter - Ansprüche auf dieses Konto erhoben, löste die [X.] das Konto wegen ungeklärter Rechtsverhältnisse auf und hinterlegte das Guthaben (145.792,02 •) beim [X.]. Die Kläger berufen sich auf § 19 Abs. 3 SV und sind der Auffassung, dass die Sozietät fortbestehe und die kün-digenden Partner ausgeschieden seien. Sie begehren deshalb die Zustimmung 3 - 7 - der Beklagten zur Freigabe des beim [X.]hinterlegten [X.] sowie Zahlung von Verzugszinsen. Die Beklagten zu 1 und 2 meinen da-gegen, § 19 Abs. 3 SV könne keine Geltung beanspruchen; die Sozietät sei durch die Kündigungen aufgelöst und bestehe als Liquidationsgesellschaft fort, weshalb den Klägern allein weder in prozess- noch materiellrechtlicher Hinsicht Rechte an dem hinterlegten Betrag zustünden. Hilfsweise machen sie ein Zu-rückbehaltungsrecht geltend. Dieses stützen sie auf Schuldbefreiungsansprü-che, die ihnen wegen bestehender Fremdgeldverbindlichkeiten der Sozietät zustünden. Das [X.] hat die Klage gegen den - im [X.] nicht als empfangsberechtigt benannten - Beklagten zu 3 abgewiesen und hat die Beklagten zu 1 und 2 - teilweise nach Anerkenntnis - verurteilt. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - nach einem weiteren Teilanerkenntnis die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 zu-rückgewiesen, soweit sie verurteilt wurden, der Freigabe und Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Kläger zuzustimmen. Mit ihrer von dem [X.] - mangels wirksamer Beschränkung umfassend - zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten zu 1 und 2 ihren Klageabweisungsantrag hin-sichtlich eines hinterlegten Betrages von 109.000,00 • weiter. 4 Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: Den Klägern stehe die alleinige prozess- und [X.] - 8 - rechtliche Berechtigung zur Geltendmachung des Zustimmungsverlangens zu, weil die Gesellschaft durch die Kündigungen der Beklagten und der drei weite-ren Partner nicht aufgelöst, sondern von den Klägern allein fortgesetzt worden sei. Die gesellschaftsvertragliche [X.], auf die sich die Kläger - ohne sich treuwidrig zu verhalten - berufen könnten, sei anwendbar und wirk-sam. Die Beklagten könnten sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen behaupteter Schuldbefreiungsansprüche stützen, die sie aus [X.] gegenüber Mandanten herleiteten, die von ihnen betreut worden seien und deren Akten sie mitgenommen hätten. Sie hätten schon nicht näher dargelegt, ob insoweit ihre Inanspruchnahme zukünftig noch drohe. Es bestehe auch kein anerkennenswertes Sicherungsbedürfnis mehr, wenn sie sich seit vier Jahren nicht in der Lage gesehen hätten, die angeblich bestehenden Fremdverbindlichkeiten zu begleichen und andernfalls die Durchsetzbarkeit des Zustimmungsanspruchs auf unbestimmte [X.] verhindert würde. [X.] Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Beklagten zu 1 und 2 sind verpflichtet, der Freigabe und Auszah-lung des hinterlegten Kontoguthabens zuzustimmen. Die Gesellschaft wurde weder durch die Kündigungen der Gesellschaftermehrheit noch durch [X.] aufgelöst, sondern von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt (1). Ebenso wenig steht den Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zu (2). 7 1. Die Kündigung der Beklagten und ihrer Mitgesellschafter hat nach der Regelung des § 19 Abs. 3 SV zur Folge, dass die kündigenden Partner aus der Sozietät ausgeschieden sind und diese unter den Klägern allein fortgesetzt wird. Diese Rechtsfolge der Kündigungen entspricht der - nach Meinung der Kläger ohnehin maßgeblichen - Regelung des Partnerschaftsgesellschaftsge-setzes (§ 9 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HGB). 8 - 9 - a) Der [X.] enthält in § 19 Abs. 3 eine so genannte [X.], nach der bei Kündigung eines Gesellschafters die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern - bei Ausscheiden des Kündigenden - unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird. Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine allgemeine [X.], die im Falle einer Kündigung mehrerer Gesellschafter (aa) [X.] Geltung beansprucht wie im Falle einer Kündigung von "[X.]" ([X.]). Das Berufungsgericht hat dies ohne Rechtsfehler aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der vertraglichen Regelung hergeleitet. 9 aa) Dass § 19 Abs. 1 und 2 SV, auf die Absatz 3 der Vorschrift Bezug nimmt, von der Kündigung "jedes" bzw. der Mitgliedschaft "eines" Partners spricht, beruht auf dem Umstand, dass das Kündigungsrecht nur von und ge-genüber jedem einzelnen Gesellschafter ausgeübt werden kann. Anders als die Revision meint, ergibt sich aus dieser Formulierung jedoch nicht, dass § 19 Abs. 3 SV nur die Folgen der Kündigung eines einzelnen Gesellschafters regelt, hingegen bei einer Kündigung mehrerer Partner nicht anwendbar ist. Dies ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Gesellschaftsvertrag selbst dann der Fall, wenn - wie hier - die einzelnen Kündigungen aus dem gleichen Anlass ausgesprochen werden und das jeweilige Mitgliedschaftsverhältnis zum [X.] [X.]punkt beenden. 10 Die [X.] in § 19 Abs. 3 SV ist nicht deshalb unanwend-bar, weil die Mehrheit der Gesellschafter die Mitgliedschaft gekündigt hat. Eine solchermaßen restriktive Auslegung dieser Bestimmung findet im [X.] keine Rechtfertigung. Allerdings ist eine derartige Klausel typi-scherweise nur auf das Ausscheiden eines oder einzelner Gesellschafter zuge-schnitten ([X.]/[X.] 4. Aufl. § 736 Rdn. 10). Dies steht jedoch 11 - 10 - ihrer Anwendung bei einer mehrheitlich ausgesprochenen Kündigung nicht ent-gegen. Mit der Vereinbarung einer [X.] verfolgen die Gesell-schafter regelmäßig den Zweck, die in der [X.] auch im Falle des Ausscheidens eines oder mehrerer Gesellschafter zu erhalten und ihre Zerschlagung zu verhindern. Dieser Zweck, der in einer Sozietät von Freiberuflern den verbleibenden Partnern die Fortsetzung ihrer Tätigkeit in der bestehenden Gesellschaft ermöglichen soll, lässt sich jedenfalls auch dann noch verwirklichen, wenn - wie hier mit sechs von zehn Gesellschaf-tern - die Mehrheit die Gesellschaft verlässt. Mangels anderweitiger gesell-schaftsvertraglicher Regelung sind auch in einem solchen Fall die ausschei-denden Gesellschafter grundsätzlich an die einstimmig und uneingeschränkt getroffene Entscheidung gebunden, dass der Bestand der Gesellschaft durch das Ausscheiden einzelner Partner nicht berührt wird. Es bedarf keiner Ent-scheidung, ob im Einzelfall vorrangige Interessen der ausscheidenden Gesell-schafter einer Anwendbarkeit der [X.] entgegenstehen können (so [X.] [X.] 1982, 766 für eine Publikumsgesellschaft). Maßgebliche, dem vertraglich legitimierten Anspruch der verbleibenden Gesellschafter, die Sozietät fortzuführen, vorrangige Interessen der Beklagten vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Dass - wie die Beklagten vortragen - der vertraglich [X.] Abfindungsanspruch gegenüber dem sich nach der gesetzlichen Regelung ergebenden Anteil am Liquidationserlös erheblich zurückbleibt, ist in diesem Zusammenhang unmaßgeblich (a.[X.], [X.] 1982, 768 ff.). Sollte den Beklagten ein derartiger, durch die vertraglichen Abfindungsregelungen [X.] wirtschaftlicher Nachteil nicht zuzumuten sein, kann dieser Umstand die Unwirksamkeit dieser - die ausscheidenden Gesellschafter [X.] benachteiligenden - Vertragsbestimmungen zur Folge haben. - 11 - [X.]) § 19 Abs. 3 SV findet auch dann Anwendung, wenn ein oder mehrere "Altgesellschafter" kündigen. Für die - von der Revision vertretene - Einschrän-kung des Geltungsbereichs dieser Bestimmung findet sich im [X.] keine hinreichende Grundlage. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn § 19 Abs. 3 SV nach dem Willen der "Altgesellschafter" nur die Folgen einer Kündigung später eingetretener Partner regeln sollte. Zwar geht ein übereinstimmender Wille der an einem Vertragsschluss beteiligten Par-teien dem Vertragswortlaut ebenso vor wie einer anderweitigen Auslegung (st. Rspr. des [X.], vgl. [X.].Urt. v. 29. März 1996 - [X.], [X.], 750, 752 m.w.Nachw.). Haben jedoch nicht alle, sondern hat - wie die Beklagten selbst vortragen - nur eine Gruppe der Gesellschafter die [X.] lediglich auf die neu hinzu kommenden Partner bezogen, ist dies unerheblich. 12 b) Entgegen der Auffassung der Revision erweist sich die Fortsetzungs-klausel für die mehrheitlich ausscheidenden Gesellschafter auch nicht als unzu-lässige Kündigungsbeschränkung (§ 723 Abs. 3 BGB). [X.] bleiben kann, ob § 2 Abs. 2 und 3 SV das Rechtsverhältnis der Gesellschafter insoweit vorrangig den Regelungen des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes unterstellt. Denn auch in diesem Fall ist die Wirksamkeit der Fortsetzungsvereinbarung an § 723 Abs. 3 BGB zu messen (§ 9 Abs. 1 [X.], §§ 132, 105 Abs. 3 HGB; vgl. [X.]/[X.] 4. Aufl. § 1 [X.] Rdn. 88). Nach dieser Vorschrift ist bei einer auf unbestimmte [X.] eingegangenen Gesellschaft ein Ausschluss oder eine der Vorschrift zuwiderlaufende Beschränkung des Kündigungsrechts des Gesellschafters nichtig. Danach ist eine gesellschaftsvertragliche Regelung unzulässig, durch die an eine Kündigung derart schwerwiegende Nachteile [X.] werden, dass die Freiheit des Gesellschafters, von seinem Kündigungs-recht Gebrauch zu machen, unvertretbar eingeengt wird (st. Rspr., vgl. [X.].Urt. v. 13. März 2006 - [X.], [X.], 851 f. [X.]. 11 m.w.Nachw.). 13 - 12 - Die [X.] schränkt die Beklagten nicht in unzulässiger Weise in ihrem Kündigungsrecht ein (vgl. [X.]at, [X.] 126, 226, 230 für das Übernahmerecht). Die in § 19 Abs. 3 SV angeordnete Fortführung der Gesell-schaft führt - für sich genommen - nicht zu schwerwiegenden Nachteilen für die kündigenden Gesellschafter. Dies ergibt sich aus der - auch für eine [X.] nach §§ 9 Abs. 1, 1 Abs. 4 [X.], 105 Abs. 3 HGB an-wendbaren - gesetzlichen Regelung des § 738 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach die verbleibenden Gesellschafter verpflichtet sind, den [X.] mit eben dem Betrag abzufinden, den er bei einer Auflösung der Gesellschaft erhalten würde. Durch die Fortsetzung der Gesellschaft könnten für die Beklagten - wie die Revision meint - nicht hinnehmbare Nachteile überhaupt nur deshalb [X.], weil die Abfindungsregeln des [X.]s eine - gegenüber der ge-setzlichen Regelung - eingeschränkte Abfindung vorsehen und zudem mit ih-rem Ausscheiden aus der [X.] ihrer etwa bestehenden [X.] verbunden ist. Mithin können nur solche vertraglichen Bestimmungen das Kündigungsrecht der Beklagten unangemessen erschwe-ren, die zu ihren Lasten hinsichtlich der Rechtsfolgen des Ausscheidens von der gesetzlichen Regelung abweichen (MünchKomm/[X.] aaO § 736 Rdn. 10), so dass ihnen gemäß § 723 Abs. 3 BGB die rechtliche Anerkennung zu versagen wäre. Eine Unwirksamkeit der Abfindungsregelung lässt jedoch die Wirksamkeit der [X.] grundsätzlich unberührt ([X.] 105, 213, 220 für eine Kündigungsvereinbarung). 14 c) Nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es den Klägern auch unter dem Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht nicht verwehrt ist, sich auf die [X.] zu berufen. [X.] kann einem Gesellschafter die Berufung auf eine im [X.] vereinbarte [X.] verwehrt sein, wenn er deren Vorausset-15 - 13 - zungen treuwidrig herbeigeführt hat ([X.] 30, 195, 201 f.). Das [X.] hat ein treuwidriges Verhalten der Kläger in Ausschöpfung seines tatrich-terlichen Beurteilungsspielraums mit vertretbarer Begründung verneint. Die [X.] vermag insoweit keinen Rechtsfehler aufzuzeigen. Im Übrigen verhalten sich die Beklagten, die am 21. Juni 2001 ihr Ausscheiden aus der [X.] zum Partnerschaftsregister angemeldet haben, selbst wi-dersprüchlich, wenn sie sich davon abweichend in diesem Rechtsstreit auf die Auflösung der Gesellschaft berufen. d) Ebenso rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Sozietät nicht nach § 726 BGB aufgelöst ist. Die Erreichung des - in § 2 Abs. 1 SV festgelegten - Zwecks der Gesellschaft ist durch das Ausscheiden der Beklagten nicht unmöglich geworden. Wie sich aus dieser Bestimmung des [X.]es eindeutig ergibt, war der Zweck der Sozietät ausschließlich auf die gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner als Rechtsanwälte und Notare gerichtet, nicht hingegen - auch - darauf, die Altersversorgung der [X.] sicherzustellen. 16 2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht ein [X.] der Beklagten verneint, auf das sich diese gegenüber dem Zustim-mungsverlangen der Kläger berufen könnten. Nach § 273 BGB kann der Schuldner die geschuldete Leistung verweigern, wenn er aus demselben recht-lichen Verhältnis gegen den Gläubiger einen fälligen Anspruch hat. Diese Vor-aussetzungen liegen nicht vor. Den vom Berufungsgericht [X.] - 14 - getroffenen Feststellungen kann nicht entnommen werden, dass die [X.] Fremdgeldverbindlichkeiten der Sozietät, von denen die Beklagten Freistel-lung verlangen, bestehen. Goette [X.]

Strohn

[X.] Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.07.2004 - 322 O 168/03 - [X.], Entscheidung vom 25.11.2005 - 11 U 198/04 -

Meta

II ZR 3/06

07.04.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2008, Az. II ZR 3/06 (REWIS RS 2008, 4624)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4624

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZR 181/04 (Bundesgerichtshof)


II ZR 285/09 (Bundesgerichtshof)


II ZR 285/09 (Bundesgerichtshof)

Sozietät von Steuerberatern und Rechtsanwälten: Zahlungsklage des ausgeschiedenen Gesellschafters hinsichtlich eines Abfindungsanspruchs


6 U 156/95 (Oberlandesgericht Köln)


II ZR 137/04 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.