Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.01.2023, Az. VIII ZR 357/21

8. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 520

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des [X.] - 12. Zivilsenat - vom 21. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin festgestellt wird, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die in ihrem Schreiben vom 24. April 2019 an die Kläger enthaltene und am 30. April 2019 veröffentlichte [X.] des [X.] ab dem 1. Mai 2019 durch einseitige Erklärung in den [X.] vom 26. Januar 2018 einzuführen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

[X.]ie Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen, das im Wohngebiet "[X.]" in [X.] Kunden mit Fernwärme beliefert. Sie bezieht die Fernwärme ihrerseits von der [X.] (ab 2018 umfirmiert in [X.]; nachfolgend: V.       AG).

2

[X.]ie Kläger sind Eigentümer eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks im vorgenannten Wohngebiet und wurden auf der Grundlage eines mit der [X.] am 27. November 2006 geschlossenen (ersten) [X.]s mit zehnjähriger Laufzeit von dieser mit Fernwärme versorgt (nachfolgend auch: [X.]). [X.]ie jährlichen Abrechnungen für die von den Klägern abgenommene Fernwärme erstellte die Beklagte unter Zugrundelegung der in § 8 des [X.]s enthaltenen Preisbestimmung ("Wärmepreis"), die in Absatz 1 als auf das [X.] bezogene [X.] - abgesehen von einem Messpreis, der im Rechtsstreit nicht mehr von Belang ist - einen Bereitstellungspreis für das Gebäude in Höhe von 0,42 €/m

"[X.]

[X.]ie jeweils gültigen Bereitstellungs- und Messpreise berechnen sich nach folgender Formel:

P =     

P2000(0,4 I/I2000 + 0,6 L/L2000)

                 

P       

der jeweils gültige Preis gemäß vorstehender Berechnungsformel

                 

P2000 

der Basispreis

                 

I       

der jeweilige Jahresindex der Erzeugerpreise für gewerbl. Produkte, veröffentlicht vom [X.], Fachserie 17 Reihe 2

                 

I2000 

der Basisindex

                 

L       

die jeweils gültige Jahreslohnindexziffer für die Arbeiter der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme-, Wasserversorgung, veröffentlicht vom [X.], Fachserie 16, Reihe 4.3

                 

L2000 

der Basislohnindex

[X.]er jeweils gültige Arbeitspreis ergibt sich nach folgender Formel:

AP =   

AP2000 x E/E2000

                 

AP    

der jeweils gültige Arbeitspreis gemäß vorstehender Berechnungsformel

                 

AP2000

der [X.]

                 

E       

der jeweilige Energiepreis des Fernwärmeversorgers in €/MWh als effektiver Fernwärmepreis

                 

E2000 

der Basisenergiepreis

Bezugsjahr für alle Basisindizes ist 2000."

3

Nach Ablauf der zehnjährigen Vertragslaufzeit schlossen die Parteien am 26. Januar 2018 einen (zweiten) [X.] mit erneut zehnjähriger Laufzeit (nachfolgend auch: [X.]). Als Vertragsbeginn war der 1. Januar 2017 vereinbart. Nach der in § 8 Abs. 1 enthaltenen Preisbestimmung ("Wärmepreis") war bezogen auf die [X.] des Jahres 2010 - abgesehen von einem Messpreis, der im Revisionsverfahren nicht von Belang ist - ein Bereitstellungspreis für das Gebäude in Höhe von 0,341 €/m

"[X.]

[X.]ie jeweils gültigen Bereitstellungs- und Messpreise berechnen sich nach folgender Formel:

P =     

P2010 (0,4 I/I2010 + 0,6 L/L2010)

                 

P       

der jeweils gültige Preis gemäß vorstehender Berechnungsformel

                 

P2010 

der Basispreis

                 

I       

der für den Abrechnungszeitraum gültige Index der Erzeugerpreise (Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte; Heizkörper für Zentralheizungen; Zentralheizungskessel, [X.], veröffentlicht vom [X.], Fachserie 17, Reihe 2, [X.])

                 

I2010 

Basiswert des Index Erzeugerpreise

                 

L       

der für den Abrechnungszeitraum gültige [X.] (tarifliche Stundenverdienste ohne Sonderzahlungen; früheres Bundesgebiet; Wirtschaftszweig Energieversorgung, [X.]/35, veröffentlicht vom [X.], Fachserie 16, Reihe 4.3; https://www.destatis.de/[X.]E/Publikationen/Thematisch/VerdiensteArbeitskosten/Tarifverdienste/TarifverdienstLangeReihe.html)

                 

L2010 

Basiswert des [X.]

[X.]ie Anpassung des [X.] erfolgt jährlich mit der Abrechnung des betreffenden Jahres rückwirkend für das gesamte abzurechnende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der in der [X.] genannten Bezugsgrößen in dem Abrechnungszeitraum, und zwar die [X.].

[X.]er jeweils gültige Arbeitspreis ergibt sich nach folgender Formel:

AP =   

AP2010 x E/E2010

                 

AP    

der jeweils gültige Arbeitspreis gemäß vorstehender Berechnungsformel

                 

AP2010

der [X.]

                 

E       

der jeweilige Energiepreis des Fernwärmeversorgers in [X.]/MWh als effektiver Fernwärmepreis

                 

E2010 

der Basisenergiepreis

[X.]ie Anpassung des [X.] erfolgt rückwirkend für das abzurechnende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der Bezugsgrößen in dem Abrechnungszeitraum.

Bezugsjahr für alle Basisindizes ist 2010."

4

[X.]ie Kläger zahlten für die abgenommene Fernwärme die ihnen von der [X.] jährlich in Rechnung gestellten - nach Maßgabe der jeweiligen [X.] angepassten - Entgelte.

5

Nachdem das [X.] in einem gegen die Beklagte gerichteten - und ebenfalls Preisänderungen bei Fernwärmelieferungen in dem besagten Wohngebiet betreffenden - Rechtsstreit mit Urteil vom 10. Januar 2019 (20 [X.], juris) entschieden hatte, dass die in ihren Allgemeinen Versorgungsbedingungen enthaltenen [X.] unwirksam seien, rügten die Kläger durch anwaltliches Schreiben vom 7. März 2019 unter Hinweis auf das vorgenannte Urteil die Unwirksamkeit der [X.] und forderten, ausgehend von Basispreisen des Jahres 2000 beziehungsweise des Jahres 2010, die Rückerstattung überzahlter [X.]e (zunächst) für die Abrechnungsjahre 2015 bis 2017.

6

[X.]ie Beklagte kündigte mit Schreiben vom 24. April 2019 ihren Endkunden und auch den Klägern eine Änderung der [X.] des [X.] der [X.] im Tarifgebiet "[X.]" an, die sie am 30. April 2019 auch öffentlich bekannt machte. Hiernach knüpfte die Veränderung des verbrauchsabhängigen [X.] ab dem 1. Mai 2019 jeweils hälftig einerseits an die jährlichen Veränderungen eines vom [X.] herausgegebenen und im [X.] abrufbaren Wärmepreisindexes sowie andererseits an die jährlichen Veränderungen eines von der [X.] im [X.] veröffentlichten Tarifs ("Allgemeiner Wärmepreis, [X.] nach besonderer Vereinbarung") an.

7

Mit ihrer Klage haben die Kläger - soweit im Revisionsverfahren von Interesse - die Rückerstattung ihrer Ansicht nach überzahlter [X.]e - ausgehend von den im Erst- beziehungsweise im [X.] genannten Basisarbeits- und [X.] - zuletzt in Höhe von 1.032,36 € (betreffend den [X.] bis 2017) sowie klageerweiternd weiterer 156,85 € (betreffend das [X.], insoweit jedoch nur hinsichtlich des [X.] und der [X.]), jeweils nebst Zinsen, verlangt. Ferner haben sie die Feststellung der Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 3 des [X.]s enthaltenen [X.] sowie die Feststellung begehrt, dass auch die (angepasste) [X.] gemäß dem Schreiben der [X.] vom 24. April 2019 unwirksam sei.

8

[X.]ie Klage hat in erster Instanz ganz überwiegend Erfolg gehabt. [X.]as [X.] hat - unter Klageabweisung im Übrigen - den Feststellungsanträgen vollumfänglich und dem [X.] - ausgehend von den Arbeits- und Bereitstellungspreisen des Jahres 2000 (betreffend die Abrechnungszeiträume der Jahre 2015 und 2016) beziehungsweise des Jahres 2010 (betreffend die Abrechnungszeiträume der Jahre 2017 und 2018) in Höhe von 1.170,05 € nebst Zinsen stattgegeben.

9

Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das erstinstanzliche Urteil, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, dahingehend abgeändert, dass es die Zahlungsklage im Hinblick auf die Abrechnungszeiträume der Jahre 2015 bis 2018 insgesamt abgewiesen und die Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 3 des [X.]s enthaltenen [X.] lediglich insoweit festgestellt hat, als sie den Arbeitspreis betrifft. Ferner hat es festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die geänderte [X.] gemäß ihrem Schreiben vom 24. April 2019 einseitig in den [X.] vom 2. März 2011 (gemeint: 26. Januar 2018) einzuführen. [X.]ie von den Klägern nach Ablauf der [X.] vorgenommene Klageerweiterung betreffend Ansprüche auf Rückzahlung von [X.] für die Jahre 2019 und 2020 in Höhe von 269,69 € beziehungsweise 207,37 € hat das Berufungsgericht als unzulässig angesehen.

Mit der vom Berufungsgericht unbeschränkt zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Feststellungsanträge. [X.]ie Kläger hingegen verfolgen ihre Zahlungs- und Feststellungsbegehren weiter, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil erkannt hat.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] hat teilweise Erfolg, während die Revision der Kläger unbegründet ist.

A.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentli[X.]hen ausgeführt:

Den Klägern stehe ein Anspru[X.]h auf Rü[X.]kzahlung überhöhten Entgelts für die Wärmelieferung in den Jahren 2015 und 2016 gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ni[X.]ht zu. Allerdings sei die [X.] in § 8 Abs. 5 des [X.] hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] mit dem Transparenzgebot des § 24 Abs. 4 Satz 2 [X.] ni[X.]ht vereinbar und damit gemäß § 134 BGB ni[X.]htig, weil die Klausel die maßgebli[X.]hen Bere[X.]hnungsfaktoren ni[X.]ht vollständig und in allgemein verständli[X.]her Form ausweise.

Die Ni[X.]htigkeit der [X.] hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] wirke si[X.]h ni[X.]ht gemäß § 139 BGB auf die [X.] bezügli[X.]h des [X.] aus. Au[X.]h isoliert betra[X.]htet sei die [X.] im Hinbli[X.]k auf den Bereitstellungspreis ni[X.]ht unwirksam. Die Unwirksamkeit der vertragli[X.]hen [X.] (ledigli[X.]h) bezügli[X.]h des [X.] führe ni[X.]ht zur Ni[X.]htigkeit der jeweiligen Verträge, sondern erfasse auss[X.]hließli[X.]h die für den Kunden na[X.]hteilige Preisänderung.

Ebenso folge aus der Unwirksamkeit der vorgenannten Klausel ni[X.]ht, dass die Beklagte ledigli[X.]h bere[X.]htigt sei, den bei Abs[X.]hluss des [X.] vereinbarten Arbeitspreis in Re[X.]hnung zu stellen. Im Wege der - na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] vorzunehmenden - ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) sei vorliegend vielmehr grundsätzli[X.]h auf das Preisniveau abzustellen, das zwis[X.]hen den [X.] gegolten habe. Die Kläger hätten erstmals im März 2019 die Abre[X.]hnungen aus dem [X.] und der na[X.]hfolgenden Jahre beanstandet. Da im vorliegenden Fall die Abre[X.]hnung für das [X.] erst am 5. Juli 2016 erteilt worden sei, sei bei Zurü[X.]kbere[X.]hnung des dreijährigen Zeitraums von März 2019 der im [X.] bere[X.]hnete Preis maßgebli[X.]h. In diesem Jahr hätten die Arbeitskosten 0,0838 €/kWh betragen. Die Abre[X.]hnungen für die [X.] und 2016 seien mithin ni[X.]ht zu bestanden, denn ihnen hätten im Verglei[X.]h zum [X.] jeweils verringerte [X.] zugrunde gelegen.

Den Klägern stehe au[X.]h für die [X.] und 2018 ein Rü[X.]kzahlungsanspru[X.]h ni[X.]ht zu. Maßgebli[X.]h sei insoweit ni[X.]ht der in § 8 Abs. 1 des [X.] vom 26. Januar 2018 auf das [X.] bezogene Basistarif [von 0,0803 €/kWh], sondern der in der - bei Vertragsbeginn gemäß § 11 Abs. 7 dieses Vertrags einbezogenen - Anlage "Preise und Indizes" vereinbarte Preis von 0,0833 €/kWh. Dieser sei dem Vertrag als Mindestpreis zugrunde zu legen, soweit ni[X.]ht die Beklagte selbst in ihren na[X.]hfolgenden Abre[X.]hnungen niedrigere Preise bere[X.]hnet habe. Da die Beklagte als [X.] aufgrund der in den Jahren 2017 und 2018 gesunkenen Energiepreise jeweils weniger als 0,0833 €/kWh in Re[X.]hnung gestellt habe, seien beide Abre[X.]hnungen ni[X.]ht zu beanstanden. Die Re[X.]htspre[X.]hung zur [X.] verstoße au[X.]h ni[X.]ht gegen unionsre[X.]htli[X.]he Vorgaben.

Die Feststellungsklage bezügli[X.]h der Frage der Unwirksamkeit der (ursprüngli[X.]hen) [X.] in § 8 Abs. 3 des [X.] sei gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Insbesondere sei das Feststellungsinteresse der Kläger dur[X.]h die Ankündigung der [X.] vom 24. April 2019, ab dem 1. Mai 2019 die vertragli[X.]he Preisanpassungsformel zu ändern, ni[X.]ht entfallen. Die Feststellungsklage sei, wie ausgeführt, im Hinbli[X.]k auf die Intransparenz der [X.] im [X.] jedo[X.]h nur bezügli[X.]h des [X.] begründet.

Die weitere Feststellungsklage, mit der die Kläger die Wirksamkeit der (geänderten) [X.] gemäß dem S[X.]hreiben der [X.] vom 24. April 2019 beanstandeten, sei ebenfalls gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Sie sei au[X.]h begründet, denn der [X.] stehe ni[X.]ht das Re[X.]ht zu, dem Vertrag einseitig eine neue [X.] zugrunde zu legen.

Soweit die Kläger in der Berufungsinstanz mit S[X.]hriftsatz vom 27. November 2020 gezahltes [X.] für das [X.] und mit S[X.]hriftsatz vom 6. August 2021 für das [X.] zurü[X.]kverlangt hätten, sei eine sol[X.]he [X.] nur im Wege der Einlegung einer Berufung oder einer Ans[X.]hlussberufung mögli[X.]h und damit nur bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung zulässig (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die den Klägern gesetzte Frist sei hier aber bereits am 18. Juli 2020 abgelaufen.

B.

Diese Beurteilung hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht in jeder Hinsi[X.]ht stand.

Mit weitgehend zutreffenden Erwägungen ist das Berufungsgeri[X.]ht zu dem Ergebnis gelangt, dass von den in § 8 Abs. 5 des zwis[X.]hen den Parteien ges[X.]hlossenen [X.] beziehungsweise § 8 Abs. 3 des [X.] enthaltenen [X.]n allein die ursprüngli[X.]he [X.] zum Arbeitspreis - wenn au[X.]h ni[X.]ht, wie vom Berufungsgeri[X.]ht angenommen, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 24 Abs. 4 Satz 2 [X.] in der hier anwendbaren vom 12. November 2010 bis zum 4. Oktober 2021 geltenden Fassung), sondern wegen der inhaltli[X.]hen Unangemessenheit der Klausel (§ 24 Abs. 4 Satz 1 [X.]) - unwirksam ist. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgeri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei die auf den Bereitstellungspreis bezogenen [X.] abgewiesen.

Unter Anwendung der vom [X.] entwi[X.]kelten [X.] hat das Berufungsgeri[X.]ht zudem mit zutreffender Begründung angenommen, dass den Klägern ein Rü[X.]kzahlungsanspru[X.]h gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB im Hinbli[X.]k auf die in den [X.] der [X.] und 2016 - insoweit no[X.]h na[X.]h Maßgabe des (ersten) [X.] vom 27. November 2006 - geleisteten [X.] ni[X.]ht zusteht. Au[X.]h im Hinbli[X.]k auf die Abre[X.]hnungszeiträume der [X.] und 2018 hat das Berufungsgeri[X.]ht - nunmehr auf der Grundlage des (zweiten) [X.] vom 26. Januar 2018 - [X.] in revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstandender Weise verneint. Ebenso re[X.]htsfehlerfrei hat das Berufungsgeri[X.]ht angenommen, dass die ([X.] betreffend die Wirksamkeit der [X.] in dem [X.] vom 26. Januar 2018 zwar zulässig, aber nur im Hinbli[X.]k auf den Arbeitspreis begründet ist.

Hingegen kann die Ents[X.]heidung des Berufungsgeri[X.]hts, die Beklagte sei ni[X.]ht bere[X.]htigt, die zum 1. Mai 2019 geänderte [X.] zum Arbeitspreis einseitig einzuführen, jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts keinen Bestand haben.

I. Revision der Kläger

Die Revision der Kläger ist unbegründet.

1. Der [X.] der Parteien (Erst- und [X.]) und damit au[X.]h die von den Klägern beanstandeten [X.]n unterfallen dem Anwendungsberei[X.]h der [X.] (vgl. hierzu im Einzelnen zuletzt [X.]surteile vom 6. Juli 2022 - [X.], [X.], 2279 Rn. 21, und [X.], [X.] 2022, 446 Rn. 29; vom 31. August 2022 - [X.], juris Rn. 27; vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 29; jeweils [X.]). Dementspre[X.]hend sind die von der [X.] verwendeten [X.]n und die im streitgegenständli[X.]hen Zeitraum von 2015 bis 2020 auf ihrer Grundlage vorgenommenen Preisanpassungen an den Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] in der vom 12. November 2010 bis zum 4. Oktober 2021 gültigen Fassung zu messen (vgl. [X.]surteile vom 31. August 2022 - [X.], aaO; vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 30).

a) Na[X.]h der vorgenannten Vors[X.]hrift ist, wie der [X.] - na[X.]h Erlass des Berufungsurteils - für eine identis[X.]he [X.] in den [X.] der [X.] bereits ents[X.]hieden hat, die in § 8 Abs. 5 des [X.] beziehungsweise § 8 Abs. 3 des [X.] vorgesehene [X.] zum Arbeitspreis na[X.]h § 134 BGB unwirksam, au[X.]h wenn si[X.]h dies ni[X.]ht - wie das Berufungsgeri[X.]ht angenommen hat - aus einem Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 24 Abs. 4 Satz 2 [X.]), sondern vielmehr aus der inhaltli[X.]hen Unangemessenheit der Klausel (§ 24 Abs. 4 Satz 1 [X.]) ergibt (siehe dazu im Einzelnen [X.]surteile vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 339 Rn. 20 ff., 27 ff.; vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 25; jeweils [X.]).

b) Dies hat jedo[X.]h - wie der [X.] bereits mehrfa[X.]h ents[X.]hieden hat - ni[X.]ht zuglei[X.]h die Unwirksamkeit au[X.]h der den Bereitstellungspreis betreffenden [X.]n zur Folge (zum Ganzen ausführli[X.]h [X.]surteile vom 6. April 2022 - [X.], NJW 2022, 1944 Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 339 Rn. 34 ff.; vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 45 ff.). Mit den von der Revision hiergegen vorgebra[X.]hten Gesi[X.]htspunkten hat si[X.]h der [X.] in den vorgenannten Urteilen bereits eingehend befasst, diese aber ni[X.]ht für dur[X.]hgreifend era[X.]htet (vgl. [X.]surteile vom 6. April 2022 - [X.], aaO; vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO Rn. 35 ff.; vom 28. September 2022 - [X.], aaO Rn. 47 ff. [X.]). Hieran hält er au[X.]h na[X.]h no[X.]hmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird.

[X.]) Die [X.]n zum Bereitstellungspreis sind entgegen der Ansi[X.]ht der Revision au[X.]h ni[X.]ht für si[X.]h genommen gemäß § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam, sondern stehen mit diesen Vorgaben in Einklang, wie der [X.] für eine sol[X.]he Klausel in den [X.] der [X.] bereits mehrfa[X.]h ents[X.]hieden hat (vgl. Urteile vom 6. April 2022 - [X.], NJW 2022, 1944 Rn. 28 ff.; vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 339 Rn. 32 f.; vom 6. Juli 2022 - [X.], [X.], 2279 Rn. 28, und [X.], [X.] 2022, 446 Rn. 58 ff.). Au[X.]h hieran hält der [X.] na[X.]h no[X.]hmaliger Prüfung fest. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vollumfängli[X.]h auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen, in deren Rahmen der [X.] si[X.]h mit den von der Revision au[X.]h im vorliegenden Verfahren angespro[X.]henen Gesi[X.]htspunkten bereits eingehend befasst, diese aber ni[X.]ht für dur[X.]hgreifend era[X.]htet hat.

d) Ebenfalls ohne Re[X.]htsfehler ist das Berufungsgeri[X.]ht zu der Beurteilung gelangt, dass die Beklagte unter Zugrundelegung der hierna[X.]h wirksamen [X.] zum Bereitstellungspreis die insoweit für den streitgegenständli[X.]hen Zeitraum des [X.] in den Jahren 2015 bis 2020 ges[X.]huldeten Entgelte zutreffend bemessen hat und den Klägern daher insoweit ein Rü[X.]kzahlungsanspru[X.]h aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ni[X.]ht zusteht.

2. Wie das Berufungsgeri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei angenommen hat, stehen den Klägern aufgrund der im Hinbli[X.]k auf den Arbeitspreis unwirksamen [X.] im (ersten) [X.] vom 27. November 2006 [X.] für die Abre[X.]hnungszeiträume der [X.] und 2016 ni[X.]ht zu.

Die Kläger können - wovon das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend ausgegangen ist - die Unwirksamkeit der auf der [X.] zum Arbeitspreis beruhenden Preiserhöhungen entgegen der Ansi[X.]ht der Revision nur insoweit geltend ma[X.]hen, als sie diese innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren na[X.]h Zugang der jeweiligen Jahresabre[X.]hnung, in der die Preiserhöhung erstmals berü[X.]ksi[X.]htigt worden ist, geltend gema[X.]ht haben ([X.]).

a) Denn na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s ist au[X.]h bei [X.], bei denen der Kunde längere [X.] unbeanstandet hingenommen hat und nun au[X.]h für länger zurü[X.]kliegende Zeitabs[X.]hnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend ma[X.]ht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten [X.] na[X.]h § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslü[X.]ke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu s[X.]hließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, ni[X.]ht geltend ma[X.]hen kann, wenn er sie ni[X.]ht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren na[X.]h Zugang der jeweiligen Jahresre[X.]hnung, in der die Preiserhöhung erstmals berü[X.]ksi[X.]htigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa [X.]surteile vom 24. September 2014 - [X.], NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 26. Januar 2022 - [X.], [X.], 312 Rn. 26; vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 339 Rn. 42 ff.). Diese [X.] hat zur Folge, dass statt des wegen der Unwirksamkeit der [X.] auf dem Niveau des bei Vertragss[X.]hluss verharrenden ([X.] nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens, der der Kunde ni[X.]ht re[X.]htzeitig widerspro[X.]hen hat, als vereinbart gilt und mithin der dana[X.]h maßgebli[X.]he Preis endgültig an die Stelle des [X.] tritt (vgl. zuletzt [X.]surteile vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO; vom 6. Juli 2022 - [X.], [X.] 2022, 446 Rn. 32; vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 52; jeweils [X.]).

b) Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision ist diese seit vielen Jahren gefestigte [X.]sre[X.]htspre[X.]hung mit den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 der [X.] vom 5. April 1993 über missbräu[X.]hli[X.]he Klauseln in Verbrau[X.]herverträgen ([X.]. EG Nr. L 95, [X.]; im Folgenden: [X.]) vereinbar. Mit sämtli[X.]hen hiergegen von ihr vorgebra[X.]hten unionsre[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]htspunkten hat si[X.]h der [X.] in seinem Urteil vom 1. Juni 2022 ([X.], [X.], 339 Rn. 45 ff.) - unter Bestätigung und Fortführung der diesbezügli[X.]hen [X.]sre[X.]htspre[X.]hung (vgl. Urteile vom 23. Januar 2013 - [X.] 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 33 ff., und [X.] 52/12, juris Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - [X.] 79/15, [X.], 337 Rn. 23 ff.; vom 5. Oktober 2016 - [X.] 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 23 ff.) - bereits eingehend befasst und diese Kritik für ni[X.]ht dur[X.]hgreifend era[X.]htet. Hieran hält der [X.] au[X.]h na[X.]h no[X.]hmaliger Prüfung fest und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug (siehe au[X.]h [X.]surteile vom 16. November 2022 - [X.] 75/21, juris Rn. 31 ff., [X.] 133/21, juris Rn. 33 ff., und [X.] 393/21, juris Rn. 39 ff.; jeweils [X.]).

Die Revision blendet in ihrer einseitigen Ausri[X.]htung an einem die Anwendung der [X.] vermeintli[X.]h prägenden Sanktions[X.]harakter dur[X.]hgängig aus, dass dur[X.]h die vom [X.] vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung in Einklang mit der - vom [X.] (im Folgenden: Geri[X.]htshof) stets ausdrü[X.]kli[X.]h hervorgehobenen (siehe etwa [X.], [X.]/18, [X.], 1963 Rn. 39 - Dziubak; [X.]/18, [X.] 2021, 141 Rn. 62 - [X.]; C-19/20, [X.], 1035 Rn. 83 - [X.]) - Zielsetzung des Art. 6 Abs. 1 der [X.] die na[X.]h dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Re[X.]hte und Pfli[X.]hten der Vertragsparteien unter Berü[X.]ksi[X.]htigung ihrer beider Interessen dur[X.]h eine materielle Ausgewogenheit ersetzt und so ihre Glei[X.]hheit [im Sinne des ursprüngli[X.]hen vertragli[X.]h intendierten Glei[X.]hgewi[X.]hts] wiederhergestellt wird (vgl. zum Ganzen ausführli[X.]h [X.]surteile vom 23. Januar 2013 - [X.] 80/12, aaO, und [X.] 52/12, aaO; vom 6. April 2016 - [X.] 79/15, aaO Rn. 23, 27, 38; vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO Rn. 49; siehe au[X.]h [X.], Urteil vom 15. Februar 2019 - [X.], [X.], 2210 Rn. 18 [zum Wiederkaufsre[X.]ht]).

Demzufolge ist der [X.] - entgegen der Auffassung der Revision - au[X.]h ni[X.]ht gehalten, den Re[X.]htsstreit na[X.]h Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Geri[X.]htshof zur Auslegung der Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der [X.] vorzulegen, da die Auslegung dieser Ri[X.]htlinienbestimmungen, soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung, dur[X.]h die dargestellte (umfangrei[X.]he) Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs im Sinne eines a[X.]te [X.] geklärt und vorliegend ledigli[X.]h auf den Einzelfall anzuwenden ist (so bereits [X.]surteil vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 339 Rn. 60; vgl. au[X.]h [X.], [X.]/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33, 39 ff. - [X.]; [X.] 149, 222 Rn. 143; jeweils [X.]).

[X.]) Unter Anwendung der [X.] ist das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht zu dem Ergebnis gelangt, dass den Klägern der geltend gema[X.]hte Rü[X.]kzahlungsanspru[X.]h na[X.]h § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB für in den [X.] der [X.] und 2016 überzahlte [X.] ni[X.]ht zusteht.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat zutreffend darauf abgestellt, dass diesbezügli[X.]h ausgehend von der erstmaligen Beanstandung der Preiserhöhungen dur[X.]h das S[X.]hreiben der Kläger vom 7. März 2019 der für das [X.] von der [X.] verlangte Arbeitspreis in Höhe von 0,0838 €/kWh den na[X.]h der [X.] maßgebli[X.]hen Preis bildet, da die Kläger der Jahresabre[X.]hnung für 2015 sowie der - ebenfalls no[X.]h auf der Grundlage des (ersten) [X.] vom 27. November 2006 ergangenen - Abre[X.]hnung für das [X.] re[X.]htzeitig binnen drei Jahren widerspro[X.]hen haben. Da die Beklagte den Arbeitspreis hierna[X.]h aber bis eins[X.]hließli[X.]h des Jahres 2017 jedes Jahr gesenkt hat (für die hier relevanten [X.] auf 0,0836 €/kWh und 2016 auf 0,0833 €/kWh), kommen [X.] der Kläger für diesen Zeitraum ni[X.]ht in Betra[X.]ht (siehe dazu bereits das in einem Parallelverfahren ergangene [X.]surteil vom 6. Juli 2022 - [X.], [X.] 2022, 446 Rn. 36 f.).

3. Au[X.]h für die Abre[X.]hnungszeiträume der [X.] und 2018 hat das Berufungsgeri[X.]ht einen Rü[X.]kzahlungsanspru[X.]h der Kläger aufgrund des im Hinbli[X.]k auf den Arbeitspreis unwirksamen [X.] im (zweiten) [X.] vom 26. Januar 2018 zu Re[X.]ht verneint.

a) Die Beklagte hat für das [X.] einen Arbeitspreis von 0,0830 €/kWh abgere[X.]hnet. Dieser Betrag bleibt hinter dem na[X.]h Maßgabe des im (zweiten) [X.] vom 26. Januar 2018 (Vertragsbeginn: 1. Januar 2017) vereinbarten [X.] von 0,0833 €/kWh zurü[X.]k, so dass den Klägern ein Rü[X.]kzahlungsanspru[X.]h ni[X.]ht zusteht.

Zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht den in § 8 Abs. 1 des [X.] genannten "auf das [X.] bezogenen Basistarif" des [X.] von 0,0803 €/kWh ni[X.]ht herangezogen. Es hat bei seiner Beurteilung ri[X.]htigerweise auf den im [X.] vereinbarten Anfangspreis von 0,0833 €/kWh abgestellt, wel[X.]her si[X.]h aus der Bestimmung des § 11 Abs. 7 in Verbindung mit der "Anlage A Preise und Indizes" ergibt (siehe hierzu bereits [X.]surteil vom 31. August 2022 - [X.] 234/21, juris Rn. 71 [X.]). Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision ist den Klägern mit dieser Ausgestaltung des [X.] ni[X.]ht ein intransparentes "[X.]" zugemutet worden. Bereits anhand der vertragli[X.]h vorgesehenen Preisanpassungsformel "[X.] = [X.]2010 x E/E2010" wird einem verständigen Vertragspartner unzweifelhaft deutli[X.]h, dass der [X.] [X.]2010 ni[X.]ht identis[X.]h mit dem jeweils gültigen Arbeitspreis ([X.]) ist, sondern nur einen Bemessungsfaktor bildet.

b) Für das [X.] ergibt si[X.]h für die Kläger - wie au[X.]h die Revision einräumt - s[X.]hon deshalb kein Rü[X.]kforderungsanspru[X.]h im Hinbli[X.]k auf den Arbeitspreis, weil sie mit der diesen Abre[X.]hnungszeitraum betreffenden [X.] vom 30. August 2019 einen sol[X.]hen Anspru[X.]h ni[X.]ht geltend gema[X.]ht, sondern die [X.] auf den [X.] bes[X.]hränkt haben.

4. Die Revision der Kläger bleibt ebenfalls ohne Erfolg, soweit sie si[X.]h dagegen wendet, dass das Berufungsgeri[X.]ht die Feststellung der Unwirksamkeit der [X.] im [X.] vom 26. Januar 2018 auf den Arbeitspreis bes[X.]hränkt hat.

a) Dabei kann dahinstehen, ob das - au[X.]h in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende (vgl. nur [X.], Urteil vom 9. Mai 2019 - [X.], [X.], 189 Rn. 43 [X.]) - Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO im gegebenen Fall fehlt, weil die Beklagte - wie die Revision meint - deutli[X.]h gema[X.]ht habe, dass sie die in § 8 Abs. 3 des [X.] enthaltene ursprüngli[X.]he [X.] für den Arbeitspreis bereits ab 2018 ni[X.]ht mehr anwenden werde, und mit ihrem S[X.]hreiben vom 24. April 2019 eine neue Bere[X.]hnungsformel für den Arbeitspreis eingeführt hat. Denn eine mangels Feststellungsinteresses unzulässige Feststellungsklage na[X.]h § 256 Abs. 1 ZPO kann grundsätzli[X.]h - und au[X.]h hier - in eine Zwis[X.]henfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO umgedeutet werden (vgl. [X.], Urteile vom 11. Juli 1990 - [X.] 165/89, [X.], 2128 unter [X.] 2; vom 17. April 2018 - [X.], NJW-RR 2018, 1067 Rn. 16; vom 9. November 2022 - [X.] 272/20, juris Rn. 34). Jedenfalls als sol[X.]he ist der Feststellungsantrag im gegebenen Fall zulässig. Wie der [X.] in mehreren, die identis[X.]hen [X.]n der [X.] und einen entspre[X.]henden Revisionsangriff von Kunden der [X.] betreffenden Urteilen bereits ausführli[X.]h erörtert hat, ändert das vorbezei[X.]hnete Vorbringen der [X.] ni[X.]hts an der Zulässigkeit einer Zwis[X.]henfeststellungsklage zum Arbeitspreis und insbesondere ni[X.]hts an dem Fortbestehen der Vorgreifli[X.]hkeit für die Ents[X.]heidung in der Hauptsa[X.]he (vgl. [X.]surteil vom 6. Juli 2022 - [X.], [X.] 2022, 446 Rn. 47 bis 49 [X.]). Das hat der [X.] in weiteren Urteilen bekräftigt (vgl. Urteile vom 31. August 2022 - [X.], juris Rn. 37 f., [X.] 233/21, [X.], 922 Rn. 37 f., und [X.] 234/21, juris Rn. 35 f.; vom 16. November 2022 - [X.] 75/21, juris Rn. 19 f., und [X.] 133/21, juris Rn. 22 f.). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen.

b) Die Revision ist jedo[X.]h au[X.]h insoweit ni[X.]ht begründet. Wie si[X.]h aus den vorstehenden Ausführungen ergibt (siehe dazu oben [X.], [X.]), hat das Berufungsgeri[X.]ht die Feststellung der Unwirksamkeit der [X.] zu Re[X.]ht auf den Arbeitspreis bes[X.]hränkt.

5. Die Revision ist s[X.]hließli[X.]h au[X.]h insoweit zurü[X.]kzuweisen, als sie angreift, dass das Berufungsgeri[X.]ht die in zweiter Instanz erfolgte Erweiterung des Rü[X.]kzahlungsbegehrens auf die Abre[X.]hnungsjahre 2019 und 2020 als unzulässig angesehen hat.

a) Soweit die Kläger in der Berufungsinstanz mit ihren S[X.]hriftsätzen vom 27. November 2020 und vom 6. August 2021 erstmals au[X.]h Rü[X.]kzahlung des für die Jahre 2019 und 2020 geleisteten [X.]s in Höhe von 269,69 € beziehungsweise 207,37 € nebst Zinsen verlangt haben, handelt es si[X.]h - wovon au[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht ausgegangen ist - um au[X.]h im Berufungsverfahren na[X.]h § 264 Nr. 2 ZPO zulässige [X.]en (vgl. [X.]surteil vom 31. August 2022 - [X.] 233/21, [X.], 922 Rn. 69; [X.]sbes[X.]hluss vom 8. Dezember 2009 - [X.] 92/07, juris Rn. 8). Eine sol[X.]he [X.] setzt na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] aber voraus, dass der Kläger entweder bereits zulässigerweise Berufung beziehungsweise Ans[X.]hlussberufung eingelegt hat und seinen Re[X.]htsmittelangriff no[X.]h erweitern kann oder zum Zeitpunkt der [X.] no[X.]h zulässigerweise Berufung beziehungsweise Ans[X.]hlussberufung einlegen kann (vgl. etwa [X.], Urteile vom 7. Mai 2015 - [X.], NJW 2015, 2812 Rn. 28; vom 22. März 2016 - [X.], [X.], 1963 Rn. 10; vom 3. Juli 2018 - [X.], [X.], 1599 Rn. 17; vom 9. Juni 2020 - [X.], [X.], 986 Rn. 47; Bes[X.]hluss vom 3. Februar 2022 - [X.]/20, juris Rn. 9; jeweils [X.]). Im vorliegenden Fall war die Frist zur Einlegung einer Ans[X.]hlussberufung na[X.]h § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO - was au[X.]h die Revision ni[X.]ht in Abrede stellt - zum Zeitpunkt der [X.]en aber bereits abgelaufen.

b) Entgegen der Auffassung der Revision ist vorliegend au[X.]h keine Ausnahme von der Befristung des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO zuzulassen, weil den Klägern die Abre[X.]hnungen für die Jahre 2019 und 2020 erst na[X.]h Ablauf der Ans[X.]hlussberufungsfrist übersandt worden sind und es "in augenfälliger Weise der [X.] widersprä[X.]he", wenn sie ihr Rü[X.]kzahlungsbegehren in einem gesonderten Prozess geltend ma[X.]hen müssten. Mit den von der Revision vorgebra[X.]hten Gesi[X.]htspunkten hat der [X.] si[X.]h bereits in seinem Urteil vom 31. August 2022 ([X.] 233/21, [X.], 922 Rn. 71 ff.) befasst. Hieran hält der [X.] na[X.]h no[X.]hmaliger Prüfung fest und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug.

II. Revision der [X.]

Die Revision der [X.] ist zum Teil begründet.

1. Allerdings bleibt sie - wie bereits ausgeführt (siehe oben [X.] a) - ohne Erfolg, soweit sie rügt, das Berufungsgeri[X.]ht habe zu Unre[X.]ht die Zulässigkeit der ([X.] betreffend die Feststellung der Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 3 des [X.] vom 26. Januar 2018 enthaltenen [X.] zum Arbeitspreis bejaht. Gegen die Begründetheit der ([X.], nämli[X.]h die im Ergebnis zutreffend (siehe oben [X.] a, 4 b) getroffene Feststellung des Berufungsgeri[X.]hts, die [X.] zum Arbeitspreis sei unwirksam, wendet si[X.]h die Revision zu Re[X.]ht ni[X.]ht.

2. Mit Erfolg rügt sie jedo[X.]h, dass die vom Berufungsgeri[X.]ht getroffene weitere Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO), die Beklagte sei ni[X.]ht bere[X.]htigt, die [X.] gemäß ihrem S[X.]hreiben vom 24. April 2019 einseitig in den [X.] vom 26. Januar 2018 einzuführen, jedenfalls auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen re[X.]htsfehlerhaft ist.

a) Gegen die Zulässigkeit (au[X.]h) dieses Feststellungsbegehrens der Kläger bestehen allerdings - anders als die Revision meint - keine Bedenken. Zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht vielmehr ein re[X.]htli[X.]hes Interesse der Kläger an der entspre[X.]henden Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO) bejaht. Entgegen der Auffassung der Revision können die Kläger auf eine Leistungsklage - namentli[X.]h auf Rü[X.]kzahlung ab Mai 2019 gezahlter Abs[X.]hläge - s[X.]hon deshalb ni[X.]ht verwiesen werden, weil das Re[X.]htss[X.]hutzziel der hier gegebenen negativen Feststellungsklage mit einer Leistungsklage ni[X.]ht errei[X.]ht werden kann (siehe hierzu bereits [X.]surteile vom 6. Juli 2022 - [X.], [X.], 2279 Rn. 30; vom 31. August 2022 - [X.], juris Rn. 25; vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 28; vom 16. November 2022 - [X.] 133/21, juris Rn. 39; jeweils [X.]).

b) Re[X.]htsfehlerhaft - jedenfalls auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen - ist jedo[X.]h die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, der [X.] stehe ein Re[X.]ht zur Anpassung der entspre[X.]hend ihrem S[X.]hreiben vom 24. April 2019 geänderten Klausel ni[X.]ht zu. Vielmehr ist die Beklagte als Fernwärmeversorgerin zu einer Anpassung von ihr in [X.] verwendeter [X.]n - unter bestimmten Voraussetzungen - grundsätzli[X.]h bere[X.]htigt.

aa) Wie der [X.] mit seinen - na[X.]h Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Urteilen vom 26. Januar 2022 ([X.], [X.], 312 Rn. 30 ff.), vom 6. April 2022 ([X.], NJW 2022, 1944 Rn. 64 ff.), vom 6. Juli 2022 ([X.], [X.], 2279 Rn. 32 f., und [X.], [X.] 2022, 446 Rn. 42 f.), vom 31. August 2022 ([X.], juris Rn. 28 f.), vom 28. September 2022 ([X.], juris Rn. 31 f.) und vom 16. November 2022 ([X.] 75/21, juris Rn. 39 ff.) ents[X.]hieden hat, ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 [X.] in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] bere[X.]htigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - sogar verpfli[X.]htet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt dana[X.]h unwirksam gewordene - [X.] au[X.]h während des laufenden [X.]ses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadur[X.]h si[X.]hergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] entspri[X.]ht. Denn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vors[X.]hrift bezwe[X.]kte kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausglei[X.]h der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags errei[X.]ht werden (ausführli[X.]h zum Ganzen [X.]surteile vom 26. Januar 2022 - [X.], aaO; vom 6. April 2022 - [X.], aaO; siehe au[X.]h [X.]surteil vom 28. September 2022 - [X.], aaO Rn. 31 [X.]).

Allerdings führen die Vorgaben des § 24 Abs. 4 [X.] dazu, dass diese "Heilungsmögli[X.]hkeit" des Fernwärmeversorgers na[X.]h § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] ni[X.]ht in seinem Ermessen steht, sondern davon abhängt, dass - wofür das Fernwärmeversorgungsunternehmen na[X.]h allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet ist - die im betreffenden [X.] bislang zugrunde gelegte [X.] na[X.]h § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam (geworden) ist, die angepasste [X.] unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt ihrer Einführung aktuellen Verhältnisse ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] - namentli[X.]h bezügli[X.]h der Transparenz sowie der Kosten- und Marktorientierung - genügt und die Änderung zudem entspre[X.]hend § 4 Abs. 2 [X.] vorab öffentli[X.]h bekanntgegeben wird (vgl. [X.]surteile vom 26. Januar 2022 - [X.], aaO Rn. 63 ff.; vom 6. April 2022 - [X.], aaO Rn. 68 ff.; vom 28. September 2022 - [X.], aaO Rn. 32).

[X.]) Ausgehend davon war die Beklagte entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts vorliegend na[X.]h § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] grundsätzli[X.]h bere[X.]htigt, die von ihr verwendete [X.] zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 3 des [X.] der Parteien vom 26. Januar 2018 während des laufenden [X.]ses an die Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] anzupassen, um auf dieser Grundlage ab Mai 2019 den von den Klägern ges[X.]huldeten Wärmepreis zu bere[X.]hnen.

aa) Die [X.] zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 3 des [X.] vom 26. Januar 2018 war - wovon das Berufungsgeri[X.]ht im Ergebnis zutreffend ausgegangen ist - na[X.]h § 134 BGB unwirksam (siehe oben [X.] a).

bb) Ob allerdings die von der [X.] gegenüber den Klägern und den übrigen Endkunden ab Mai 2019 verwendete [X.] zum Arbeitspreis - die sie na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts den Anforderungen des § 4 Abs. 2 [X.] entspre[X.]hend öffentli[X.]h bekanntgegeben hat - ihrerseits den Vorgaben des § 24 Abs. 4 [X.] entspri[X.]ht, kann ohne nähere (gegebenenfalls sa[X.]hverständige) Feststellungen zu dieser geänderten Klausel und ihrer Wirkungsweise ni[X.]ht beurteilt werden (vgl. hierzu bereits [X.]surteile vom 26. Januar 2022 - [X.], [X.], 312 Rn. 81; vom 6. April 2022 - [X.], NJW 2022, 1944 Rn. 75; siehe au[X.]h [X.]surteil vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 36). Entspre[X.]hende Feststellungen hat das Berufungsgeri[X.]ht no[X.]h ni[X.]ht getroffen und wird diese im Rahmen seiner erneuten Befassung, gegebenenfalls na[X.]h ergänzendem Vortrag der Parteien, na[X.]hzuholen haben.

C.

Na[X.]h alledem kann das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersi[X.]htli[X.]hen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit auf die Revision der [X.] aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

Hinsi[X.]htli[X.]h der Frage, ob der [X.] ein (geändertes) Preisanpassungsre[X.]ht na[X.]h Maßgabe ihres S[X.]hreibens vom 24. April 2019 zusteht, ist die Sa[X.]he ni[X.]ht zur Endents[X.]heidung reif und deshalb insoweit zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die erforderli[X.]hen Feststellungen treffen kann.

Dr. Bünger     

  

Kosziol     

  

Dr. S[X.]hmidt

  

Dr. [X.]     

  

Dr. Rei[X.]helt     

  

Meta

VIII ZR 357/21

18.01.2023

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 21. Oktober 2021, Az: 12 U 20/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.01.2023, Az. VIII ZR 357/21 (REWIS RS 2023, 520)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 520

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 234/21 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 263/22 (Bundesgerichtshof)

Fernwärmelieferungsvertrag: Gestaltungsspielraum eines Fernwärmeversorgungsunternehmens bei der Ausgestaltung einer im laufenden Vertragsverhältnis einseitig für die Zukunft …


VIII ZR 358/21 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 239/21 (Bundesgerichtshof)

(Wirksamkeit einer Preisanpassung eines Fernwärmeversorgers)


VIII ZR 269/21 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.