Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2019, Az. 2 StR 101/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2019, 2890

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2019:081019B2STR101.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 101/18
vom
8. Oktober
2019
in der Strafsache
gegen

wegen Untreue u. a.
hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 8. Oktober
2019
beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom
9.
September 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
1. Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29.
März
2017 mit Beschluss vom 20.
August
2019 als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verur-teilte mit der Anhörungsrüge vom 9.
September 2019, die er mit Schriftsatz vom 30.
September 2019 vertieft begründet hat. Er beanstandet, der Senat habe seinen Antrag entsprechend § 237 StPO auf Verbindung mit dem [X.] gegen einen vormaligen Mitangeklagten bzw. Einstellung des Verfahrens wegen einer unzureichenden Anklageschrift nicht übergehen dürfen. Ferner habe der Senat seiner Begründungspflicht nicht genügt, gegen den Gleichheits-satz verstoßen
sowie
eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im [X.] nicht unberücksichtigt lassen dürfen.
2.
Der zulässige Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht ge-hört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des [X.] übergangen.

1
2
-
3
-
a) Der Senat war weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich ge-halten, den Verurteilten vor der abschließenden Entscheidung auf
seine Rechtsauffassung zu den prozessualen Fragen einer möglichen Verfahrensver-bindung bzw. der
Wirksamkeit der Anklageschrift hinzuweisen (vgl. [X.], [X.] vom 28. Juni 2016

3 StR 17/15, juris Rn. 5; [X.] StPO/Wiedner, [X.]., §
356a Rn. 26).
b) Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung
der Revision nicht begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewäh-rung rechtlichen Gehörs geschlossen werden (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
September 2018

1
StR 461/17, juris Rn.
8 [X.]). Die Vorschrift des §
349 Abs.
2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlus-ses vor (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Mai 2014

1
StR 82/14, juris
Rn.
7 [X.]; [X.], Beschluss vom 23.
August 2005

2
BvR 1066/05, [X.], 136; vgl. auch [X.], Beschluss vom 30.
Juni 2014

2
BvR 792/11, [X.], 434 Rn.
13
ff. [X.]). Das gilt auch dann, wenn in einer Gegenerklärung zur [X.] die Sachrüge weiter ausgeführt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Mai 2014

1
StR 82/14, juris
Rn.
8 [X.]). Die für
die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe ergeben sich mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Ur-teils und insbesondere der ausführlichen und umfassenden Antragsschrift des Generalbundesanwalts.
c)
Soweit der Verurteilte eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren beanstandet, wird damit keine Verletzung des rechtli-chen Gehörs dargetan. Der Senat hat sich mit dieser Frage
ebenfalls im Rah-men der Sachbehandlung befasst. Der
Umfang und die Schwierigkeit des Ver-fahrens
sowie die von den beiden Verurteilten und den vier revidierenden Ne-benbeteiligten mit den Revisionen erhobenen zahlreichen Beanstandungen ha-3
4
5
-
4
-
ben eine umfängliche Vorbereitung der Senatsberatung erforderlich gemacht. Der
Senat hat das Revisionsverfahren daher nicht verzögert, sondern stets ge-fördert.
2. Angesichts dieser Sachlage war für die Anordnung eines Vollstre-ckungsaufschubs kein Raum.
3. [X.] folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
465 Abs.
1 StPO (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Mai 2014

1
StR 82/14, juris Rn. 9).

Franke

Krehl

Eschelbach

Grube

Schmidt

6
7

Meta

2 StR 101/18

08.10.2019

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2019, Az. 2 StR 101/18 (REWIS RS 2019, 2890)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2890

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 StR 101/18

3 StR 17/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.