Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2020, Az. 1 StR 460/19

1. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11609

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:120520B1STR460.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 460/19

vom
12. Mai 2020
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Raubes u.a.

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat
am
12.
Mai
2020 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 17.
Februar 2020 gegen den [X.]sbeschluss vom 30. Januar 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
1.
Der [X.] hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 8. April 2019 durch Beschluss vom 30.
Januar 2020 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen in [X.] von 2.717
Euro gesamtschuldnerische Haftung angeordnet wird. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit der Anhörungsrüge (§
356a [X.]).
Der Verurteilte beanstandet im Wesentlichen, dass dem [X.] zu einer Entscheidung nach §
349 Abs. 2 [X.] ohne weitere, zumindest ergän-zende Begründung verwehrt gewesen sei, weil der [X.] [X.] nicht sachgerecht geprüft, jedenfalls aber in seiner Antragsschrift nicht sachgerecht begründet habe. Er benennt dabei ausdrücklich die auf die Prüfung der Voraussetzungen des §
64 StGB hinsichtlich einer möglichen Dro-genabhängigkeit des Verurteilten bezogene Revisionsrüge, die Rüge der [X.] von § 261 [X.] hinsichtlich der von der Durchsuchung der Ehewoh-nung des Verurteilten gefertigten Lichtbilder und die Beanstandung, in der Be-1
2
-
3
-
weiswürdigung zur Einlassung des Verurteilten könnten nicht bestehende Er-fahrungssätze verwendet worden sein.
2.
Die innerhalb der Frist des §
356a Satz
2 [X.] erhobene und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§
356a [X.]) vor. Der [X.] hat bei seiner Entschei-dung weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu [X.] entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergan-gen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dabei hat der [X.] auch berücksichtigt, dass die Verteidigung entgegen der Ansicht des [X.]s der Auffassung ist, das [X.] könnte im Rahmen der Beweiswürdigung nicht bestehende Erfahrungssätze herange-zogen haben. Die Schlussfolgerung der Verteidigung, bei dem bei der Durchsu-chung aufgefundenen Kulturbeutel habe es sich um den Schminkbeutel der Ehefrau gehandelt, und den Umstand, dass der Angeklagte sich eingelassen hatte, das im Rahmen der Durchsuchung in seiner Wohnung gefundene Bar-geld seien Einnahmen aus seinem Döner-Imbiss, die er seiner Ehefrau für [X.], Mietzahlungen und zur Begleichung von Rechnungen gegeben habe (UA S.
12), hat der [X.] ebenfalls zur Kenntnis genommen und in seine Erwägun-gen einbezogen. Schließlich hat der [X.] auch nicht aus dem Blick verloren, dass die im Rahmen der Aufklärungsrüge zu einer möglichen Drogenabhängig-keit des Verurteilten vorgelegte Auskunft des Anstaltsarztes erst nach der [X.] gegenüber
der Verteidigung erfolgt ist.
3
-
4
-
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Der [X.] hat sich mit den in den [X.] im Rahmen einer elfseitigen Antragsschrift auseinandergesetzt und ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass die Revision

abgesehen von der fehlenden Anordnung der [X.] bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen

als unbegrün-det zu verwerfen sei. Bei den Verfahrensrügen hat der [X.] selbst dann, wenn er zur Unzulässigkeit der jeweiligen Rüge (vgl. §
344 Abs.
2 [X.]) gelangt ist, noch hilfsweise ausgeführt, aus welchen Gründen er die [X.] jedenfalls für unbegründet hält. Dies genügt den Begründungsanforderungen an einen Antrag des [X.]s, der dem Revisionsgericht eine Entscheidung gemäß §
349 Abs.
2 [X.] eröffnet (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 63.
Aufl., §
349 Rn.
13).
Bei seiner Entscheidung hat der [X.] sowohl die [X.] als auch die Gegenerklärungen
der Verteidigung
zum Antrag des [X.]s
in vollem Umfang gewürdigt, die darin enthaltenen Beanstandungen jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Dass dies nach dem Verwerfungsantrag des [X.]s nicht näher begründet wurde, liegt in der Natur des Verfahrens nach §
349 Abs.
2 [X.] und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Juli 2007

2
BvR 496/07
Rn.
15;
[X.], Beschluss vom 8.
April 2009

5
StR
40/09, [X.]R [X.] §
356a Gehörverstoß
3 mwN). Der Umstand, dass der [X.] weder zu den Einzelbegründungen des [X.] noch zu der vom Antrag des [X.]s [X.] Rechtsauffassung der Verteidigung in ihren Gegenerklärungen Stel-lung genommen hat, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Verteidigung 4
5
6
-
5
-
nicht die Annahme, der [X.] hätte das Vorbringen der Revision nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Das Schweigen des [X.]s auf [X.] der Verteidiger in den [X.] und Gegenerklärungen offenbart im revisionsgerichtlichen Beschlussverfahren vielmehr, dass der Vortrag ungeeignet gewesen ist, die vom [X.] dargelegte Erfolglosigkeit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 8.
April 2009

5
StR 40/09, [X.]R [X.] §
356a Gehörverstoß
3 und
vom 28.
Juni 2016

3
StR 17/15
Rn.
3, [X.], 452; [X.] in [X.]/[X.] aaO Rn.
14; [X.] in BeckOK-[X.], Stand 1.
Januar 2020, §
349
Rn.
45; jeweils mwN). Eine weitergehende Begrün-dungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr an-greifbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 17. Juli 2007

2
BvR 496/07
Rn.
15 und vom 30.
Juni 2014

2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563
Rn.
14).
-
6
-
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
465 Abs.
1 [X.].

Raum

Jäger

Bellay

Hohoff

Pernice
Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.] -
330 [X.]/18
7

Meta

1 StR 460/19

12.05.2020

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2020, Az. 1 StR 460/19 (REWIS RS 2020, 11609)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11609

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 BvR 792/11

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