Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2017, Az. 1 StR 399/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 11707

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:280417B1STR399.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 399/16
vom
28. April
2017
in der Strafsache
gegen

wegen Körperverletzung u.a.

hier:
Gegenvorstellung

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 28.
April
2017
beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten vom 20. April 2017 wird als unstatthaft auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
1.
Der [X.] hat auf die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 15.
Februar 2016 die Ausgangsentscheidung durch Urteil vom 21. Dezember 2016 mit den Feststellungen aufgehoben, [X.] die Feststellungen zum äußeren
Tatgeschehen. Mit Schreiben vom 9. März 2017 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.
Diese wurde mit Beschluss des [X.]s vom 22. März 2017 als unzulässig und [X.] auch als unbegründet zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 20.
April 2017 wandelt der Verurteilte seine unzulässige Anhörungsrüge in eine Gegenvorstel-lung um und listet als Ergänzung zum bisherigen Vortrag Beweise für seine Un-schuld auf.
2. Die Gegenvorstellung
ist als Rechtsbehelf gegen [X.] nicht statthaft, weil diese grundsätzlich weder aufgehoben noch [X.] oder ergänzt werden können (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 30.
April 2014

2
StR 391/13 und vom 25. Juni 2013

1
StR 137/13).
Sollte mit dem Schreiben vom 20. April 2017 auch eine erneute Anhörungsrüge gegen den Beschluss des [X.]s vom 22. März 2017, mit dem die erste Anhörungsrü-ge zurückgewiesen wurde, erhoben sein, wäre dieser
Antrag auch unstatthaft 1
2
-
3
-
(vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 26.
April 2011

2
BvR 597/11
mwN; [X.], Beschluss vom 5.
Dezember 2011

1
StR 399/11).
3. Weitere gleichartige Eingaben des Verurteilten in dieser Sache wird der [X.] nicht mehr bescheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Dezember 2011

1 StR 399/11 mwN).

Raum

Jäger

Bellay

Cirener

Bär

3

Meta

1 StR 399/16

28.04.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2017, Az. 1 StR 399/16 (REWIS RS 2017, 11707)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11707

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 StR 399/11

1 StR 399/16

1 StR 114/14

1 StR 579/15

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