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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:280417B1STR399.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 399/16
vom
28. April
2017
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
hier:
Gegenvorstellung
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 28.
April
2017
beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten vom 20. April 2017 wird als unstatthaft auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1.
Der [X.] hat auf die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 15.
Februar 2016 die Ausgangsentscheidung durch Urteil vom 21. Dezember 2016 mit den Feststellungen aufgehoben, [X.] die Feststellungen zum äußeren
Tatgeschehen. Mit Schreiben vom 9. März 2017 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.
Diese wurde mit Beschluss des [X.]s vom 22. März 2017 als unzulässig und [X.] auch als unbegründet zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 20.
April 2017 wandelt der Verurteilte seine unzulässige Anhörungsrüge in eine Gegenvorstel-lung um und listet als Ergänzung zum bisherigen Vortrag Beweise für seine Un-schuld auf.
2. Die Gegenvorstellung
ist als Rechtsbehelf gegen [X.] nicht statthaft, weil diese grundsätzlich weder aufgehoben noch [X.] oder ergänzt werden können (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 30.
April 2014
2
StR 391/13 und vom 25. Juni 2013
1
StR 137/13).
Sollte mit dem Schreiben vom 20. April 2017 auch eine erneute Anhörungsrüge gegen den Beschluss des [X.]s vom 22. März 2017, mit dem die erste Anhörungsrü-ge zurückgewiesen wurde, erhoben sein, wäre dieser
Antrag auch unstatthaft 1
2
-
3
-
(vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 26.
April 2011
2
BvR 597/11
mwN; [X.], Beschluss vom 5.
Dezember 2011
1
StR 399/11).
3. Weitere gleichartige Eingaben des Verurteilten in dieser Sache wird der [X.] nicht mehr bescheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Dezember 2011
1 StR 399/11 mwN).
Raum
Jäger
Bellay
Cirener
Bär
3
Meta
28.04.2017
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2017, Az. 1 StR 399/16 (REWIS RS 2017, 11707)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 11707
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