Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2000, Az. V ZR 402/98

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3305

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:28. Januar 2000K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.] § 166 Abs. 1; ZPO § 301a) Der Käufer muß sich die Kenntnis seines [X.]s grundsätzlich auchdann nach § 166 Abs. 1 [X.] zurechnen lassen, wenn der Vertreter zuvor [X.] (und damit als "[X.]") des Verkäufers aufgetre-ten ist. Im Einzelfall kann aber die Berufung des Verkäufers auf die dem Käuferzuzurechnende Kenntnis des Vertreters treuwidrig sein.b) Zur Zulässigkeit eines Teilurteils bei objektiver Klagehäufung von Zahlungs- [X.].[X.], Urt. v. 28. Januar 2000 - [X.] - [X.] Bochum- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 28. Januar 2000 durch [X.] [X.], [X.], Tropf,Prof. Dr. [X.] und Dr. [X.]für Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] [X.]s Hamm vom 22. September 1998 aufge-hoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.].Von Rechts [X.]:Mit notariellem Vertrag vom 20. Dezember 1995 erwarben die [X.] der [X.] eine Eigentumswohnung in einem Gebäudekomplex in [X.]zum Preis von 238.903,60 DM. Für die Kläger, die die Wohnung [X.] erwarben, handelte als [X.] [X.] ,den die Beklagte mit der Vermarktung der Wohnung beauftragt hatte und dendie Kläger mit notarieller Vollmacht versehen [X.] 3 -Die Wohnung war - was die Kläger wußten - vermietet und wurde im [X.] übergeben. Was sie hingegen nicht wußten, war, daß entgegendem Teilungsplan, auf den im Vertrag Bezug genommen worden war, ein Raumder verkauften Wohnung von etwa 21 qm (im Plan als Küche bezeichnet) nichtinnerhalb der Wohnung zugänglich ist. Er kann nur von der [X.] betreten werden und wird vom Mieter dieser Wohnung aufgrund [X.] dem früheren Eigentümer genutzt.Die Kläger erklärten vorprozessual zunächst den "Rücktritt vom Kauf-vertrag und vorsorglich auch die Anfechtung der Erklärungen". Mit der [X.] sie Schadensersatz geltend. Im Prozeß haben sie unter Aufrechter-haltung der auf Schadensersatz gerichteten Anträge erneut den [X.] erklärt.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hatder auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen [X.] Wohnung, gerichteten Klage dem Grunde nach stattgegeben. Die Ent-scheidung über die Höhe hat es dem Betragsverfahren ebenso vorbehalten [X.] Entscheidung über zwei Feststellungsanträge dahin, daß sich die [X.] mit der Annahme der Rückübereignung im Verzug befänden und daß sieverpflichtet seien, sämtlichen (weiteren) Schaden zu ersetzen. Mit der [X.] die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. [X.] beantragen die Zurückweisung des [X.] 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hält den geltend gemachten Schadensersatzan-spruch unter dem Gesichtspunkt der Haftung wegen [X.] demGrunde nach für gerechtfertigt. Die Haftung sei nicht nach § 439 Abs. 1 [X.]; denn die Kläger müßten sich die Kenntnis ihres Abschlußver-treters [X.] von den örtlichen Gegebenheiten der gekauften Wohnung [X.] § 166 Abs. 1 [X.] zurechnen lassen, da [X.] "eindeutig im Lager [X.]" gestanden habe. Das Wahlrecht, Schadensersatz wegen Nichter-füllung zu verlangen, hätten die Kläger weder durch Rücktritt vom [X.] durch Anfechtung verloren. Einen Anfechtungsgrund hätten sie nämlichnicht substantiiert dargetan, und zum Zeitpunkt der ersten Rücktrittserklärunghätten die Voraussetzungen des § 326 [X.] noch nicht vorgelegen, währendder im Prozeß erklärte Rücktritt bei verständiger Würdigung als Aufrechterhal-tung des Schadensersatzbegehrens aufzufassen sei.[X.] Ausführungen halten nicht allen Angriffen der Revision stand.1. Das angefochtene Urteil unterliegt schon deswegen der [X.] Zurückverweisung, weil der Erlaß eines Grundurteils in der vorliegendenFallkonstellation nicht zulässig [X.]) Das Berufungsgericht hat nicht ein Grundurteil hinsichtlich aller An-träge erlassen, sondern nur über den Zahlungsanspruch dem Grunde [X.] und die Entscheidung über die Feststellungsanträge dem [X.] 5 -verfahren vorbehalten. Das ergibt sich eindeutig aus den Ausführungen zu [X.] Entscheidungsgründe und folgt auch daraus, daß über einen nicht bezif-ferten Feststellungsantrag durch Grundurteil nicht entschieden werden kann(Senatsurt. v. 22. Januar 1993, [X.], NJW 1993, 1641, 1642; [X.],Urt. v. 14. Oktober 1993, [X.], NJW-RR 1994, 319). Es handelt [X.] dem angefochtenen Urteil nicht um ein reines Grundurteil, sondern um [X.] und [X.]) Ein solches Teilurteil ist zwar grundsätzlich möglich. Es ist [X.] der ständigen Rechtsprechung des [X.] unzulässig, wenndie Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht ([X.]Z 107,236, 242 m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier gegeben.Über die Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs, der [X.] ist, ist zumindest bei dem Feststellungsantrag hinsichtlich [X.] allen weiteren Schadens noch einmal zu befinden. Es [X.] daher die Gefahr, daß das Gericht bei der späteren Entscheidung überdiesen Feststellungsantrag aufgrund neuen Vortrags oder aufgrund geänderterRechtsauffassung - das Grundurteil bindet nur hinsichtlich des Zahlungsan-spruchs, über den es ergangen ist - zu einer anderen Einschätzung gelangt. [X.] daher der Rechtsprechung des [X.], daß im Falle- wie hier - der objektiven Klagehäufung von Zahlungs- und [X.], die aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden,nicht durch Teilurteil gesondert über einen der Ansprüche entschieden werdendarf ([X.], Urt. v. 27. Mai 1992, [X.], [X.], 1087, 1088; Urt. v.4. Februar 1997, [X.], NJW 1997, 1709, 1710; Urt. v. 13. Mai 1997,VI [X.], NJW 1997, 3447, 3448). Soweit in einer Entscheidung [X.]. Zivilsenats des [X.] davon eine Ausnahme gemacht wird, ist- 6 -dies nur "unter den besonderen Umständen des Streitfalls" für zulässig erach-tet worden (Urt. v. 23. Januar 1996, [X.], NJW 1996, 1478) und kann- unabhängig davon, ob man der Entscheidung für den dortigen Fall beipflichtet(ablehnend [X.], ZPO, 21. Aufl., § 301 Rdn. 8 a.E.) - nicht aufdie vorliegende Fallkonstellation übertragen werden. Es ging dort um ein Teil-urteil über einen nach § 287 ZPO geschätzten Mindestschaden mit nochdurchzuführender Beweisaufnahme über den darüber hinausgehenden Scha-den.2. Das Urteil des Berufungsgerichts hält auch materiell-rechtlich einerPrüfung nicht [X.]) Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das Berufungsgericht [X.] möglichen Rechtsmängelhaftung der [X.] ausgeht (§§ 434, 440Abs. 1, 326 Abs. 1 [X.]). Den Rechtsmangel sieht es zutreffend darin, daß vonder verkauften Eigentumswohnung [X.] an einen Dritten vermietet ist,wobei dieser Mietvertrag gemäß § 571 [X.] gegen die Kläger als [X.] (vgl. dazu nur [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 434 Rdn. 5). Die Ansichtder Revision, ein Rechtsmangel bestehe nur, wenn der nach § 571 [X.] bin-dende Mietvertrag ungünstigere Konditionen aufweise als der den Klägern [X.] über die restliche Wohnung, ist unzutreffend. Die gekaufteEigentumswohnung weist zwei Rechtsmängel auf. Der ihnen beim Kauf [X.] begründet ebenso einen Rechtsmangel wie der ihnen [X.] gebliebene über das als Küche bezeichnete Zimmer. Wegen des ei-nen [X.] scheidet eine Haftung nach § 439 Abs. 1 [X.] aus, für denzweiten Rechtsmangel muß die Beklagte einstehen. Das zeigt sich auch darin,daß es für den Eigentümer einen Unterschied bedeutet, ob er mit einem Mieterzu tun hat, der die gesamte Wohnung nutzt, oder mit zwei Mietern, die [X.] der Wohnung beanspruchen. Er kann die Wohnung nicht insgesamt nut-zen, ohne sich mit beiden Mietern auseinandersetzen zu müssen. [X.] es - entgegen der Auffassung der Revision - auch, ob der zweite Mieter jetztbereit ist auszuziehen. Innerhalb der Frist des § 326 Abs. 1 [X.] war er esnach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Soweit [X.] meint, das Berufungsgericht habe diese Frage offengelassen, miß-versteht es diese Feststellungen. Nur für die Zukunft hat das [X.], ob der Mieter auszugsbereit ist. Darauf kommt es in der [X.] an, nachdem die Rechtsfolgen des § 326 Abs. 1 [X.] eingetreten sind.b) Nicht zu folgen ist hingegen der Ansicht des Berufungsgerichts, nurdie Beklagte müsse sich die Kenntnis des Kaufmanns [X.] über die [X.] begründenden Umstände zurechnen lassen, da dieser den [X.] für die Beklagte vorbereitet und eindeutig in deren Lager gestanden habe.Nach § 166 Abs. 1 [X.] werden dem Vertretenen Willensmängel seines [X.] zugerechnet, soweit diese Einfluß auf die Wirksamkeit der [X.] haben. Gleiches gilt für die Kenntnis oder das Kennenmüssen von Um-ständen, die für die Willenserklärung von Bedeutung sind. Da der Kaufmann[X.]beim Abschluß des Kaufvertrages bevollmächtigter Vertreter der [X.], wirkt dessen Kenntnis vom Rechtsmangel nach dieser Vorschrift grund-sätzlich zu Lasten der Kläger und führt damit zum Haftungsausschluß nach§ 439 Abs. 1 [X.].Daß [X.] zugleich wegen seiner Nähe zur [X.] als deren Wis-sensvertreter anzusehen ist, so daß seine Kenntnis auch ihr zuzurechnen ist,ändert daran nichts. Dadurch wird die Vorschrift des § 166 Abs. 1 [X.] nichtaufgehoben. Auch der Normzweck erlaubt keine Restriktion. [X.] war un-abhängig von seiner Funktion als Verhandlungsführer der [X.] Vertreter- 8 -der Kläger. Sie haben die mit der Bevollmächtigung verbundenen Risiken, diesich u.a. in der Regelung des § 166 Abs. 1 [X.] konkretisieren, zu tragen.Etwas anderes gilt nur dann, wenn es der [X.] nach [X.] (§ 242 [X.]) verwehrt ist, sich auf die den Klägern zugerechneteKenntnis des Vertreters zu berufen. Das kommt in Betracht, wenn ein Verkäufermit dem Vertreter des Käufers bewußt zum Nachteil des Vertretenen [X.] hat (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 166 Rdn. 6; [X.]/Schilken, [X.], 1995, § 166 Rdn. 19, jew.m.w.N.) oder wenn ein Ver-käufer dem Käufer seinen Verhandlungsführer als Vertreter aufgedrängt hat,um aus der dann eingreifenden Vorschrift des § 166 Abs. 1 [X.] Vorteile zuziehen. Solche Umstände hat das Berufungsgericht bislang nicht festgestellt.Ob auf eine derartige Manipulation die - objektiv falsche - Formulierung [X.] "der heutige Zustand des [X.] ist dem Käufer bekannt" hin-deuten mag, obliegt der Prüfung durch den [X.]) Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung zu dem Er-gebnis kommen, daß die Berufung der [X.] auf die den Klägern zuzu-rechnende Kenntnis des Vertreters treuwidrig ist, so ist den Angriffen der Revi-sion gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es einen wirk-samen Rücktritt oder eine Anfechtung des Kaufvertrages seitens der [X.] hat, nicht zu folgen.Daß dem mit [X.] Anwaltsschreiben vom 18. [X.] erklärten Rücktritt keine Wirkungen beizumessen sind, hat das [X.] zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Anfechtung. Die [X.] wendet sich dagegen auch [X.] ihrer Auffassung sind aber auch die Erwägungen rechtsfeh-lerfrei, mit denen das Berufungsgericht einen während des Prozesses erklärtenRücktritt abgelehnt hat. Die Auslegung des Schriftsatzes vom 26. Juni 1997, indem zwar der Rücktritt erklärt, das Schadensersatzbegehren, konkretisiertdurch die Anträge, jedoch aufrechterhalten wird, ist möglich. Es stellt keinenAuslegungsfehler dar, daß - wie die Revision meint - das Berufungsgerichtnicht bedacht habe, daß der prozessual erklärte Rücktritt vor dem Hintergrundzu sehen sei, daß die Kläger mit ihrem Schadensersatzbegehren erstinstanz-lich nicht durchgedrungen seien. Das Berufungsgericht hat diesen Umstandnicht verkannt, ihm aber zu Recht keine wesentliche Bedeutung beigemessen,weil die Gründe, die in erster Instanz zum Scheitern der Schadensersatzklagegeführt haben, dem Rücktrittsverlangen ebenfalls entgegengestanden hätten.[X.]Lambert-LangTropf [X.] [X.]

Meta

V ZR 402/98

28.01.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2000, Az. V ZR 402/98 (REWIS RS 2000, 3305)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3305

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