Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2017, Az. VIII ZR 234/15

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17193

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:180117UV[X.]IZR234.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
V[X.]I ZR 234/15
Verkündet am:

18. Januar 2017

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 435 Satz 1, § 437 Nr. 2
Die bei Gefahrübergang vorhandene und im [X.]punkt der Rücktrittserklärung fortbestehende Eintragung eines Kraftfahrzeugs in dem [X.] Informati-onssystem ([X.]) zum Zwecke der Sicherstellung und Identitätsfeststellung ist ein erheblicher Rechtsmangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt (im [X.] an und Fortführung von [X.], Urteil vom 18. Februar 2004 -
V[X.]I ZR 78/03, [X.], 1802).

[X.], Urteil vom 18. Januar 2017 -
V[X.]I ZR 234/15 -
OLG Stuttgart

[X.]

-
2
-

Der V[X.]I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterin Dr. [X.], den
Richter Prof.
Dr.
Achilles sowie die Richter Dr.
Schneider
und Dr.
Bünger

für Recht erkannt:
Die Revision des [X.]n gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 30. September 2015
wird zurückgewiesen.
Der [X.] hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines mit dem [X.]n ge-schlossenen Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen.
Die Parteien schlossen Mitte des Jahres 2012 mündlich einen
Kaufver-trag über einen gebrauchten Rolls Royce Corniche Cabrio ([X.]) zum Preis von 29.der vereinbarten

am 11. Oktober 2012 übergab der [X.] dem Kläger den Pkw Mitte Oktober 2012 gegen Zahlung des
Restkaufpreises.
Bei dem
Versuch
des [X.], den Pkw
Ende Juli 2013
anzumelden, wurde das
Fahrzeug polizeilich
sichergestellt,
weil es
im [X.] Informati-1
2
3
-
3
-

onssystem ([X.]) von [X.] Behörden als am 6. Juni 2012 gestohlen gemeldet und zur Fahndung (Sicherstellung und Identitätsfeststellung)
ausge-schrieben worden war. Gegen den Kläger und den [X.]n wurden von der St[X.]tsanwaltschaft [X.] strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hehlerei eingeleitet. Am 30. September 2013 erfolgte die Freiga-be des
Kraftfahrzeugs, nachdem im Zuge der Ermittlungen die Vermutung
auf-gekommen war, der ehemalige [X.] Eigentümer des Kraftfahrzeugs habe den Diebstahl zum Zwecke des [X.] nur vorgetäuscht. In der Freigabebescheinigung des Polizeipräsidiums [X.] an den Kläger ist
vermerkt, dass keine Bedenken gegen eine amtliche Zulassung bestünden. Am 17. Dezember 2013 wurde der
Pkw
auf den Kläger zugelassen. Die [X.] im November 2013 eingestellten st[X.]tsanwaltlichen Ermittlungsverfah-ren gegen die Parteien wurden im Januar 2014
wieder aufgenommen und
dauerten jedenfalls noch bis in das [X.] an. Das Fahrzeug
ist nach wie vor im [X.] ausgeschrieben.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Mai 2014
erklärte der Kläger gegen-über dem [X.]n den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte ihn auf, den Kaufpreis gegen Rückgabe des Pkw
zurückzuerstatten. Der Kläger ist der [X.], die bei Fahrzeugübergabe vorhandene und weiter andauernde [X.]-Ausschreibung
sei ein erheblicher Rechtsmangel. Der [X.] stellt einen Rechtsmangel in Abrede, weil es sich bei der [X.]-Ausschreibung lediglich um ein auf Missverständnissen beruhendes vorübergehendes [X.] handele, das ohnehin nur im Ausland bestünde und binnen kurzer [X.] be-seitigt werden könnte.
Mit der Klage nimmt der Kläger den [X.]n auf Zahlung nebst Zinsen,
Zug um Zug gegen Rückgabe des
Fahrzeugs,
sowie auf Zahlung 4
5
-
4
-

Anspruch. Das [X.] hat dem Zug-um-Zug-

und dem weiteren [X.] vollumfänglich, jeweils nebst Zinsen,
statt-gegeben; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Das
Oberlandesgericht
hat die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung des [X.]n zurück-gewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der [X.] sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner
Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse,
ausgeführt:
Im maßgeblichen [X.]punkt der Rücktrittserklärung habe das Kraftfahr-zeug
einen erheblichen Rechtsmangel
(§ 435 [X.]) aufgewiesen, da dessen
von den [X.] Behörden veranlasste Eintragung in die [X.]-Fahndungsliste einen den Gebrauch der [X.] dauerhaft und nachhaltig beeinträchtigenden Umstand darstelle. Das Kraftfahrzeug
sei bereits zum [X.]-punkt der Übergabe an den Kläger als gestohlen gemeldet und auch noch im [X.]punkt der Rücktrittserklärung zur Fahndung ausgeschrieben gewesen.
Bei dem Eintrag in die [X.]-Fahndungsliste handele es sich nicht nur um ein
vorübergehendes Zulassungshindernis; die Eintragung führe vielmehr zu einer erheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung, weil der Kläger bei einer Fahrt in das Ausland mit einer Beschlagnahme
des Fahrzeugs rechnen müsse. Bei ei-ner Beschlagnahme
im Ausland sei der Käufer aufgrund der tatsächlichen Ge-6
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gebenheiten (Sprache, Rechtssystem) faktisch für längere [X.] von der Nutzung des erworbenen Kraftfahrzeugs ausgeschlossen und somit in dessen Gebrauch erheblich eingeschränkt. Zudem sei
zu berücksichtigen, dass die [X.]-Ausschreibung auch nach der Einstellung des gegen die Parteien in [X.] geführten Ermittlungsverfahrens und der Herausgabe des Fahrzeugs an den Kläger nicht gelöscht worden sei. Für das Vorliegen eines [X.] spreche auch der Umstand, dass der Kläger bei einem Verkauf des Pkw ver-pflichtet wäre, den Umstand der fortbestehenden internationalen Ausschreibung einem Käufer zu offenbaren. Dem Kläger sei es auch nicht zumutbar, selbst für die
Löschung des [X.]-Eintrags zu sorgen. Es könne nicht Aufgabe des Käufers sein, mit hohem Aufwand und ungewissem Erfolg selbst für eine bestehende Gebrauchsbeeinträchtigung einzustehen.
Einer grundsätzlich nach § 323 Abs. 1 [X.] für den Rücktritt notwendi-gen Fristsetzung zur Nacherfüllung habe es vorliegend nicht bedurft, da dem Kläger nach § 440 Satz 1 [X.] die ihm zustehende Art der Nacherfüllung un-zumutbar sei. In Anbetracht dessen, dass hier ein Diebstahl in
Frankreich im Raum stehe und sich der Sachverhalt durch die polizeilichen Ermittlungen über Monate nicht habe aufklären lassen, sei eine Fristsetzung entbehrlich gewesen. Dem Kläger sei es nicht zuzumuten abzuwarten, bis geklärt sei, ob das Kraft-fahrzeug
vom wahren Eigentümer veräußert
worden sei und der [X.] die Löschung der [X.]-Ausschreibung erreichen könne.
Im Übrigen sei die Fristsetzung auch nach § 323 Abs. 2 Nr.
1 [X.]
ent-behrlich gewesen. Denn der [X.] habe die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. Bei dieser Wertung sei
auch das Verhalten des [X.]n im Prozess mit heranzuziehen. Hier habe der [X.] durchgehend von [X.] an seine Passivlegitimation und das Vorliegen eines [X.] be-stritten. Damit habe er klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, er 10
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-
6
-

werde den Mangel nicht beseitigen. Anhaltspunkte, dass der [X.] durch eine Fristsetzung zu besserer Einsicht gelangt wäre, lägen nicht vor. Der [X.] habe zwar vorgetragen, es wäre ihm möglich gewesen, auf die Löschung des [X.]-Eintrags hinzuwirken,
und er hätte diese
auch erreicht. Er habe aber weder nach Zugang der Rücktrittserklärung noch nach Zustellung der [X.] diesbezüglich etwas unternommen.
Da nach allem der Rücktritt wirksam erfolgt sei, seien die Klageansprü-che in dem vom [X.]
ausgeurteilten Umfang begründet.
[X.].
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revi-sion zurückzuweisen ist.
Dem Kläger steht nach wirksamem
Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß
§
437 Nr. 2, §§ 435,
440, 323 [X.] der geltend gemachte [X.] nach §
346
Abs. 1 [X.] zu. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ange-nommen, dass der bereits bei Übergabe Mitte Oktober 2012 bestehende und im [X.]punkt der Rücktrittserklärung (2. Mai 2014) andauernde Eintrag des Kraft-fahrzeugs
im
[X.]-Fahndungssystem
einen
erheblichen

323
Abs. 5 Satz 2 [X.]) Rechtsmangel im Sinne des § 435 Satz 1 [X.] darstellt, der den Kläger zum Rücktritt berechtigte.
1. Nach §
435 Satz 1 [X.] ist die Sache frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können.
a) Der Verkäufer muss daher, um seine Leistungspflicht vollständig zu erfüllen, nicht nur das materielle (Eigentums-)Recht als solches verschaffen, sondern auch dafür sorgen, dass der Käufer die [X.] unangefochten und 12
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-
7
-

frei von Rechten Dritter erwirbt und nutzen kann. Das Ziel der Rechtsverschaf-fung ist umfassend, damit der Käufer, wie in § 903 Satz 1 [X.] für den [X.] vorgesehen, in die Lage versetzt wird, nach Belieben mit der Sache zu verfahren (siehe [X.]. 14/6040, [X.]; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2013, § 435 Rn. 8; vgl. auch [X.], Die Grenzziehung zwischen der Rechts-
und Sachmängelhaftung beim Kauf, 1980, S. 50 f.). Ein Rechtsmangel liegt deshalb vor, wenn Rechte eines [X.] eine individuelle Belastung des Käufers ergeben, also geeignet sind, ihn in der ungestörten Aus-übung der ihm nach § 903 Satz 1 [X.]
gebührenden Rechtsposition zu [X.] (MünchKomm[X.]/[X.], 7. Aufl.,
§ 435 Rn.
4; BeckOK-[X.]/Faust, Stand: August 2014, § 435 Rn. 6).
[X.]) Hinsichtlich der rechtlichen Natur dieser individuellen Belastung
kommen nicht nur dingliche Rechte eines [X.], sondern auch obligatorische Rechte in Betracht, wenn ihre Ausübung eine tatsächliche Beeinträchtigung der Nutzung für den Käufer bedeuten, indem sie dem Rechtsinhaber ein Recht zum Besitz der Sache verschaffen (Miet-
und Pachtverhältnisse betreffend: [X.], Urteile vom 2. Oktober 1987 -
V [X.], NJW-RR 1988, 79 unter [X.]; vom 17. Mai 1991 -
V [X.], NJW 1991, 2700 unter [X.]I; vgl. auch Münch-Komm[X.]/[X.], [X.]O Rn. 7; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 435 Rn.
8;
BeckOK-[X.]/Faust, [X.]O
Rn. 15; [X.]/[X.], [X.]O Rn. 15).
[X.]) Auch auf öffentlichem Recht beruhende Eingriffsbefugnisse, Be-schränkungen und Bindungen, die die Nutzung der [X.] beeinträchtigen, können einen Rechtsmangel begründen
([X.]. 14/6040, [X.]; BeckOK-[X.]/Faust, [X.]O Rn. 18 f.; MünchKomm[X.]/[X.],
[X.]O Rn. 10; [X.]/
[X.], [X.]O Rn. 11). Dies gilt -
in Abgrenzung zu den dem Bereich der Sachmängelgewährleistung (§ 434
[X.]) zuzuordnenden Sachverhalten
-
je-17
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-
8
-

denfalls dann, wenn das Eingreifen öffentlich-rechtlicher Normen nicht Folge der (auch) einen Sachmangel begründenden nicht vertragsgemäßen Beschaf-fenheit der [X.] ist; andernfalls liegt es nahe, (nur) einen Sachmangel anzunehmen
([X.]/[X.], [X.]O).
Schematische Lösungen verbieten sich hierbei (Senatsurteil vom 5. Dezember 1990 -
V[X.]I ZR 75/90, [X.]Z 113, 106, 112).
(1) So hat der Senat in einem Fall, in dem [X.] verkauft wurde, bei dem der begründete Verdacht der Salmonellenverseuchung bestand, einen Sachmangel bejaht, weil die [X.] -
unabhängig davon, dass sie in Folge des Verdachts (auch) der öffentlich-rechtlichen Beschlagnahme unterlag
-
nicht mehr für die vorgesehene
Verwendung (Weiterveräußerung) tauglich war ([X.] vom 14. Juni 1972 -
V[X.]I ZR 75/71, [X.], 1314
unter I 3). In [X.] hiervon hat der
Senat dagegen entschieden (Senatsurteil vom 5.
Dezember 1990 -
V[X.]I ZR 75/90, [X.]O
S.
112 f.), dass sich ein Käufer, der Dieselkraftstoff zum Betrieb von Dieselmotoren bestellt, gegenüber dem
Ver-käufer mit Erfolg auf einen Rechtsmangel berufen kann, wenn
in Abweichung von der Bestellung ein
mit Heizöl verunreinigter Dieselkraftstoff geliefert
wird; die Besonderheit dieses Falles, die zur Annahme eines [X.] führte,
lag darin, dass der gelieferte Kraftstoff zwar zur vertraglich vorgesehenen Ver-wendung (Betrieb
von Dieselmotoren) auch mit der Verunreinigung tauglich war,
er
aber wegen
der Heizölbeimischung der Gefahr der behördlichen Be-schlagnahme unterlag. Die den Käufer treffende Beeinträchtigung lag
mithin nicht in der tatsächlichen Beschaffenheit der Sache, sondern darin, dass der Verkäufer dem Käufer nur Eigentum ohne rechtlichen
Bestand
verschaffen
konnte
([X.],
Urteil
vom
5. Dezember 1990 -
V[X.]I ZR 75/90, [X.]O).

(2) Auch der V. Zivilsenat des [X.] zieht die Grenze zwi-schen Sach-
und Rechtsmangel in Fällen, in denen öffentlich-rechtliche Befug-19
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nisse oder Beschränkungen auf die Nutzung eines
verkauften
Grundstücks
einwirken, in gleicher Weise. So liegt in öffentlich-rechtlichen Beschränkungen der Bebaubarkeit eines verkauften Grundstücks, die an dessen Beschaffenheit (insbesondere die Lage) anknüpfen,
ein Sachmangel ([X.], Urteil vom 15. Juli
2011 -
V [X.], [X.]Z 190, 272 Rn. 5 mwN): Hingegen stellt etwa die [X.] einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung, die von deren Beschaffenheit unabhängig ist, ebenso einen Rechtsmangel dar ([X.], Urteile
vom 9. Juli 1976 -
V [X.], [X.]Z 67, 134, 135 ff.; vom 21. Januar 2000
-
V [X.], [X.], 1256 unter [X.]) wie eine Veränderungssperre ([X.], Urteil vom 20. Dezember
1985 -
V [X.], [X.]Z 96, 385, 390 f.)

oder die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers,
einen Teil des verkauften Grundstücks als Straßenbauland an die
Gemeinde zu [X.] ([X.], Urteil vom 4. Juni 1982 -
V [X.], NJW 1983,
275 unter [X.]
3
b).
(3) Dementsprechend hat der Senat
die nach
§ 111b StPO (rechtmäßig) durchgeführte Beschlagnahme eines im Ausland als gestohlen gemeldeten Kraftfahrzeugs
-
deren allein der Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche des durch die Straftat Verletzten dienende
Anordnung keine Folge der Beschaffenheit des Fahrzeugs war
-
als Rechtsmangel angesehen und es insoweit als genügend erachtet, wenn der Sachverhalt, aufgrund dessen die (spätere) Beschlagnahme erfolgt, bereits bei Gefahrübergang vorhanden war (Senatsurteil
vom 18. [X.] 2004 -
V[X.]I ZR 78/03, [X.],
1802 unter [X.]).
Diese Rechtsprechung geht zurück auf zwei
Entscheidungen des [X.], in denen die rechtli-chen Folgen von öffentlich-rechtlichen Beschlagnahmebefugnissen (zum einen aufgrund Verstoßes gegen Einfuhrbestimmungen [[X.], 390], zum anderen aufgrund Verstoßes gegen zollrechtliche Bestimmungen [[X.], 86]) zu klä-ren waren. In beiden Fällen hat es bereits das [X.] für die Annahme eines [X.] ausreichen
lassen, dass bei Gefahrübergang ein Sach-21
-
10
-

verhalt vorliegt, der einen
st[X.]tlichen
Zugriff auf die [X.] im Wege einer künftigen Beschlagnahmeanordnung ermöglicht
([X.], 390, 391 f.; [X.], 86, 88 f.). Im [X.]
daran hat auch der V. Zivilsenat des [X.] entschieden, dass ein Rechtsmangel bereits dann gegeben ist, wenn das Recht eines [X.] auch nur potentiell geeignet ist, den Käufer in der [X.] Ausübung der ihm gebührenden
Rechtsposition
zu
beeinträchtigen
([X.],
Urteil
vom
11. Dezember 1991
-
V [X.], NJW-RR 1993, 396 unter [X.] 2; so auch [X.]/[X.], [X.]O Rn. 9).
b) Nach den vorstehend
aufgezeigten Maßstäben ist (bereits) die Eintra-gung eines Kraftfahrzeugs in die Fahndungsliste aufgrund einer [X.]-Ausschreibung als Rechtsmangel anzusehen (so auch die einhellige Auffas-sung der Oberlandesgerichte; vgl. [X.] NJW-RR 2014, 1080; [X.] vom 20. Februar 2015 -
I-22 [X.], juris; [X.], Urteil vom 2. Mai 2016 -
21 [X.], juris). Zwar handelt es sich bei dem [X.] (nur) um eine interne Datenbank der Sicherheitsbehörden des [X.], mit der -
anders als bei einer bereits vollzogenen be-hördlichen Beschlagnahme oder Sicherstellung -
noch kein unmittelbarer Ein-griff in Form des Entzugs der Sache verbunden ist. Die Eigenart der auf einem internationalen Abkommen beruhenden [X.]-Sachfahndung gebietet
es jedoch, bereits die Eintragung als solche und nicht erst eine daraufhin erfolgende Be-schlagnahme oder Sicherstellung als Rechtsmangel einzuordnen.
Denn bereits die Eintragung eines Kraftfahrzeugs in dieses Fahndungssystem ist für den Käufer mit der Gefahr einer erheblichen Nutzungsbeeinträchtigung verbunden und führt damit zu einer individuellen
Belastung, die geeignet ist, den Käufer in der ungestörten Ausübung der ihm nach § 903 Satz 1 [X.] gebührenden Rechtsposition zu beeinträchtigen.

22
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11
-

[X.]) Die [X.]-Ausschreibung hat ihre rechtliche Grundlage in dem Be-schluss 2007/533[X.] des Europäischen Rats vom 12. Juni 2007 über die [X.], den Betrieb und die Nutzung des [X.]s der zweiten Generation ([X.] [X.]; [X.]. [X.]). In Art. 38 Abs. 1, 2 Buchst. a dieses Beschlusses ist geregelt, dass Daten in Bezug auf Kraftfahrzeuge, die zur
Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren gesucht werden, in das Fahndungssystem eingegeben werden können. Wird das gesuchte Fahrzeug
aufgefunden, wird dem aufgreifenden Mitgliedsst[X.]t in Art. 39 Abs. 3 des [X.] aufgegeben, Maßnahmen nach Maßgabe seines nationalen Rechts zu ergreifen.
[X.]) Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist die [X.]-Ausschreibung eines Kraftfahrzeugs mit der konkreten,
im gesamten Schengen-Raum beste-henden Gefahr verbunden, dass bei der Zulassung des Fahrzeugs, einer Hal-teränderung oder bei einer polizeilichen Kontrolle die Eintragung festgestellt wird und das Fahrzeug
daraufhin behördlicherseits -
nach den jeweiligen Rechtsvorschriften des [X.], in dem es aufgefunden wird -
rechtmäßig
si-chergestellt oder beschlagnahmt wird,
wie es auch im vorliegenden Fall Mitte des Jahres 2013 für die Dauer von mehreren
Monaten
geschehen ist.
Entgegen der Auffassung der Revision ist es für die Einordnung als Rechtsmangel unerheblich, dass der streitgegenständliche
Pkw hier nach der Sicherstellung in [X.] von der dortigen Polizei wieder freigegeben wurde und der Kläger das Fahrzeug
anschließend zum Straßenverkehr zulassen konnte. Denn die Ausschreibung besteht nach wie vor, weil ungeachtet der schon länger andauernden Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden bisher nicht abschließend geklärt werden konnte, ob der Pkw dem (früheren)
[X.] Eigentümer abhandengekommen
oder er
Gegenstand eines Versiche-rungsbetruges gewesen ist; auch das -
zwischenzeitlich für kurze [X.] einge-23
24
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-
12
-

stellte -
Ermittlungsverfahren gegen beide Parteien dauerte jedenfalls bis in das [X.] hinein
an.
Die [X.]-Ausschreibung
erschöpft
sich deshalb entgegen der Auffassung der Revision nicht in einem vorübergehenden Zulassungshindernis. Denn die durch die
Eintragung begründeten Zugriffsmöglichkeiten der st[X.]tlichen Straf-verfolgungsbehörden des [X.] bestehen fort, solange die Eintra-gung nicht beseitigt ist.
Damit kann der Kläger, selbst wenn er -
was angesichts der ungeklärten Historie des Fahrzeugs offen ist
-
Eigentümer des Fahrzeugs geworden sein sollte, gerade nicht,
wie in § 903 Satz 1 [X.] vorgesehen, unbe-lastet von ([X.] Dritter nach Belieben mit der [X.] verfahren. Denn sobald er das Fahrzeug im öffentlichen
Raum bewegt, muss er damit rechnen, dass dieses,
je nach Erkenntnisstand der Ermittlungsbehörden, erneut beschlagnahmt wird. Dies
wäre für den Kläger, wie das Berufungsgericht zutref-fend erkannt hat, nicht nur
mit einem Verlust der Nutzungsmöglichkeit für
einen nicht ohne weiteres abzusehenden [X.]raum, sondern mit Blick auf die zur Wie-dererlangung des Fahrzeugbesitzes erforderlichen Anstrengungen auch mit erheblichen weiteren Nachteilen
-
insbesondere bei einer Sicherstellung im Ausland -
verbunden.
Darüber hinaus ist die Verkäuflichkeit des Pkw durch die Eintragung stark beeinträchtigt; denn der Kläger wäre redlicherweise
gehalten, einen po-tentiellen Käufer über die nach wie vor bestehende Ausschreibung aufzuklären. Diese gravierenden Folgen rechtfertigen es, bereits
die aufgrund behördlicher Verfügung erfolgte [X.]-Ausschreibung als einen -
im
Sinne
des
§ 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] erheblichen -
Rechtsmangel anzusehen.
cc) Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass vorliegend der Grund der Eintragung des Fahrzeugs in das [X.] in dem ungeklärten Eigen-26
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28
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13
-

tumsherausgabeanspruch eines [X.] besteht, der durch seine Diebstahlsan-zeige das Ermittlungsverfahren initiiert hat.
Zwar trifft es zu, dass ein nur be-haupteter Anspruch eines [X.] einen Rechtsmangel nicht begründen kann ([X.]. 14/6040 [X.]),
sondern es eines tatsächlich bestehenden
Rechts
eines [X.] bedarf, um einen Rechtsmangel annehmen zu können
(BeckOK-[X.]/Faust, [X.]O Rn. 8). Die den Käufer im Streitfall unmittelbar treffende indivi-duelle Belastung
ist jedoch nicht in dem
ungeklärten
Eigentumsherausgabean-spruch
zu sehen, sie liegt vielmehr in den durch die
Eintragung eröffneten Zu-griffsmöglichkeiten
st[X.]tlicher Behörden auf die [X.].
Dass die Eintragung -
solange das Ermittlungsverfahren nicht abge-schlossen beziehungsweise die Eigentumslage nicht geklärt ist -
auf einer sich auf die [X.] gründenden "Vermutung"
beruht, ist für die Annahme des [X.] unerheblich
(vgl. auch [X.]/[X.], [X.]O Rn. 12). Vielmehr hat der Gesetzgeber insoweit auch Fallgestaltungen für denkbar ge-halten, in denen der Verkäufer dafür einsteht, dass Dritte keine Rechte geltend machen, und er etwaig erhobene Ansprüche abzuwehren hat ([X.]. 14/6040, [X.]). Darum geht es auch hier. Denn es versteht sich
bei
einem
Kraftfahrzeugkauf von selbst, dass der Verkäufer als Teil seiner Erfüllungs-pflicht ein Fahrzeug zu verschaffen hat, das problemlos zur Straßenverkehrszu-lassung gebracht und ohne Sorge vor behördlicher Beschlagnahme im In-
und Ausland benutzt werden kann.
2. Der am 2. Mai 2014 erklärte Rücktritt ist -
entgegen der Auffassung der Revision -
auch nicht etwa deshalb unwirksam, weil es der Kläger versäumt hätte, dem [X.]n zuvor eine nach § 323 Abs. 1 [X.] grundsätzlich erforder-liche Frist zur Nacherfüllung (§ 439 [X.]) zu setzen. Denn das Berufungsge-richt hat auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der sich hieraus ergebenden Umstände des Streitfalls jeden-29
30
-
14
-

falls im Ergebnis zutreffend angenommen, dass es
hier einer Fristsetzung zur Nacherfüllung vor Erklärung des Rücktritts nicht bedurfte.
a) Allerdings ergibt sich die Entbehrlichkeit der Fristsetzung vorliegend nicht, wie das Berufungsgericht meint, aus § 323 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Nach der Rechtsprechung
des Senats sind, was auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt, an das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungs-verweigerung im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 1 [X.] strenge Anforderungen zu stellen. Eine [X.] in diesem Sinne liegt nur vor, wenn der Schuldner unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen (st. Rspr.; zu-letzt Senatsurteil vom 1. Juli 2015 -
V[X.]I ZR 226/14, NJW 2015, 3455 Rn. 33
mwN).
Ob ein Verkäufer die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat, unterliegt zwar der tatrichterlichen Würdigung (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2015 -
V[X.]I ZR 226/14, [X.]O Rn. 34 mwN); diese ist jedoch revisionsrechtlich darauf überprüfbar, ob
der Tatrichter von den zutreffenden rechtlichen Maßstä-ben ausgegangen ist und alle Umstände des Falles, insbesondere das gesamte Verhalten des Verkäufers, berücksichtigt hat (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2015 -
V[X.]I ZR 226/14, [X.]O).
Das Berufungsgericht hat den bereits in der Klageerwiderung gehaltenen und in der Folgezeit beibehaltenen Vortrag des [X.]n, er sei nicht passiv legitimiert, sowie das prozessuale Bestreiten eines Mangels dahin gewürdigt, der [X.] habe die Erfüllung endgültig und ernsthaft verweigert. Damit hat es in Abweichung von höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätzen die Anforderungen an eine endgültige und ernsthafte [X.] zu niedrig angesetzt. Nach der Rechtsprechung des Senats kann aus
dem bloßen 31
32
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Bestreiten von Mängeln nicht ohne das Hinzutreten weiterer Umstände -
die das Berufungsgericht hier nicht festgestellt hat -

auf eine endgültige Nacherfül-lungsverweigerung geschlossen werden (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2015
-
V[X.]I ZR 226/14, [X.]O). Gleiches
gilt für die Behauptung, nicht passivlegitimiert zu sein.
b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass eine Fristsetzung hier nach § 440 Satz 1 [X.] entbehrlich war, weil es dem Kläger im maßgeblichen [X.]punkt des Rücktritts nicht zuzumuten war, sich noch auf eine Nacherfüllung (Beseitigung der [X.]-Eintragung bei den [X.] Behörden) durch den [X.]n einzulassen. Das Berufungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass zu diesem [X.]punkt -
nach wie vor -
sowohl der
Verdacht eines durch den [X.] Eigentümer begangenen Versiche-rungsbetruges als auch eines zu dessen Nachteil begangenen Diebstahls im Raum stand und die im [X.]punkt des Rücktritts (2. Mai 2014) seit mehr als 18
Monaten andauernden Ermittlungsmaßnahmen der Polizei den Sachverhalt nicht hatten klären können. Die Würdigung des Berufungsgerichts, dass es dem Kläger unter diesen Umständen nicht zuzumuten war, noch abzuwarten, ob der [X.] in absehbarer [X.] etwas würde erreichen können, was den [X.] bisher nicht gelungen war, lässt einen Rechtsfehler nicht erken-nen.
Vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe in diesem Zu-sammenhang entscheidungserhebliches Vorbringen des [X.]n nicht ge-würdigt. Der [X.], so die Revision, habe vorgetragen, er sei seit der [X.] des Ermittlungsverfahrens am 13. November 2013 bis zum Erhalt der Rücktrittserklärung im Mai 2014 von einer Aufklärung der Angelegenheit aus-gegangen, auch weil ihm ein Mitarbeiter der [X.] Versicherungsge-sellschaft mitgeteilt habe, der frühere Eigentümer habe einen Versicherungsbe-34
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trug oder einen versuchten Versicherungsbetrug begangen. Die Beibehaltung der Ausschreibung könne nur auf einem Missverständnis beruhen, denn die [X.] Ermittlungsbehörden hätten von der Versicherung die unzutref-fende Auskunft erhalten, das Fahrzeug sei noch nicht gerichtlich freigegeben und die Ermittlungen in [X.] seien noch nicht abgeschlossen. Er, der [X.], hätte die Möglichkeit gehabt, über das [X.]kriminalamt oder das [X.] oder durch entsprechenden Nachdruck bei der [X.] in [X.] auf die Löschung des [X.]-Eintrags hinzuwirken und hätte dies wohl auch erreicht.
Diese Umstände sind indes nicht geeignet, die Würdigung des [X.] zur Unzumutbarkeit der Nacherfüllung in Frage zu stellen. Denn bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit kommt es maßgeblich auf den Erkennt-nisstand des [X.] als Käufer im [X.]punkt der Rücktrittserklärung an. Aus dessen Sicht war es aber am 2. Mai 2014 entscheidend, dass es -
wie bereits ausgeführt -
in einem nach Übergabe des Fahrzeugs verstrichenen [X.]raum von 18 Monaten nicht einmal den strafrechtlichen Ermittlungsbehörden gelun-gen war, den Sachverhalt aufzuklären. Der Hinweis des [X.]n auf die [X.] der Ermittlungen am 13. November 2013 liegt neben der Sache. Denn die -
von den [X.] Behörden geführten -
strafrechtlichen Ermittlungen wurden nach den [X.] und von der Revision auch nicht angegrif-fenen Feststellungen des Berufungsgerichts kurz nach deren
Einstellung -
auch gegen den [X.]n -
wieder aufgenommen und dauerten jedenfalls bis in das [X.] noch an. Die Einschätzung des Berufungsgerichts, dass es dem Klä-ger unter diesen Umständen
im Mai 2014 nicht zumutbar war
abzuwarten, ob der [X.] nunmehr (erfolgreich) versuchen könnte, den Sachverhalt in ab-

36
-
17
-

sehbarer [X.] doch noch aufzuklären und eine Löschung des Eintrags zu errei-chen, ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Dr. Milger
Dr. [X.]
Dr. Achilles

Dr. Schneider
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.12.2014 -
6 O 243/14 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.09.2015 -
3 U 192/14 -

Meta

VIII ZR 234/15

18.01.2017

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2017, Az. VIII ZR 234/15 (REWIS RS 2017, 17193)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17193

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 234/15

V ZR 171/10

VIII ZR 226/14

21 U 3016/15

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