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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 294/14
vom
8. Oktober
2014
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge
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2
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Der 1.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8.
Oktober
2014
beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.
Februar 2014 wird
a)
das Verfahren im Fall
II.6. der Urteilsgründe gemäß §
154 Abs.
2 in Verbindung mit §
154 Abs.
1 Nr.
1 StPO eingestellt; im Umfang
der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-geklagten der Staatskasse zur Last;
b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 37
Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubter bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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3
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bandenmäßi-gen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 38
Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubter bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Verfallsentscheidung getrof-fen.
Seine auf Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge gestütz-te Revision führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Einstel-lung und der dadurch bedingten Schuldspruchänderung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß §
154 Abs.
2 in Verbindung mit §
154 Abs.
1 Nr.
1 StPO aus verfah-rensökonomischen Gründen im Fall
II.6. der Urteilsgründe eingestellt.
Nach den insoweit getroffenen Feststellungen führte die Bande, der der Angeklagte angehörte, zwischen dem 8.
und 12.
Oktober 2007 eine Beschaf-fungsfahrt mit wenigstens 5
kg Marihuana von den Niederlanden in den Raum Stuttgart durch. Der Angeklagte, der über keine Fahrerlaubnis verfügte, fuhr dabei dem eigentlichen Drogentransportfahrzeug mit seinem Pkw voraus, um die Strecke hinsichtlich möglicher Polizeikontrollen abzusichern. Aus den vom Landgericht zur Person des Angeklagten getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass dieser durch Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 24.
April 2008 (5
Ds
) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe
verurteilt worden war. Ausweislich der Gründe des amtsgerichtlichen Urteils 1
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4
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unternahm der Angeklagte die dort verfahrensgegenständliche Tat am 10.
Ok-tober 2007. Verfahrensökonomisch ist es nicht geboten, aufwändige Sachver-haltsermittlungen durchzuführen, um aufzuklären, ob die der vorgenannten Verurteilung zugrunde liegende Fahrt Teil der von II.6. der Gründe des hier an-gefochtenen landgerichtlichen Urteils erfassten Fahrt zur Absicherung des Dro-gentransports war.
Die Einstellung führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der verhängten Einzelstrafe von fünf Jahren und vier Monaten. Die Gesamtstra-fe kann dagegen bestehen bleiben. Angesichts der verbleibenden 37
Ein-zelstrafen mit Höhen zwischen fünf Jahren zwei Monaten und sechs Jahren vier Monaten (Einsatzstrafe) schließt der Senat aus, dass auf eine niedrigere Ge-samtstrafe als acht Jahre und sechs Monate erkannt worden wäre.
2.
Die Revision bleibt im Übrigen aus den in der Antragsschrift des Gene-ralbundesanwalts
genannten Gründen ohne Erfolg.
338 Abs.
1 lit.
b StPO, 21e Abs.
3 Satz 1 GVG, §
16 Satz
2 GVG, Art.
macht, ist diese Rüge nicht
nach §
344 Abs.
2 Satz
2 StPO
zulässig ausgeführt. Um dem Senat die Prüfung der Erfolgsaussichten der Rüge allein aufgrund des Rügevorbringens zu ermöglichen, hätte wenigstens der Inhalt der Randnum-mer
43a des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Stuttgart mitgeteilt werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.
Juni 2005
5
StR
191/05, BGHR StPO §
338
Nr.
1 Geschäftsverteilungsplan
6). Auf diese bezieht sich der von der Revision mitgeteilte Beschluss des Präsidiums vom 19.
September 2013 ausdrücklich.
Ohne Kenntnis des Inhalts kann bereits die Einhaltung des
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6
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5
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im Geschäftsverteilungsplan offenbar vorgesehenen Turnus nicht überprüft werden.
Raum
Rothfuß
Graf
Radtke
Mosbacher
Meta
08.10.2014
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2014, Az. 1 StR 294/14 (REWIS RS 2014, 2361)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2361
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 647/17 (Bundesgerichtshof)
4 StR 440/12 (Bundesgerichtshof)
3 StR 65/18 (Bundesgerichtshof)
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln und Bandenhandel als Bewertungseinheit
1 StR 506/06 (Bundesgerichtshof)
1 StR 81/17 (Bundesgerichtshof)
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