Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2014, Az. 1 StR 294/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2361

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 294/14

vom
8. Oktober
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat am 8.
Oktober
2014
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17.
Februar 2014 wird
a)
das Verfahren im Fall
[X.] der Urteilsgründe gemäß §
154 Abs.
2 in Verbindung mit §
154 Abs.
1 Nr.
1 StPO eingestellt; im Umfang
der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des [X.] der Staatskasse zur Last;
b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 37
Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubter bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten [X.] Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 38
Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubter bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Verfallsentscheidung getrof-fen.
Seine auf Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge gestütz-te Revision führt lediglich zu der aus der [X.] ersichtlichen Einstel-lung und der dadurch bedingten Schuldspruchänderung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß §
154 Abs.
2 in Verbindung mit §
154 Abs.
1 Nr.
1 StPO aus verfah-rensökonomischen Gründen im Fall
[X.] der Urteilsgründe eingestellt.
Nach den insoweit getroffenen Feststellungen führte die Bande, der der Angeklagte angehörte, zwischen dem 8.
und 12.
Oktober 2007 eine Beschaf-fungsfahrt mit wenigstens 5
kg Marihuana von den [X.] in den Raum [X.] durch. Der Angeklagte, der über keine Fahrerlaubnis verfügte, fuhr dabei dem eigentlichen Drogentransportfahrzeug mit seinem Pkw voraus, um die Strecke hinsichtlich möglicher Polizeikontrollen abzusichern. Aus den vom [X.] zur Person des Angeklagten getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass dieser durch Urteil des [X.] vom 24.
April 2008 (5
Ds

) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe
verurteilt worden war. Ausweislich der Gründe des amtsgerichtlichen Urteils 1
2
3
4
-
4
-
unternahm der Angeklagte die dort verfahrensgegenständliche Tat am 10.
Ok-tober 2007. Verfahrensökonomisch ist es nicht geboten, aufwändige [X.] durchzuführen, um aufzuklären, ob die der vorgenannten Verurteilung zugrunde liegende Fahrt Teil der von [X.] der Gründe des hier an-gefochtenen landgerichtlichen Urteils erfassten Fahrt zur Absicherung des [X.] war.
Die Einstellung führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der verhängten [X.] von fünf Jahren und vier Monaten. Die [X.] kann dagegen bestehen bleiben. Angesichts der verbleibenden 37
Ein-zelstrafen mit Höhen zwischen fünf Jahren zwei Monaten und sechs Jahren vier Monaten (Einsatzstrafe) schließt der Senat aus, dass auf eine niedrigere Ge-samtstrafe als acht Jahre und sechs Monate erkannt worden wäre.
2.
Die Revision bleibt im Übrigen aus den in der Antragsschrift des Gene-ralbundesanwalts
genannten Gründen ohne Erfolg.

338 Abs.
1 lit.
b StPO, 21e Abs.
3 Satz 1 GVG, §
16 Satz
2 GVG, Art.

macht, ist diese Rüge nicht
nach §
344 Abs.
2 Satz
2 StPO
zulässig ausgeführt. Um dem Senat die Prüfung der Erfolgsaussichten der Rüge allein aufgrund des Rügevorbringens zu ermöglichen, hätte wenigstens der Inhalt der Randnum-mer
43a des [X.] des [X.] mitgeteilt werden müssen (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Juni 2005

5
StR
191/05, [X.]R StPO §
338
Nr.
1 Geschäftsverteilungsplan
6). Auf diese bezieht sich der von der Revision mitgeteilte Beschluss des Präsidiums vom 19.
September 2013 ausdrücklich.
Ohne Kenntnis des Inhalts kann bereits die Einhaltung des
5
6
7
-
5
-
im Geschäftsverteilungsplan offenbar vorgesehenen Turnus nicht überprüft werden.
Raum
Rothfuß
Graf

Radtke
Mosbacher

Meta

1 StR 294/14

08.10.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2014, Az. 1 StR 294/14 (REWIS RS 2014, 2361)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2361

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