Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2009, Az. 2 StR 344/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 420

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[X.] vom 25. November 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. November 2009 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf Antrag des [X.] wird das Verfahren ge-mäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 36 der Urteilsgründe wegen (unerlaubten) Besitzes von [X.] in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-gen. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. März 2009 im Schuldspruch dahin [X.], dass der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-laubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 17 Fällen, wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fäl-len sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln in sechs Fällen verurteilt ist. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen "Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen sowie wegen uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen" zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. 1 Die auf die - nicht ausgeführte und daher unzulässige - Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision führt zur Einstellung des Verfahrens im Fall 36 und zu einer Berichtigung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Auf Antrag des [X.] stellt der Senat das Verfahren im Fall 36 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, da die [X.] im Urteil - wie der [X.] in seiner Zuschrift eingehend [X.] hat - insoweit nicht widerspruchsfrei sind. 3 2. Darüber hinaus war der Schuldspruch in den Fällen 4 und 5 der Ur-teilsgründe rechtsfehlerhaft. Das [X.] hat übersehen, dass der uner-laubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Auffangtatbe-stand gegenüber der unerlaubten Einfuhr dieser Betäubungsmittel zurücktritt (vgl. [X.], 88, 89; NStZ-RR 2009, 121; Senat NStZ-RR 2009, 122). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in diesen Fällen jedoch, sei-nem [X.] entsprechend, mit Teilmengen der eingeführten Betäubungsmittel unerlaubt Handel getrieben im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG. Der [X.] weist mit Recht darauf hin, dass zwischen der unerlaub-ten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 4 - 4 - Nr. 4 BtMG und dem unerlaubten Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG Tateinheit besteht, wenn die Einfuhr wie im vorliegenden Fall Teilakt des Handeltreibens ist (BGHSt 31, 163). [X.] war daher entsprechend zu ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Der [X.] kann ausschließen, dass sich der Rechtsfehler auf den Strafausspruch [X.] hat, da die Kammer bei der Bemessung der Einzelstrafen rechtsfehler-frei den Strafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG zugrunde gelegt hat. 3. [X.] ist unvollständig, soweit das [X.] den Ange-klagten in den Fällen 6 bis 18, 21, 22, 30 und 31 der Urteilsgründe jeweils nur wegen (unerlaubten) Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat. Da der Angeklagte in diesen Fällen auch mit Teilmengen der Be-täubungsmittel Handel getrieben hat, steht hierzu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG in Tateinheit (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5). [X.] war daher entsprechend zu ergänzen. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 5 Fischer Roggenbuck [X.]

Meta

2 StR 344/09

25.11.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2009, Az. 2 StR 344/09 (REWIS RS 2009, 420)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 420

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