Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2008, Az. 2 StR 260/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2213

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[X.]/08 vom 27. August 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. August 2008 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Anträge des Angeklagten S. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 6. August 2007 mit Verfahrensrügen werden als unzulässig verworfen. 2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. August 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten der unerlaubten Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. Den Angeklagten [X.]hat es zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren, den [X.]zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die auf die Sachrüge und auf Verfahrensrügen 1 - 3 - gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Anträge des Angeklagten S. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen sind unzulässig. 2 Hinsichtlich der im Schriftsatz vom 11. Januar 2008, eingegangen beim [X.] am selben Tage, erhobenen Verfahrensrüge kommt eine Wieder-einsetzung schon deshalb nicht in Betracht, weil sich die Rüge nach dem eige-nen Vortrag von Rechtsanwältin [X.]durch bereits in der Hauptverhandlung vom 6. August 2007 überreichte Kopien und damit innerhalb der am 10. Januar 2008 abgelaufenen [X.] geltend machen ließ. 3 Was die im Schriftsatz vom "10. Januar 2008", eingegangen beim [X.] am 12. Februar 2008, der Rechtsanwältin [X.]bzw. in dem undatierten Schriftsatz der Rechtsanwältin [X.]. , beim [X.] eingegangen am 11. Februar 2008, erhobenen Verfahrensrügen betrifft, liegt zwar eine besonde-re Verfahrenslage vor, bei der ausnahmsweise zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO formgerecht begründeten Verfahrensrüge in Betracht kommt (vgl. [X.]R StPO § 44 Verfahrensrüge 12; [X.] StPO 51. Aufl. § 44 Rdn. 7 ff.). Denn den [X.] war trotz mehrerer Nachfragen innerhalb der [X.] keine - insoweit erforderli-che - Einsicht in das Protokoll der Hauptverhandlung ermöglicht worden. Nach Erhalt der Kopien des [X.] am 23. Januar 2008 haben die [X.] die Verfahrensrügen jedoch entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO erst am 11. bzw. 12. Februar 2008 und damit nicht inner-4 - 4 - halb der [X.] von einer Woche nachgeholt (vgl. [X.], [X.] vom 27. Mai 2008 - 3 [X.]). Im Übrigen hätten die Verfahrensrügen aus den Gründen der [X.] auch im Fall ordnungsgemäßer Anbringung keinen Erfolg gehabt. 5 2. Die sich auf den dritten Befangenheitsantrag vom 6. August 2007 [X.] Rüge des Angeklagten B. (Revisionsbegründung von [X.]-Br. ) ist unbegründet. Zu Recht hat das [X.] vor dem Hintergrund des bisherigen Prozessgeschehens an dem betreffenden Hauptverhandlungstag aus der Ankündigung von Rechtsanwältin [X.]. "Das bringt nichts, daß Sie heute auf Biegen und Brechen fertig werden wollen. Ich garantiere Ihnen, daß Sie heute nicht fertig werden; wenn nötig, verhandele ich mit Ihnen bis 1.00 Uhr" gefolgert, dass durch die von den [X.] bei-der Angeklagter beantragte Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur ver-schleppt werden sollte (§ 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO). 6 [X.] Roggenbuck [X.]

Meta

2 StR 260/08

27.08.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2008, Az. 2 StR 260/08 (REWIS RS 2008, 2213)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2213

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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