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PDF anzeigen[X.] vom 19. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. Juni 2008 gemäß §§ 44, 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand zur Ergänzung mehrerer Verfahrensrügen werden zurückgewiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. Juli 2007 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: [X.] Die zahlreichen Wiedereinsetzungsgesuche des Angeklagten sind unzu-lässig. Das Gesetz räumt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur für den Fall ein, dass eine Frist versäumt worden ist (§ 44 Satz 1 StPO). Eine Fristversäumung liegt hier nicht vor, weil die Revision des Ange-klagten von seinen Verteidigern mit der Sachrüge und zahlreichen Verfahrens-rügen fristgerecht begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. [X.]St 1, 44; [X.]R StPO § 44 Verfahrensrüge 1, 3, 7). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer zunächst vom Verteidiger entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht formgerecht vorgetragenen und daher unzulässigen Verfahrensrüge 1 - 3 - kommt grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. im Einzelnen [X.], [X.]. vom 27. März 2008 - 3 StR 6/08; zur Veröffentlichung in [X.]St bestimmt). I[X.] Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Er-gänzend bemerkt der Senat: 2 Die Rüge der Verletzung des § 26 a StPO ist unzulässig, weil die [X.] den im Ablehnungsbeschluss der Kammer aufgeführten Vermerk vom 19. April 2007 nicht vorträgt. Sie ist darüber hinaus auch unbegründet; denn das [X.] hat - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben - zu Recht eine Verschleppungsabsicht im Sinne des § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO angenommen. 3 - 4 - Zu den Verfahrensrügen, die sich gegen die Ablehnung von Beweisbe-gehren der Verteidigung wenden, mit denen die Glaubwürdigkeit des Mittäters [X.]angegriffen werden sollte, weist der Senat darauf hin, dass auf etwai-gen Verfahrensfehlern das Urteil nicht beruhen könnte: [X.]hat sich als Zeuge in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten auf sein Auskunftsver-weigerungsrecht nach § 55 StPO berufen; im Übrigen hat die Kammer seine Einlassungen in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet. 4 Ri[X.] von [X.] befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. [X.] Miebach [X.] Ri[X.] [X.] befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. [X.] Schäfer
Meta
19.06.2008
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2008, Az. 3 StR 502/07 (REWIS RS 2008, 3299)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3299
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