Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2008, Az. 3 StR 502/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3299

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 19. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. Juni 2008 gemäß §§ 44, 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand zur Ergänzung mehrerer Verfahrensrügen werden zurückgewiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. Juli 2007 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: [X.] Die zahlreichen Wiedereinsetzungsgesuche des Angeklagten sind unzu-lässig. Das Gesetz räumt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur für den Fall ein, dass eine Frist versäumt worden ist (§ 44 Satz 1 StPO). Eine Fristversäumung liegt hier nicht vor, weil die Revision des Ange-klagten von seinen Verteidigern mit der Sachrüge und zahlreichen Verfahrens-rügen fristgerecht begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. [X.]St 1, 44; [X.]R StPO § 44 Verfahrensrüge 1, 3, 7). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer zunächst vom Verteidiger entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht formgerecht vorgetragenen und daher unzulässigen Verfahrensrüge 1 - 3 - kommt grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. im Einzelnen [X.], [X.]. vom 27. März 2008 - 3 StR 6/08; zur Veröffentlichung in [X.]St bestimmt). I[X.] Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Er-gänzend bemerkt der Senat: 2 Die Rüge der Verletzung des § 26 a StPO ist unzulässig, weil die [X.] den im Ablehnungsbeschluss der Kammer aufgeführten Vermerk vom 19. April 2007 nicht vorträgt. Sie ist darüber hinaus auch unbegründet; denn das [X.] hat - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben - zu Recht eine Verschleppungsabsicht im Sinne des § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO angenommen. 3 - 4 - Zu den Verfahrensrügen, die sich gegen die Ablehnung von Beweisbe-gehren der Verteidigung wenden, mit denen die Glaubwürdigkeit des Mittäters [X.]angegriffen werden sollte, weist der Senat darauf hin, dass auf etwai-gen Verfahrensfehlern das Urteil nicht beruhen könnte: [X.]hat sich als Zeuge in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten auf sein Auskunftsver-weigerungsrecht nach § 55 StPO berufen; im Übrigen hat die Kammer seine Einlassungen in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet. 4 Ri[X.] von [X.] befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. [X.] Miebach [X.] Ri[X.] [X.] befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. [X.] Schäfer

Meta

3 StR 502/07

19.06.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2008, Az. 3 StR 502/07 (REWIS RS 2008, 3299)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3299

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 239/08 (Bundesgerichtshof)


3 StR 28/08 (Bundesgerichtshof)


3 StR 265/13 (Bundesgerichtshof)

Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland: Völkerrechtliche Rechtfertigung für die der PKK zuzurechnenden Straftaten


4 StR 61/21 (Bundesgerichtshof)

Betrug: Vermögensschaden der Banken bei Darlehensgewährungen


3 StR 265/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.