Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2015, Az. IV ZR 402/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 2583

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 402/14
vom

11. November 2015

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.]

am 11.
November 2015

beschlossen:

Der [X.] beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 23.
September 2014 gemäß § 552a Satz
1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe:

[X.] Die Klägerin begehrt von der [X.]n die Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen.

[X.] schloss die Klägerin bei der [X.]n eine fondsge-bundene Rentenversicherung in Form eines steuerlich geförderten [X.] (sog. "Rürup-Rente") ab. Die Parteien vereinbarten einen r-1
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sicherungsbeginn war der 1. November 2007. Als Rentenbeginn ist der 1. November 2023 vorgesehen. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der [X.]n für den Tarif "G.

b.

" (im Folgenden: "[X.]") zugrunde, welche auszugsweise wie folgt lauten:

"§ 5
Was leisten wir mit Erreichen des aktuellen Renten-beginns? Welche Möglichkeiten haben Sie?

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Rentenarten

b)
Rente mit Hinterbliebenenabsicherung

Hinterbliebene den Ehegatten und Kinder im Sinne von §
10 Absatz 1 Ziff. 2b und § 32 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Hinterbliebenenrente kann geleistet werden an

>
Ehegatten in Form einer lebenslangen Leibrente und/oder
>
Kinder, für die ein Kindergeldanspruch oder eine Be-rechtigung für einen Kinderfreibetrag nach § 32 Ab-

§ 7
Was geschieht im Fall des Todes vor Rentenbeginn?

Im Falle Ihres Todes vor Rentenbeginn zahlen wir eine Hin-terbliebenenrente an die/den von Ihnen benannte/n Hinter-bliebene/en auf der Grundlage Ihres [X.], mindestens jedoch der Summe der eingezahlten Beiträge.

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Sollten zum Zeitpunkt des Todes keine Hinterbliebenen vorhanden sein, entfällt der Anspruch auf eine Rente. Das [X.] kann auch im Todesfall nicht als Kapital-leistung ausgezahlt oder an andere übertragen werden.

§ 25
Können Sie Ihren G.

b.

kündigen? Welche
Rechtsfolgen hat eine Kündigung?

1
Kündigung

Sie können Ihren G.

b.

jederzeit vor Be-ginn der Rentenzahlungen kündigen. Wir behandeln die Kündigung Ihres G.

b.

mit laufenden [X.] als Beitragsfreistellung gemäß § 24. Bei [X.] des in § 24 Absatz 1 genannten [X.] für die Beitragsfreistellung erlischt jedoch Ihr G.

b.

.

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Keine Kapitalisierung und Auszahlung

Es besteht kein Anspruch auf einen Rückkaufswert. Das Anteilguthaben kann im Fall der Kündigung weder als Kapitalsumme noch in Form einer Rente vor Vollendung Ihres 60. Lebensjahres vorzeitig ausgezahlt werden.

Die Rückzahlung der von Ihnen geleisteten Beiträge können Sie auch nicht verlangen."

Die Klägerin zahlte die ersten beiden Jahresbeiträge. Im [X.] 2009 setzte sie sich mit der [X.]n wegen einer Beendigung des Ver-sicherungsverhältnisses in Verbindung, welche daraufhin die Versiche-rung mit Wirkung zum 1. November 2009 beitragsfrei stellte.

Die Klägerin begehrt die Rückzahlung der geleisteten Beiträge in Höhe von insgesamt 36.540

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vorgerichtlichen Anwaltskosten. Sie hält zahlreiche Klauseln der [X.] für intransparent und den Versicherungsnehmer unangemessen benachteili-gend. Ein Festhalten an dem Vertrag stelle für sie eine unzumutbare Härte dar.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Dagegen wendet sich die
Klägerin
mit der
Revision, mit der sie ihr
Begehren
weiterverfolgt.

I[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß §
543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von §
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO zu. Dies ist nur der Fall, wenn sie ei-ne entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Se-natsbeschluss vom 10.
Dezember 2003
IV ZR 319/02, [X.], 225 unter 2 a). Daran fehlt es.

Die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei einem Basisren-tenvertrag im Hinblick auf die Regelungen in §
10 Abs.
1 Nr.
2
b) EStG a.F. und §
10 Abs.
1 Nr.
2 Satz
2 EStG [X.] eingeschränkt werden kann, ist bereits nicht entscheidungserheblich, weil die Klägerin von der [X.] die Rückerstattung der von ihr bezahlten Versicherungsbeiträge verlangt, eine Kündigung des Versicherungsnehmers einen solchen An-5
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spruch jedoch selbst dann nicht begründen
kann, wenn sie nicht zur Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung, son-dern zu einer Beendigung des Versicherungsverhältnisses führt. Die in den [X.] vorgenommene Modifikation der [X.] ist damit für das Rückabwicklungsbegehren der Klägerin ohne Belang.

Soweit in den [X.] die Zahlung eines [X.] als Folge [X.] ausgeschlossen ist, wirft die Rechtssache ebenfalls keine grundsätzlich klärungsbedürftigen Fragen auf. Insoweit ist bereits durch den [X.]sbeschluss vom 20.
September 2011 ([X.], [X.], 302) geklärt, dass eine Regelung in einem Basisrentenvertrag, nach der die Kündigung nicht zur Auszahlung eines [X.] führt, wirksam ist (aaO Rn 11
ff.; ebenso [X.] VersR 2011,
101).

2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.
Der Klägerin steht weder ein vertraglicher Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Beiträge noch ein entsprechender Bereicherungsanspruch wegen Unwirksamkeit des Vertrags zu.

a) Die Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch die [X.] führt unabhängig von der Regelung der [X.] in §§
24, 25 [X.] nicht zu einem Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Ver-sicherungsbeiträge.

aa) Die Kündigung des Versicherungsnehmers beendet nur seine Beitragszahlungspflicht (vgl. [X.] in [X.], 3. Aufl. § 168 [X.] Rn. 19; MünchKomm-[X.]/[X.], § 168 [X.] Rn. 46; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 29. Aufl. § 168 Rn. 18; Langheid in [X.]/Langheid, [X.] 4. Aufl. § 168 [X.] Rn. 19). Sie führt dagegen nicht dazu, dass die sei-10
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tens der Vertragsparteien bereits erbrachten Leistungen zurückzugewäh-ren wären, da sie das Versicherungsverhältnis nur für die Zukunft auflöst (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 1979 -
VIII
ZR 88/78, [X.]Z 73, 350, 354).

bb) Aus diesem Grunde kommt es auch nicht darauf an, ob der Klägerin -
wie die Revision meint -
ein gesondertes Kündigungsrecht aus §§ 313 Abs. 3 Satz 2, 314 Abs. 1 BGB zugestanden hat, weil es die [X.] ernsthaft und endgültig abgelehnt habe, das [X.] zu zumutbaren anderen, dem Zweck des Versicherungsverhält-nisses entsprechenden Bedingungen fortzuführen. Ungeachtet der [X.], ob die Voraussetzungen der genannten Vorschriften hier vorliegen, würde eine hierauf gestützte Kündigung die [X.] ebenfalls nicht zu einer Beitragsrückerstattung verpflichten.

b) Ebenso zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Auszahlung eines [X.] verneint.

aa) Für einen solchen Anspruch fehlt es unabhängig von der Modi-fikation der [X.] in den §§
24, 25 [X.] an einer Anspruchs-grundlage. Insbesondere sind die Voraussetzungen der §§ 176 Abs. 1, 178 Abs. 1 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.), die nach Maßgabe von Art. 4 Abs. 2 EG[X.] für den Versicherungsvertrag der Klägerin noch Anwendung finden, nicht er-füllt.

§ 176 Abs. 1 [X.] a.F. sieht unter anderem vor, dass der Versiche-rer im Kündigungsfall den Rückkaufswert zu erstatten hat, wenn eine Kapitalversicherung für den Todesfall in der Art genommen ist, dass der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten 14
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Kapitals gewiss ist. Auf eine hiervon zum Nachteil des [X.] abweichende Vereinbarung kann sich der Versicherer gemäß §
178 Abs. 1 [X.] a.F. nicht berufen.

Diese Regelungen sind hier aber nicht einschlägig, weil es sich bei der Versicherung der Klägerin nicht um eine Kapitalversicherung handelt, bei der die Leistung des Versicherers im Versicherungsfall in der einma-ligen Zahlung eines [X.] besteht (vgl. Winter in [X.], [X.] 9. Aufl. Lebensversicherung Einführung Rn.
34; [X.] in [X.]/[X.],
[X.] 27. Aufl. Vor § 159 Rn.
10). Vielmehr sieht der [X.] der Parteien in jedem Fall ausschließlich eine Rentenzahlung der [X.]n vor (vgl. § 1 Ziff. 3 Satz 1, § 5 Ziff. 3, § 7 Abs. 5 Satz 2 [X.]).

Die gesetzliche Pflicht zur Auskehrung eines [X.] ge-mäß den §§ 176 Abs. 1, 178 Abs. 1 [X.] a.F. setzt zudem -
ebenso wie nach den §§ 169 Abs. 1, 171 Satz 1 [X.] in der derzeit geltenden [X.] (im Folgenden: [X.]) -
voraus, dass der Versicherer nach Maßgabe des geschlossenen Vertrags in jedem Fall leistungspflichtig ist (zum neuen Recht: [X.] in Looschelders/Pohlmann, [X.] 2. Aufl. § 169 Rn.
12; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 29. Aufl. § 169 Rn.
21; zum alten Recht: [X.] in BK-[X.], § 176 Rn.
7; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 27. Aufl. §
176 Rn.
2). Auch daran fehlt es hier.

Zwar sieht § 7 Abs. 1 [X.] vor, dass die [X.] im Falle des Ab-lebens des Versicherungsnehmers
vor Rentenbeginn nicht ohne weiteres von ihrer Leistungspflicht frei wird. Die
dort geregelte Rentenzahlung setzt aber voraus, dass der Versicherungsnehmer
Hinterbliebene hinter-lässt. Als Hinterbliebene in diesem Sinne sind gemäß § 5 Ziff. 4 Buchst. b Satz 3 und 4 [X.] nur der Ehegatte und Kinder anzusehen, für die ein Kindergeldanspruch oder eine Berechtigung für einen Kinderfreibetrag 18
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nach § 32 Abs. 6 EStG besteht. Sind nach dem Tode des Versiche-rungsnehmers
keine solchen Personen vorhanden, entfällt die [X.] der [X.]n nach § 7 Abs. 5 [X.] ersatzlos. Der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers ist damit nicht gewiss.

bb) Aus diesem Grunde bestehen auch keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der §§
24, 25 [X.] mit dem darin enthaltenen klauselmäßi-gen Ausschluss eines Anspruchs auf einen Rückkaufswert nach Kündi-gung. Die Regelungen halten einer Inhaltskontrolle nach §
307 BGB stand.

(1) Zunächst wahrt die Regelung entgegen der Auffassung der Klägerin das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB.

Danach ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen [X.] verständlich ist. Vielmehr gebieten es [X.] und Glau-ben,
dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit er-kennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann ([X.] vom 10. Dezember 2014 -
IV ZR 289/13, [X.], 318 Rn.
23).

Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Bei den Regelungen zur Kündigung des Versicherungsnehmers in § 25 Ziff. 3 [X.] findet sich unmittelbar unter der Zwischenüberschrift "Keine Kapitalisierung und Auszahlung" die Bestimmung, dass kein Anspruch auf einen Rückkaufs-wert bestehe. Darüber hinaus finden
sich an anderen Stellen der [X.], die sich mit einem Ausschluss oder der Beendigung der Rentenzahlung 21
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an den Versicherungsnehmer befassen, eindeutige Klauseln, nach
denen eine Kapitalauszahlung ausscheidet
(§ 4 Ziff. 5, § 7 Abs. 5 Satz 2, § 24 Ziff. 1 Satz
4 und 5, § 26 Ziff. 5 [X.]). Dem Versicherungsnehmer wird damit in der gebotenen Klarheit vor Augen geführt, dass er im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung keinen Rückkaufswert erhalten wird.

(2) Die Klausel schränkt auch keine wesentlichen Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers, die sich aus der Natur des [X.]s ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefähr-det wäre (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfasst nicht jede Leistungsbegrenzung. Unzulässig ist eine Begrenzung vielmehr erst dann, wenn sie den [X.] seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versi-chernde Risiko zwecklos macht ([X.]surteil vom 25. Juli 2012 -
IV ZR 201/10, [X.]Z 194, 208 Rn. 18 m.w.N. und ständig). Dies ist hier nicht der Fall.

(a) Zwar geht es dem Versicherungsnehmer bei Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung neben der Abdeckung des versi-cherten Risikos in der Regel maßgeblich auch darum, die Kapitalanteile der gezahlten Prämien gewinnbringend zu investieren und im Falle vor-zeitiger Vertragsbeendigung an den dadurch gebildeten [X.] teilzuhaben (vgl. [X.]surteil vom 14. November 2012 -
IV ZR 198/10, [X.], 1116 Rn.
16).

Dies ist bei einem Basisrentenvertrag aber anders. Bei diesem
steht für den Versicherungsnehmer die Inanspruchnahme des [X.] nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG im Vordergrund, den er
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jedoch nicht erlangen
kann, ohne dass sein Interesse an der [X.] über sein individuelles Vorsorgekapital zurücktritt:

Die staatliche Förderung soll nur solchen Vorsorgeprodukten zu-teilwerden, bei denen die
tatsächliche Verwendung für die [X.] gesichert ist (vgl. Begründung zum Alterseinkünftegesetz, [X.]. 2/04 S. 56). Um dies zu gewährleisten, setzt § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG in der ursprünglichen Fassung nach dem [X.] vom 5. Juli 2004 wie § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG in der derzeit geltenden Fassung u.a. voraus, dass die Ansprüche aus dem Ba-sisrentenvertrag nicht kapitalisierbar sind ([X.]/[X.], 127. Aufl. §
10 EStG Rn. 195). Dem würde es widersprechen, wenn dem Versiche-rungsnehmer die Möglichkeit der Auszahlung des angesparten [X.] eröffnet wäre.

Die Umwandlung der Versicherung in eine beitragsfreie
Versiche-rung
als Kündigungsfolge gefährdet deshalb
nicht das Erreichen des [X.]szwecks, sondern stellt ihn vielmehr
sicher.

(b) Damit
widerspricht die vertragliche Regelung entgegen der [X.] der Revision auch nicht der gesetzlichen Gewährleistung des [X.] gemäß § 168 Abs. 1, § 171 Satz
1 [X.] [X.] und § 165 Abs. 1, § 178 Abs. 1 [X.] a.F.

Die Regelung in § 25 Ziff. 1 Satz 2 [X.], dass eine Kündigung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer als Beitragsfreistellung behandelt wird, enthält
im Falle eines [X.] gerade keine von diesen gesetzlichen Bestimmungen nachteilige Abweichung für den Versicherungsnehmer, weil seine
Kündigung ohne eine entsprechende Bestimmung -
wie bereits aufgezeigt -
dazu führen würde, dass seine 29
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Beitragspflicht endete, aber auch sein bis dahin angespartes [X.] unwiederbringlich für ihn verloren wäre. Da ihm kein Anspruch auf die Auszahlung eines [X.] erwachsen kann, verfielen die [X.] gutgeschriebenen Beitragsteile nebst den hieraus erzielten Erträgen zugunsten der [X.] (vgl. [X.], Schreiben vom 24. Februar 2005, BStBl. I 2005, 429 Rn. 15, 17; Goverts/[X.], [X.], 946, 949; [X.], [X.], 277, 284; allgemein zur Leibrentenversicherung ohne Rückkaufswert: Winter in [X.], [X.] 9. Aufl. § 169 [X.] Rn. 43). Dagegen sieht § 25 Ziff. 1 Satz 2 [X.] vor, dass der Versicherungsnehmer im Kündigungsfall seinen [X.] grundsätzlich behält, ohne zu einer weiteren [X.] verpflichtet zu sein. Die Zuordnung der seinem Vertrag zugeteilten Fondsanteile wird nicht aufgehoben.

c) Der Klägerin steht schließlich kein Prämienrückzahlungsan-spruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu.

Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag ist nicht nach § 306 Abs. 3 BGB unwirksam. Diese Vorschrift setzt voraus, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil ge-worden oder unwirksam sind und ein Festhalten an dem Vertrag, dessen Inhalt sich insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften richtet oder im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln ist (vgl. [X.]s-urteile vom 22. Januar 1992 -
IV ZR 59/91, [X.]Z 117, 92, 98 f.; vom 11.
September 2013 -
IV ZR 17/13, [X.]Z 198, 195 Rn. 14), für eine [X.]spartei eine unzumutbare Härte begründet ([X.]/
[X.], 6.
Aufl. §
306 BGB Rn.
31; [X.] in [X.]/[X.]/
[X.], AGB-Recht 11. Aufl. § 306 BGB Rn.
42).

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Da sich die Unzumutbarkeit somit aus dem nach Maßgabe des §
306 Abs.
2 BGB geänderten Vertragsinhalt
ergeben muss, ist der Vor-trag der Klägerin, dass die [X.] nicht bereit sei, die von der Klägerin beanstandeten Klauseln der [X.] auf ein erträgliches, rechtmäßiges Maß zurückzuführen, unerheblich.

Vielmehr kommt es darauf an, welchen Inhalt der Versicherungs-vertrag im Falle der Unwirksamkeit der von der Klägerin angeführten Klauseln hätte. Dass sich bei Geltung der gesetzlichen Vorschriften an Stelle der von der Klägerin gerügten Klauseln eine unzumutbare Härte für sie ergäbe, hat sie nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der [X.] nimmt hierzu ergänzend auf die zutreffenden Bewertungen im Berufungsurteil Bezug.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] [X.]

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erle-

digt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.05.2013 -
5 O 481/12 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.09.2014 -
I-4 [X.] -

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Meta

IV ZR 402/14

11.11.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2015, Az. IV ZR 402/14 (REWIS RS 2015, 2583)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2583

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 402/14

IV ZR 255/10

IV ZR 289/13

IV ZR 201/10

IV ZR 198/10

IV ZR 17/13

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