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PDF anzeigen[X.][X.] ([X.]) 92/05 vom 30. Januar 2006 in dem Verfahren wegen Festsetzung eines Zwangsgeldes - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richter [X.], [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], Dr. Wosgien und die Rechtsanwältin [X.] am 30. Januar 2006 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluss des 1. [X.]s des Niedersächsischen Anwaltsge-richtshofs vom 30. Juni 2005 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels einschließ-lich der der Antragsgegnerin im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu tra-gen. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 1000 • festgesetzt. Gründe: Der [X.] hat den Antrag des [X.]eschwerdeführers auf ge-richtliche Entscheidung gegen den [X.]escheid der Antragsgegnerin vom 10. März 2005, durch welchen gegen ihn gemäß § 57 [X.]RAO ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 • festgesetzt worden war, zurückgewiesen. 1 - 3 - Die hiergegen gerichtete sofortige [X.]eschwerde ist nicht statthaft (§ 57 Abs. 3 Satz 8 [X.]RAO). Der [X.] verwirft sie daher ohne mündliche Verhand-lung (vgl. [X.]GHZ 44, 25) als unzulässig. 2 Deppert Ernemann Frellesen Schmidt-Räntsch Salditt Wosgien [X.] [X.] Celle, Entscheidung vom 30.06.2005 - [X.] 12/05
Meta
30.01.2006
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2006, Az. AnwZ (B) 92/05 (REWIS RS 2006, 5272)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5272
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