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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:240717BVIZR534.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 534/16
vom
24. Juli
2017
in dem Rechtsstreit
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2
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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 24.
Juli
2017
durch den Vor-sitzenden [X.], [X.], die Richterinnen Dr.
[X.], Dr.
Roloff und
den Richter Dr. Klein
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 20. Juni 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Be-schluss des Senats vom 20. Juni 2017 verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], Beschluss vom 24. Februar 2005 -
III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch ge-macht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nicht-zulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.
[X.]
[X.]
[X.]
Roloff
Klein
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.01.2016 -
3 O 419/13 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 31.10.2016 -
4 U 8/16 -
3
Meta
24.07.2017
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2017, Az. VI ZR 534/16 (REWIS RS 2017, 7553)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 7553
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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