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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 13/10
vom
18. Oktober 2012
in dem
Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Kayser, den
Richter
Raebel, die Richterin [X.], den Richter Dr.
Pape und
die Richterin Möhring
am 18. Oktober 2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 23.
Dezember 2009 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 566.732,87
t-gesetzt.
Gründe:
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§
543 Abs.
2, §
544 ZPO) besteht nicht. In seiner tatrichterlichen Prüfung der haftungsausfüllenden Kausalität ist das Berufungsgericht
nicht von höchstrichterlichen [X.] abgewichen. Der im [X.] geltend gemachte Schaden wäre nur vermieden worden, wenn der Kläger sich bei pflichtmäßiger Beratung zu einem Rechtsstreit gegen seinen Bruder und seinen Neffen entschlossen
hätte und dieser Prozess für ihn erfolgreich verlaufen wäre. Schon von der Einleitung eines solchen Rechtsstreits durch den Kläger hat sich das Berufungsgericht angesichts der bestehenden Prozess-
und Kostenrisiken in tatrichterlicher Wür-digung nicht überzeugen können. Hierbei hat es zutreffend das für den Kläger 1
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günstige Beweismaß des §
287 ZPO zugrunde gelegt. Die Durchführung und Würdigung der Parteianhörung des [X.] in diesem Zusammenhang lässt keine Verfahrensgrundrechtsverletzung zu seinem Nachteil erkennen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 ZPO und entsprechend §
564 ZPO abgesehen.
Kayser
Raebel
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.05.2009 -
20 O 119/08 -
OLG [X.], Entscheidung vom 23.12.2009 -
3 U 119/09 -
2
Meta
18.10.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2012, Az. IX ZR 13/10 (REWIS RS 2012, 2195)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2195
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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