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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:210618B[X.]136.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 136/16
vom
21. Juni 2018
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
die Richterin [X.], [X.] [X.], [X.] und die Richterin Möhring
am
21. Juni 2018
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 2.
Juni 2016 wird auf Kosten
des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 68.620,74 e-setzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Die Zahlungen der Schuldnerin an das beklagte Land waren keine unentgeltlichen
Leistungen im Sinne von §
134 Abs. 1 InsO. Nachdem der Beklagte die Forderungen seines [X.] gegen die Schuldnerin wirksam gepfändet und ihre Einzie-hung angeordnet hatte, war die Schuldnerin zur Zahlung an den [X.]. Dies
begründete im Verhältnis zwischen der Schuldnerin und dem Be-1
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klagten die Entgeltlichkeit
der Zahlungen
(vgl. [X.], Urteil vom
19.
Januar 2012
IX
ZR 2/11, [X.]Z 192, 221 Rn. 35; vom 29.
Oktober 2015
IX
ZR 123/13, [X.], 44 Rn. 8 f). Auf die Frage, ob die
Entgeltlichkeit auch damit begrün-det werden kann, dass
infolge der Zahlungen
die Forderung des Beklagten ge-gen seinen Steuerschuldner erlosch, kommt es nicht an. Es spielt deshalb auch keine Rolle, ob diese Forderung wegen der vom Kläger behaupteten Insolvenz des [X.] wertlos war.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Kayser
[X.]
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.10.2015 -
20 O 106/14 -
OLG [X.], Entscheidung vom 02.06.2016 -
16 U 175/15 -
3
Meta
21.06.2018
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2018, Az. IX ZR 136/16 (REWIS RS 2018, 7349)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 7349
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