Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2018, Az. IX ZR 136/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 7349

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:210618B[X.]136.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 136/16

vom

21. Juni 2018

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
die Richterin [X.], [X.] [X.], [X.] und die Richterin Möhring

am
21. Juni 2018
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 2.
Juni 2016 wird auf Kosten
des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 68.620,74 e-setzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Die Zahlungen der Schuldnerin an das beklagte Land waren keine unentgeltlichen
Leistungen im Sinne von §
134 Abs. 1 InsO. Nachdem der Beklagte die Forderungen seines [X.] gegen die Schuldnerin wirksam gepfändet und ihre Einzie-hung angeordnet hatte, war die Schuldnerin zur Zahlung an den [X.]. Dies
begründete im Verhältnis zwischen der Schuldnerin und dem Be-1
2
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3

-
klagten die Entgeltlichkeit
der Zahlungen
(vgl. [X.], Urteil vom
19.
Januar 2012

IX
ZR 2/11, [X.]Z 192, 221 Rn. 35; vom 29.
Oktober 2015

IX
ZR 123/13, [X.], 44 Rn. 8 f). Auf die Frage, ob die
Entgeltlichkeit auch damit begrün-det werden kann, dass
infolge der Zahlungen
die Forderung des Beklagten ge-gen seinen Steuerschuldner erlosch, kommt es nicht an. Es spielt deshalb auch keine Rolle, ob diese Forderung wegen der vom Kläger behaupteten Insolvenz des [X.] wertlos war.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.

Kayser
[X.]
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.10.2015 -
20 O 106/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 02.06.2016 -
16 U 175/15 -

3

Meta

IX ZR 136/16

21.06.2018

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2018, Az. IX ZR 136/16 (REWIS RS 2018, 7349)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7349

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