Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2008, Az. IX ZR 123/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3734

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 123/07 vom 29. Mai 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 29. Mai 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 13. Juni 2007 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 77.570,17 • festgesetzt. Gründe: Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. 1 Im Blick auf den Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität ist das Berufungsgericht ersichtlich von der Anwendbarkeit des § 287 ZPO ausgegan-gen. Eine Parteianhörung des [X.] war nicht geboten, um ihm die Gelegen-heit zu geben, der Annahme des [X.] entgegenzutreten, bei ihm habe eine angespannte Liquiditätssituation bestanden. Ausweislich des [X.] des angefochtenen Urteils hat der Kläger derartige [X.] selbst eingeräumt. Diese tatbestandliche Feststellung kann nur mit Hilfe eines [X.] (§ 320 ZPO), jedoch nicht im 2 - 3 - Rahmen eines Rechtsmittels angegriffen werden ([X.], Urt. v. 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 f). Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde bestanden im Streitfall verschiedene Handlungsalternativen. Da - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - der ermäßigte Steuersatz nur im Falle einer noch im Jahre 1998 verwirklichten Betriebsaufgabe erlangt werden konnte, stand der Kläger vor der ernsthaften Alternative, dieser Möglichkeit im Blick auf seinen nur durch einen Grundstücksverkauf zu [X.] Liquiditätsbedarf näher zu treten. 3 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 4 Ganter Gehrlein [X.]

[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.10.2006 - 7 O 497/05 - [X.], Entscheidung vom 13.06.2007 - 3 U 238/06 -

Meta

IX ZR 123/07

29.05.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2008, Az. IX ZR 123/07 (REWIS RS 2008, 3734)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3734

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