Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.09.2012, Az. 4 Ni 34/10 (EP)

4. Senat | REWIS RS 2012, 2902

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser EntscheidungPatentnichtigkeitsklageverfahren – "Verfahren zur Herstellung einer Zahnimplantatsuprastruktur (europäisches Patent)" – Voraussetzungen eines Verfahrens zur chirurgischen Behandlung des menschlichen Körpers.


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 043 960

([X.] 697 24 669)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2012 durch den Vorsitzenden [X.], sowie die Richterin [X.], [X.]. Univ. Dr. Müller, [X.] und die Richterin Dipl.-Phys. Univ. Zimmerer

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 043 960 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 18. Dezember 1997 angemeldeten, mit Wirkung auch für die [X.] erteilten [X.] Patents Nr. 1 043 960 (Streitpatent), das ein „Verfahren zur Herstellung einer Zahnimplantatsuprastruktur“ betrifft. Das in [X.] Verfahrenssprache abgefasste Streitpatent wird vom [X.] unter der Nummer [X.] 697 24 669 T2 geführt. Es umfasst sechs Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 in [X.] Sprache folgenden Wortlaut hat:

2

1. A method of manufacturing a dental implant superstructure for receiving dental prostheses (43, 44) to be placed over the gum (46), [X.] implant abutting flanges (47) and a gum tissue overlying bridge (48) to which a dental prosthesis (43, 44) [X.], the method comprising the steps of

3

a) obtaining an image of a gum surface (46);

4

b) obtaining an image of dental prostheses (43, 44) to be placed over the gum (46), said dental prostheses having dentures;

5

c) [X.] implant position data defining a position and angular orientation of a plurality of dental implants (72) mounted in [X.] (46);

6

d) referencing [X.], [X.] implant position data with respect to a common frame of reference;

7

e) generating a computer graphics model of said gum surface (46), [X.] (43) and said dental implants (72);

8

characterized by

9

f) selecting a shape of said overlying bridge (48) using said model and specifying shape data.

In der Übersetzung gemäß der [X.] Schrift [X.] 697 24 669 T2 hat Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut:

1. Verfahren zum Herstellen eines Zahnimplantataufbaus zur Aufnahme von Zahnprothesen (43, 44), die über dem Zahnfleisch (46) anzubringen sind, wobei der Aufbau mehrere [X.] (47) und eine auf dem [X.] liegende Brücke (48) aufweist, an der eine Zahnprothese (43, 44) befestigbar ist, umfassend folgende Schritte:

46);

46) zu [X.] (43, 44), die künstliche Gebisse umfassen;

72) definieren, die in einem von der Zahnfleischoberfläche (46) bedeckten Kieferknochen gehaltert sind;

d) [X.] auf das [X.]n-Abbild, das Prothesen-Abbild und die [X.] in Bezug auf einen gemeinsamen Referenzrahmen;

46), der Gebisse (43) und der Zahnimplantate (72);

g) Eingeben der [X.] in ein Präzisionsfertigungsgerät zum Schneiden des Aufbaus, gekennzeichnet durch

48) unter Verwendung des Modells und Spezifizieren von [X.].

Wegen der direkt bzw. indirekt abhängigen Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die Patentschriften [X.] bzw. [X.] 697 24 669 T2 Bezug genommen.

Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, das Streitpatent habe bereits deshalb nicht erteilt werden dürfen, da ein Patentierungsausschluss gem. Art. 53 c EPÜ, § 2 a Abs. 1 Nr. 2 [X.] vorgelegen habe. Beim Einsetzen von Implantaten in den Kiefer des Patienten, auf dem das Streitpatent aufbaue, handle es sich um ein Verfahren zur chirurgischen Behandlung des menschlichen Körpers, das nicht patentierbar sei.

Weiter ist die Klägerin der Auffassung, der Gegenstand des erteilten Streitpatents gehe über den Inhalt der [X.] Patentanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Ferner sei der Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem Stand der [X.]nik nicht patentfähig, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Dem Fachmann, der sich mit der Fertigung von Zahnimplantataufbauten beschäftige, sei bereits aus den als Anlage [X.] vorgelegten Auszügen des Lehrbuchs von White bekannt, welche Rahmenbedingungen er für die Fertigung eines Zahnimplantataufbaus berücksichtigen müsse. So müssten die Informationen über die [X.] einschließlich der [X.], die fixierte Gebissform und die Brückenkonstruktion in einen Referenzrahmen gebracht werden. Die Lehrbuchauszüge der Anlage [X.] zeigten, dass die vorgenannten Informationen auch im Stand der [X.]nik bereits in Beziehung zueinander gesetzt worden seien. Ein weiteres Beispiel sei der im Streitpatent als Fig. 1 gezeigte - ebenfalls im Stand der [X.]nik bekannte - Artikulator. Das Verknüpfen der Informationen sei dabei nur durch mechanische Gipsabdrücke und entsprechende Messungen geschehen, nicht jedoch seien die Informationen durch Computermodelle in Einklang gebracht worden. Im [X.] digitaler Daten, die ihrerseits aus der Druckschrift [X.] ([X.]) bekannt seien, d. h. lediglich in der Digitalisierung bisher mechanisch gewonnener Daten, könne die erfinderische Tätigkeit des Streitpatents nicht liegen. Die von der Beklagten behauptete Besonderheit der einstückigen Herstellung sei ebenfalls nicht erfinderisch, da aus der Druckschrift [X.] der Einsatz von CAD/CAM-Maschinen bekannt sei und der Fachmann - bereits aus Kostengründen - versuche, möglichst wenige Stücke zu fertigen.

Die Änderung der Patentansprüche durch Einreichen von [X.] in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin als verspätet gerügt. Patentanspruch 1 nach den [X.] 1, 3 und 4 sei gegenüber der Ursprungsoffenbarung unzulässig erweitert. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 fehle es dagegen an der Ausführbarkeit der Lehre, da nichts darüber ausgesagt sei, auf welche Weise die gewonnenen Informationen in einen Referenzrahmen gesetzt würden.

Die Klägerin beruft sich hierzu auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften:

[X.] [X.]: „[X.]“, [X.]. 1993, [X.]-85097-031-9

Ni 4 [X.], et al.: „[X.], Computer Assisted Surgical Guide“, [X.] 1993, ISBN 0-7803-1377-1/93

Ni 5 [X.] 5,237,998

Ni 6 [X.] 5,092,022

[X.] [X.]

Ni 8 [X.] 694 13 204 T2

Ni 9 WO 95/03007 [X.]

Ni 10 [X.] 694 13 852 T2

[X.] WO 96/01083 [X.]

Ni 12 [X.] 695 18 726 T2

Ni 13 [X.] 5,527,182

Ni 14 WO 99/32045 [X.] (= int. Patentanmeldung des Streitpatents)

Ni 15 Verstreken et al.: „[X.]“, [X.], [X.] 1996

Ni 16 [X.] 5,549,476

Ni 17 WO 94/26199 [X.]

Ni 17a Patent Translate FR 2705027

Ni [X.]: „Image guided operating robot”, Innov.[X.]. Biol. Med., Vol. 13, N°4, 1992

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent EP 1 043 960 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit den im Termin übergebenen [X.] 1 bis 4 (Einfügungen sind unterstrichen und kursiv), wie folgt:

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 :

1. A method of manufacturing a dental implant superstructure for receiving dental prostheses (43, 44) to be placed over the gum (46), [X.] implant abutting flanges (47) and a gum tissue overlying bridge (48) to which a dental prosthesis (43, 44) [X.], the method comprising the steps of

a) obtaining an image of a gum surface (46);

b) obtaining an image of dental prostheses (43, 44) to be placed over the gum (46), said dental prostheses having dentures;

c) [X.] implant position data defining a position and angular orientation of a plurality of dental implants (72) mounted in [X.] (46);

d) referencing [X.], [X.] implant position data with respect to a common frame of reference;

e) generating a computer graphics model of said gum surface (46), [X.] (43) and said dental implants (72);

characterized by

f) selecting a shape of said overlying bridge (48) using said model and specifying shape data.

An Patentanspruch 1 schließen sich die [X.] 2 bis 6 erteilter Fassung an, wobei am Ende von [X.] anzufügen ist: „represented by analogs in a physical model of a patient’s mouth“.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 :

1. A method of manufacturing a dental implant superstructure for receiving dental prostheses (43, 44) to be placed over the gum (46), [X.] implant abutting flanges (47) and a gum tissue overlying bridge (48) to which a dental prosthesis (43, 44) [X.], the method comprising the steps of:

a) obtaining an image of a gum surface (46);

b) obtaining an image of dental prostheses (43, 44) to be placed over the gum (46), said dental prostheses having dentures;

w

d) referencing [X.], [X.] implant position data with respect to a common frame of reference;

e) generating a Computer graphics model of said gum surface (46), [X.] (43) and said dental implants (72);

f) selecting a shape of said overlying bridge (48) using said model and specifying shape data;

g) entering said shape data into a precision manufacturing device to cut said superstructure.“

An Patentanspruch 1 schließen sich die Patentansprüche 2, 3 und 5 erteilter Fassung an.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 :

1. A method of manufacturing a dental implant superstructure for receiving dental prostheses (43, 44) to be placed over the gum (46), [X.] implant abutting flanges (47) and a gum tissue overlying bridge (48) to which a dental prosthesis (43, 44) [X.], the method comprising the steps of

a) obtaining an image of a gum surface (46);

b) obtaining an image of dental prostheses (43, 44) to be placed over the gum (46), said dental prostheses having dentures;

c) [X.] implant position data defining a position and angular orientation of a plurality of dental implants (72) mounted in [X.] (46);

d) referencing [X.], [X.] implant position data with respect to a common frame of reference,

e) generating a computer graphics model of said gum surface (46), [X.] (43) and said dental implants (72);

characterized by

f) selecting a shape of said overlying bridge (48) using said model and specifying shape data.

An Patentanspruch 1 schließen sich die [X.] 2 bis 4 erteilter Fassung an, wobei am Ende von [X.] anzufügen ist: „represented by analogs in a physical model of a patient’s mouth“.

Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag 3 lautet wie folgt:

6. A method as defined in claim

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4:

1. A method of manufacturing a dental implant superstructure for receiving dental prostheses (43, 44) to be placed over the gum (46), [X.] implant abutting flanges (47) and a gum tissue overlying bridge (48) to which a dental prosthesis (43, 44) [X.], the method comprising the steps of

a) obtaining an image of a gum surface (46);

b) obtaining an image of dental prostheses (43, 44) to be placed over the gum (46), said dental prostheses having dentures;

c) [X.] implant position data defining a position and angular orientation of a plurality of dental implants (72) mounted in [X.] (46),

d) referencing [X.], [X.] implant position data with respect to a common frame of  reference;

e) generating a computer graphics model of said gum surface (46), [X.] (43) and said dental implants (72);

characterized by

f) selecting a shape of said overlying bridge (48) using said model and specifying shape data.

An Patentanspruch 1 schließen sich die [X.] 2 und 4 bis 6 erteilter Fassung an, wobei am Ende von [X.] anzufügen ist: „represented by analogs in a physical model of a patient’s mouth“.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Das Streitpatent unterliege keinem Patentierungsausschluss und sei auch im Übrigen patentfähig. Es sei weder unzulässig erweitert noch fehle ihm die erfinderische Tätigkeit. Lediglich die von der Klägerin in Bezug genommene Druckschrift [X.] (WO 96/01083 [X.]) beschäftige sich überhaupt mit der Herstellung des [X.]s. Bei der Druckschrift [X.] ([X.]), die sich zwar in der Tat mit digitalisierten Daten beschäftige, würden diese teilweise - anders als beim Streitpatent - von außen in die Bearbeitung einfließen und nicht uno actu in einem einzigen Referenzrahmen verwertet werden. Der [X.] sei dagegen gar nicht erwähnt. Beim Streitpatent handle es sich insgesamt um ein kompliziertes Verfahren, bei dem einzig die Beklagte die digital gewonnenen Daten, nämlich Identifikationsdaten, [X.] und Messdaten digital in ein einziges Bezugssystem setze und daraus die genaue Form der Brücke berechne. In Konsequenz werde der gesamte [X.] dann aus einem Stück geschnitten, und zwar bereits einschließlich der Anlageflansche, die - anders als in der Druckschrift [X.] - nicht mehr angeschweißt werden müssten.

Gründe

Die Klage ist in vollem Umfang begründet, da das Streitpatent, auch soweit es hilfsweise beschränkt verteidigt worden ist, wegen des geltend gemachten [X.] mangelnder Patentfähigkeit nach [X.]. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, [X.]. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ i. V. m. [X.]. 54 Abs. 1, 2 und [X.]. 56 EPÜ mit Wirkung für die [X.] für nichtig zu erklären ist.

[X.]

1. Nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung betrifft das Streitpatent ein Verfahren zum Herstellen eines Zahnimplantataufbaus (vgl. Absatz [0001] der [X.]).

Bei dem herkömmlichen Verfahren für den Aufbau des Zahnimplantats wird ein bauliches Modell des Zahnfleisches und der Zahnimplantatköpfe des Patienten vorbereitet, auf dem der Aufbau von Hand mit Hilfe von Formung und anderen Methoden gemäß Stand der Technik gebildet wird. Der Handwerker oder Techniker, der in der Fertigung derartiger Zahnimplantataufbauten geschult ist, berücksichtigt dabei Größe und Form des gewünschten Gebisses, die an dem Unterbau angebracht werden sollen, wenn letzterer erstellt wird. Das Prozedere bei der Fertigung von Zahnimplantataufbauten gemäß Stand der Technik ist zeitaufwendig und führt in einigen Fällen zu nicht perfekten Strukturen oder zu Mängeln im visuellen Erscheinungsbild der auf den Aufbau zu platzierenden Gebisse (vgl. Absatz [0005] der [X.]).

2. Die Aufgabe der Erfindung besteht nach den Angaben in der [X.] darin, ein Verfahren zum Herstellen eine Zahnimplantataufbaus anzugeben, bei welchem Informationen über die Lage mehrerer Zahnimplantate in einem Kieferknochen, über die [X.], die den Kieferknochen bedeckt, und die fixierte Gebissform bei der Spezifikation der Form des Aufbaus berücksichtigt werden, bevor der Aufbau exakt gefertigt wird (vgl. Absatz [0007] der [X.]).

3. Erreicht wird dies durch die vorliegende Erfindung gemäß den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1, der mit Gliederungspunkten versehen in [X.] lautet:

M1 A method of manufacturing a dental implant superstructure for receiving dental prostheses (43, 44) to be placed over the gum (46), [X.] implant abutting flanges (47) and a gum tissue overlying bridge (48) to which a dental prosthesis (43, 44) [X.], the method comprising the steps of

M2 a) obtaining an image of a gum surface (46);

M3 b) obtaining an image of dental prostheses (43, 44) to be placed over the gum (46), said dental prostheses having dentures;

M4 c) [X.] implant position data defining a position and angular orientation of a plurality of dental implants (72) mounted in [X.] covered by said gum surface (46);

M5 d) referencing said gum surface image, [X.] implant position data with respect to a common frame of reference;

M6 e) generating a computer graphics model of said gum surface (46), said

dentures (43) and said dental implants (72);

M7 g) entering said shape data into a precision manufacturing device to cut said superstructure, characterized by

M8 f) selecting a shape of said overlying bridge (48) using said model and specifying shape data.

Patentanspruch 1 lautet in [X.] Übersetzung wie folgt:

M1 Verfahren zum Herstellen eines Zahnimplantataufbaus zur Aufnahme von Zahnprothesen (43, 44), die über dem Zahnfleisch (46) anzubringen sind, wobei der Aufbau mehrere [X.] (47) und eine auf dem [X.] liegende Brücke (48) aufweist, an der eine Zahnprothese (43, 44) befestigbar ist, umfassend folgende Schritte:

M2 a) Erstellen eines Abbilds einer Zahnfleischoberfläche (46);

M3 b) Erstellen eines Abbilds von über dem Zahnfleisch (46) zu platzierenden

Zahnprothesen (43, 44), die künstliche Gebisse umfassen;

M4 c) Erstellen von [X.], die eine Position sowie eine Winkelorientierung mehrerer Zahnimplantate (72) definieren, die in einem von der Zahnfleischoberfläche (46) bedeckten Kieferknochen gehaltert sind;

M5 d) [X.] auf das Zahnfleischoberflächen-Abbild, das Prothesen-Abbild und die [X.] in Bezug auf einen gemeinsamen Referenzrahmen;

M6 e) Erzeugen eines Computergraphikmodells der Zahnfleischoberfläche (46), der Gebisse (43) und der Zahnimplantate (72);

M7 g) Eingeben der [X.] in ein Präzisionsfertigungsgerät zum Schneiden des Aufbaus, gekennzeichnet durch

M8 f) Auswählen einer Form der Brücke (48) unter Verwendung des Modells und Spezifizieren von [X.].

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1

M7 hinter „superstructure“ noch „from a solid piece“ eingefügt wird und das Merkmal damit lautet:

[X.] g) entering said shape data into a precision manufacturing device to cut said superstructure from a solid piece, characterized by …

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2

M4 als zusätzliches Merkmal eingefügt ist:

M4a wherein this step of [X.] implant position data comprises scanning the position of each implant represented by analogs embedded in a physical model of a patient’s mouth;

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3

M5 als zusätzliches Merkmal eingefügt ist:

M5a wherein step d) comprises providing known reference points on a drill guide (61) attached to a physical model of a patients patients mouth, [X.];

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4

M4 als zusätzliches Merkmal eingefügt ist:

[X.] wherein step c) comprises taking imprints (74) of the dental implants once installed using transfers (73) connected to the implants;

I[X.]

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Änderung der Patentansprüche durch Einreichung neuer Hilfsanträge in der mündlichen Verhandlung durch die Beklagte gem. § 84 Abs. 2 und 4 [X.] verspätet war, da auch bei unterstellter Rechtzeitigkeit keiner der in den [X.] formulierten Patentansprüche zu einer erfolgreichen Verteidigung des Streitpatents geführt hätte. Denn die nach Haupt- und [X.] verteidigte Lehre des Streitpatents erweist sich jedenfalls aufgrund des im Verfahrens befindlichen Stand der Technik als nahe gelegt und damit als nicht patentfähig. Es kann deshalb ebenfalls dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem Inhalt der Anmeldung unzulässig erweitert ist und sich auch insoweit die nach den [X.] verteidigten Fassungen der Patentansprüche als unzulässig erweisen, und ob die Lehre nach Hilfsantrag 2 für den angesprochenen Fachmann ausführbar ist.

2. Der Senat folgt allerdings nicht der Rechtsauffassung der Klägerin, dass der erteilte [X.] eine Verfahren zur chirurgischen Behandlung des menschlichen Körpers darstelle und bereits deshalb wegen des insoweit geltenden Patentierungsausschlusses nach [X.]. 53 lit. c EPÜ dem [X.] der fehlenden Patentfähigkeit unterfalle.

Ein Verfahren zur chirurgischen Behandlung des menschlichen Körpers nach [X.]. 53 lit. c EPÜ ist dabei eine Methode, die einen konservativen (unblutigen) oder operativen Eingriff in den Körper darstellt, mit dem Ziel der Heilung, Linderung von Beschwerden, Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes ([X.], 321, Rn. 27 - Endoprotheseeinsatz; B[X.] Beschl. v. 26. Mai 2009, 21 W (pat) 45/06, Leitsatz in [X.]. 2009, 469 - Katheternavigation; [X.]/Moufang, [X.], 8. Auflage, § 2a Rn. 71). [X.] ist ein Verfahren dabei auch dann, wenn in einem mehrstufigen Verfahren nur ein notwendiger Schritt chirurgischen Charakter aufweist ([X.]/07, Entscheidung vom 15. Februar 2010 [X.]. 2011, 134, 176; B[X.] Beschl. v. 26. Mai 2009, 21 W (pat) 45/06, Leitsatz in [X.]. 2009, 469 - Katheternavigation). Das vorliegende Verfahren zum Herstellen eines Zahnimplantataufbaus zur Aufnahme von Zahnprothesen umfasst hinsichtlich keiner der Verfahrensschritte a) - f) unmittelbar einen chirurgischen Eingriff. So beansprucht das gegenständliche Verfahren nur die Messung und Referenzierung unterschiedlichster Daten sowie die anschließende Herstellung eines Brückenaufbaus.

Dabei betrifft zwar ein Teil der messtechnisch zu erfassenden Daten die Position von - zu irgendeinem früheren Zeitpunkt notwendigerweise eingesetzten - Implantaten.

Denn die Bestimmung der Zahnimplantatpositionen, und damit ein Teil der [X.] im beanspruchten Verfahren zur Herstellung des Brückenaufbaus, kann nur erfolgen, wenn die Implantate eingesetzt sind. Wenn auch außer Frage steht, dass das Setzen von Zahnimplantaten als chirurgischer Eingriff dem Patentierungsausschluss nach [X.]. 53 lit. c EPÜ unterliegt, so ist jedoch zu berücksichtigen, dass dieser Eingriff weder konstitutiver Bestandteil des beanspruchten Verfahrens ist noch mit dem beanspruchten Verfahren aus sonstigen Gründen notwendigerweise verbunden ist. Der insoweit im Vorfeld erforderliche chirurgische Eingriff stellt sich vielmehr als ein außerhalb des gegenständlich geschützten Verfahrens liegender Vorgang dar, mit dem - anders als in der Entscheidung des [X.] „Endoprotheseeinsatz“ (GRUR 2001, 321) - das beanspruchte Verfahren bereits keine Anwendungsfälle umfasst, in denen chirurgischer Eingriff und beanspruchtes Verfahren notwendigerweise verbunden sind und einen einheitlichen Vorgang bilden. Insbesondere stellt sich das vorliegende Verfahren nicht als Teil eines operativen Eingriffs dar, wobei - wie beim bloßen Austausch eines [X.] - auch der operative Eingriff nicht durch den Arzt erfolgt sein muss, der das beanspruchte Verfahren anwendet.

Darüber hinaus unterfällt nach der aktuellen Rechtsprechung des [X.] (GRUR 2010, 1081, Rn. 15 ff. – [X.]) ebenso wie nach der Rechtsprechung der [X.] des [X.] (Entscheidung vom 15. Februar 2010, [X.]/07, [X.]. 2011, 134) auch ein Verfahren nicht bereits deshalb dem Patentierungsausschluss für Verfahren zur chirurgischen Behandlung, weil es in einem engen medizinisch-technischen und räumlich-zeitlichen Zusammenhang mit der Durchführung eines chirurgischen Verfahrens steht - oder gar zeitgleich erfolgt oder weil das Verfahren im Rahmen eines chirurgischen Eingriffs beschrieben und eine Entscheidung über dessen Fortgang ermöglichen -, solange letzteres nicht Teil der beanspruchten Lehre ist ([X.], 1081, Rn. 15 - [X.], zu § 2a Abs. 1 Nr. 2 [X.]) und der Patentanspruch insoweit auch den sonstigen Anforderungen an die Zulässigkeit der Weglassung des chirurgischen Verfahrensschritts erfüllt ([X.]/07, [X.]. 2011,134, 206, 209; [X.] 923/08 v. 2. August 2011).

Auch die im beanspruchten Verfahren enthaltene [X.] „zum Herstellen eines Zahnimplantataufbaus zur Aufnahme von Zahnprothesen“ rechtfertigt schon deswegen keine weitere Auseinandersetzung mit der - regelmäßig nur eingeschränkten - Bedeutung für den beanspruchten Schutzgegenstand des Verfahrens und ihrer Auswirkung auf den Patentierungsausschluss als chirurgisches Verfahren: Denn vorliegend ist [X.] bereits inhaltlich nicht auf ein solches, von der Patentierung ausgeschlossenes Verfahren gerichtet, so dass es dahinstehen kann, inwieweit [X.]n in [X.], auch wenn sie keine Merkmale des [X.]s benennen, sondern nur beschränkendes Eignungskriterium darstellen, einen Patentierungsausschluss begründen können (hierzu [X.], 1081, Rn. 11 - [X.]).

erteilten Patentanspruchs 1 erweist sich als nicht patentfähig, da er für den zuständigen Fachmann, einen Zahntechniker oder Zahnarzt der mit Ingenieuren aus dem Gebiet der Bildverarbeitung und CAD/CAM-Technik zusammenarbeitet, durch den Stand der Technik nach den Druckschriften [X.] und [X.] nahegelegt ist.

a. Für die Beurteilung, ob eine beanspruchte technische Lehre auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist von dem auszugehen, was das Beanspruchte in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang ([X.], 1055, [X.]. 28 - Papiermaschinengewebe) gegenüber dem Stand der Technik im Ergebnis tatsächlich leistet ([X.], 607, [X.]. 18 - Fettsäurezusammensetzung; [X.], 602, [X.]. 27 - Gelenkanordnung).

Hiervon ausgehend ist auch die Aufgabe objektiv zu formulieren ([X.], 141 - Anbieten interaktiver Hilfe; [X.], 602, [X.]. 27 - Gelenkanordnung). Diese bestand - wie es auch die Beklagte im Verfahren selbst formuliert hat - vorliegend deshalb darin, ein Verfahren zum Herstellen eines Zahnimplantataufbaus zu entwickeln, welches wenig zeitaufwendig ist und auch die Form und Lage der idealen Zähneposition des Patienten berücksichtigt.

M1].

M2, mit dem Unterschied, dass ein Gipsmodell anstatt eines „image“/Abbildes erstellt wird].

M3, wiederum mit dem Unterschied, dass ein Modell anstatt eines „image“/Abbildes erstellt wird].

M4].

M5, Modelle anstatt „images“/Abbilder].

M6 mit dem Unterschied, dass statt einem Computergraphikmodell ein reales Modell erzeugt wird).

M8].

M7 bis auf den Unterschied, dass es sich um ein (automatisiertes) Präzisionsfertigungsgerät handelt].

Somit unterscheidet sich der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 von dem aus der Druckschrift [X.] bekannten Stand der Technik lediglich dadurch, dass statt realer Modelle Abbilder und ein Computergraphikmodell erzeugt werden, um die Form der Brücke virtuell an einem Computerbildschirm zu planen und damit den manuellen Herstellungsprozess zu automatisieren, und dass ein (automatisiertes) Präzisionsfertigungsgerät zum Schneiden des Aufbaus verwendet wird.

M6 und M7].

Der Fachmann konnte deshalb der Druckschrift [X.] die technische Lehre entnehmen, zur Vereinfachung und Verbesserung des aus der Druckschrift [X.] bekannten Verfahrens zum Herstellen eines Zahnimplantataufbaus statt eines realen Modells ein (virtuelles) Computergraphikmodell der [X.], der Gebisse und der Zahnimplantate zu verwenden und mit den daraus resultierenden [X.] ein (automatisches) Präzisionsfertigungsgerät zum Schneiden des Aufbaus anzusteuern.

Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 war für den zuständigen Fachmann durch den Stand der Technik nach den Druckschriften [X.] und [X.] nahegelegt, da das im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 im Merkmal [X.] gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 zusätzlich beanspruchte Merkmal, wonach der (Zahnimplantat-) Aufbau (superstructure) „from a solid piece“, d. h. aus einem massiven Stück geschnitten wird, bereits aus der Druckschrift [X.] bekannt war, da (vgl. Seite 9, zweiter Absatz; manufacturing machines 15) das Schneiden von Teilen bei automatischen Herstellungsmaschinen üblicherweise aus dem Vollen erfolgt.

Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2, der für den Fachmann durch den Stand der Technik nach den Druckschriften [X.] und [X.] nahegelegt war. Dieser unterscheidet sich vom Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 durch das zusätzliche Merkmal M4a „wherein this step of [X.] implant position comprises scanning the position of each implant represented by analogs embedded in a physical model of a patient’s mouth“, d. h. die [X.] werden an einem physikalischen Modell des Mundes des Patienten, das diesen Positionsdaten entsprechend positionierte eingebettete [X.] aufweist, erstellt und nicht direkt im Mund des Patienten.

Ein derartiges Vorgehen zeigt jedoch bereits die Druckschrift [X.], bei der ein physikalisches Modell des Mundes des Patienten erstellt wird(vgl. Figuren 9 - 3a und 9 - 3b), das den [X.] entsprechend im Gipsmodell positionierte eingebettete [X.] aufweist, an denen die [X.] gemessen und erstellt werden. Dabei liegt es im Belieben des Fachmanns einzelne Messungen an einem realen Modell, wie in der [X.] gezeigt, vorzunehmen und nicht im Mund des Patienten, wenn er dies für sachdienlich hält, etwa um den Patienten nicht unnötig langen und unangenehmen Messungen auszusetzen.

Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 war für den Fachmann ebenfalls durch den Stand der Technik nach den Druckschriften [X.] und [X.] nahegelegt. Er unterscheidet sich vom erteilten Patentanspruch 1 durch das zusätzliche Merkmal M5a „wherein step d) comprises providing known reference points on a drill guide attached to a physical model of a patients mouth, [X.]“, d. h. es werden bekannte Referenzpunkte an einer Bohrerführung bereitgestellt, die an einem physikalischen Modell eines Munds eines Patienten befestigt ist, und die Position der bekannten Referenzpunkte gemessen.

Es liegt im Rahmen fachmännischen Handels bereits vorhandene (bekannte) Daten auch tatsächlich zu nutzen, wenn diese benötigt werden. Eine fachübliche Bohrerführung, wie sie u. a. auch aus der Druckschrift [X.] (vgl. Seite 1617, rechte Spalte, dritter Absatz: drill guide) bekannt ist, wird zur Herstellung der [X.] im physikalischen Modell des Mundes des Patienten verwendet. Für den Fachmann ist es selbstverständlich, dass diese Bohrerführung am richtigen Ort relativ zum Referenzrahmen des physikalischen Modells angeordnet sein muss, um die [X.] auch an der richtigen Stelle im physikalischen Modell bohren zu können. Die dafür benötigten Referenzpunkte an der Bohrerführung sind deshalb eine unabdingbare Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Herstellung der [X.] entsprechend deren Positionen. Damit ist es für den Fachmann nahegelegt, bei Verwendung einer Bohrerführung an dem aus der Druckschrift [X.] bekannten physikalischen Modell eines Munds eines Patienten für ein korrektes Bohren der [X.] Referenzpunkte an der Bohrerführung bereitzustellen und diese zu messen.

Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 war für den Fachmann durch den Stand der Technik nach den Druckschriften [X.] und [X.] nahegelegt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 weist gegenüber dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 noch zusätzlich das Merkmal [X.] auf, „wherein step c) comprises taking imprints of the dental implants once installed using transfers connected to the implants“, d. h. es werden Abdrücke von den bereits angebrachten Zahnimplantaten genommen und dabei an den Implantaten angebrachte Transfers benutzt.

Die im Mund des Patienten in dessen [X.] befindlichen Implantate sind im verheilten Zustand üblicherweise von Zahnfleisch überdeckt und ragen nicht darüber hinaus. Um nun überhaupt einen Abdruck davon nehmen zu können, sind sogenannte Transfers nötig, die an den Implantaten angebracht sind und die über das Zahnfleisch hinausragen. Derartige Transfers sind z. B. auch bei der Druckschrift [X.] vorgesehen, wie der Seite 6, erster Absatz („[X.] implant protrude [X.].“) zu entnehmen ist. Deshalb war es für den Fachmann eine rein handwerkliche Maßnahme bei dem aus der Druckschrift [X.] bekannten Verfahren zum Herstellen eines Zahnimplantataufbaus, bei dem (vgl. Figuren 9 - 3a und 9 - 3b) Gipsabdrücke der [X.] mit den darunter angebrachten Implantaten genommen werden, zur Kenntlichmachung der Implantate an diesen Transfers anzubringen.

Unteransprüche 2, 4 - 6 gemäß Hilfsantrag 4 können eine Patentfähigkeit ebenfalls nicht begründen:

Unteranspruch 2 beanspruchte Merkmal „wherein said precision manufacturing device is a CNC milling machine“, d. h. wonach das Präzisionfertigungsgerät eine CNC-Fräsmaschine ist, ist bereits aus der Druckschrift [X.] bekannt, da die dort beschriebenen computergesteuerten Herstellungs-maschinen (vgl. Seite 9, zweiter Absatz, manufacturing machines 15) üblicherweise CNC-Fräsmaschinen sind.

Unteranspruch 4 beanspruchte Merkmal „wherein step c) comprises scanning the position of each implant (72) represented by analogs in a physical model of a patient’s mouth“, d. h. wonach der Schritt c) das Scannen der Position jedes Implantats aufweist die durch Analogs in einem physikalischen Modell eines Munds eines Patienten repräsentiert werden ist bereits aus der Druckschrift [X.] bekannt, bei der ein physikalisches Modell (vgl. Figuren 9 - 3a und 9 - 3b) vom Mund eines Patienten erstellt wird das [X.] an der Position der Implantate aufweist, wobei die Position der Implantate mit Hilfe der Analogs ermittelt wird.

Unteranspruch 5 und des dort aufgenommenen Merkmals „wherein step d) comprises providing known reference points on a drill guide attached to a physical model of a patients mouth, [X.]“, wird auf die Ausführungen zu Hilfsantrag 3 verwiesen.

Unteranspruch 6 beanspruchte Merkmal „wherein step d) further comprises attaching measurement targets (28) to implant analogs embedded in the physical modell (21/22), and measuring the position of said implant analogs relativ to said known reference points“, d. h. wonach außerdem [X.] an in dem physikalischen Modell eingebetteten [X.] befestigt und das Messen der [X.] relativ zu den bekannten Referenzpunkten erfolgt, ist dem Fachmann durch die Druckschrift [X.] nahegelegt, bei der [X.] in einem physikalischen Modell (vgl. die Figuren 9 - 3a und 9 - 3b) eingebettet sind und ein Referenzrahmen in Form eines [X.]ikulators vorgesehen ist. Für eine präzise Messung des Orts der [X.] und dessen Zuordnung relativ zum Referenzrahmen ist es dabei für den Fachmann nahegelegt als Markierungen [X.] zu verwenden und diese in Bezug zu den bekannten Referenzpunkten zu setzen.

Damit erweist sich keine der von der [X.] verteidigten Fassungen des Streitpatents als bestandsfähig, so dass dieses vollumfänglich nichtig zu erklären war.

II[X.]

Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.], § 709 ZPO.

Meta

4 Ni 34/10 (EP)

25.09.2012

Bundespatentgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.09.2012, Az. 4 Ni 34/10 (EP) (REWIS RS 2012, 2902)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2902

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