Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2007, Az. I ZR 125/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3438

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 14. Juni 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

[X.] § 35 Satz 1, § 44 Abs. 1; [X.] § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2 Satz 2, § 46 Abs. 1, § 57 Abs. 2 Satz 2 Zur [X.] eines Bescheids (hier: Schreiben des Vizepräsidenten der [X.] vom 30. Juni 2000 an die [X.]), durch den auf Antrag mitgeteilt wurde, dass eine erteilte Genehmigung für genehmigungsbedürftige Briefpreisentgelte bis zu ei-nem bestimmten [X.]punkt wirksam bleibt (hier: die der [X.] er-teilte Genehmigung vom 3. Juni 1997).
[X.], [X.]. v. 14. Juni 2007 - [X.]/04 - [X.] [X.] - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 14. Juni 2007 durch [X.], Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt:
Die Revision gegen das [X.]eil des 12. Zivilsenats des Kammerge-richts vom 17. Juni 2004 wird auf Kosten des [X.] zurückge-wiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand: Der damalige [X.] geneh-migte auf Antrag der Beklagten, der [X.], vom 11. April 1996 mit Schreiben vom 3. Juni 1997 mit Wirkung ab 1. September 1997 und befristet bis zum 31. August 2000 die Änderung der Leistungsentgelte und entgeltrele-vanten Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Briefdienst im Monopolbereich des Postwesens. Am 29. März 2000 wies der [X.] (im Weiteren: [X.]) die [X.] (im Weiteren: Regulie-rungsbehörde) an, "die Vorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 2 [X.] so auszulegen, 1 - 3 - dass alle Genehmigungen, die vor dem 1. Januar 1998 erteilt worden sind, bis zum 31. Dezember 2002 wirksam bleiben" (Bundesanzeiger Nr. 69 vom [X.] S. 6374). Mit Schreiben vom 27. Juni 2000 stellte die Beklagte bei der [X.] den "Antrag auf Bescheidung", dass bestimmte Brief-preisgenehmigungen, darunter die ihr mit Schreiben vom 3. Juni 1997 erteilte Genehmigung, bis zum 31. Dezember 2002 fortgälten. Die [X.] seien noch nicht auf die nur an die [X.] gerichtete Weisung vom 29. März 2000 abgestimmt und liefen nach ihrem Wortlaut am 31. August 2000 aus. Die [X.] antwortete der Beklagten hier-auf mit Schreiben ihres Vizepräsidenten vom 30. Juni 2000 unter Bezugnahme auf die Weisung des [X.]s vom 29. März 2000, dass - neben anderen näher bezeichneten Genehmigungen - auch die mit Schreiben vom 3. Juni 1997 erteilte Genehmigung bis zum 31. Dezember 2002 wirksam bleibe. Der Kläger trägt vor, das Unternehmen [X.], das er damit be- [X.] habe, seine Briefsendungen versandfertig zu machen, habe ihm für die [X.] von September 2000 bis Oktober 2001 an die Beklagte als [X.] bezahlte Portokosten für Briefe bis 1000 g (ohne Infopost über 50 g) in Höhe von 83.586,46 DM (= 42.737,08 •) in Rechnung gestellt. Er verlangt von der Beklagten aus eigenem Recht, hilfsweise aus abgetretenem Recht der [X.], die Rückzahlung dieser Entgelte, soweit die Beklagte um sie un- gerechtfertigt bereichert sei. Die der Beklagten mit dem Schreiben vom 3. Juni 1997 erteilte Genehmigung von [X.] sei nicht wirksam ver-längert worden. Die [X.] in den Monaten September 2000 bis Oktober 2001 seien daher gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] unwirksam ge-wesen. 2 - 4 - Der Kläger beantragt, 3 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 42.737,08 • abzüglich der vom Gericht festzustellenden, gegebenenfalls zu schätzenden Kosten der effektiven Leistungsbereitstellung, die der Beklagten für den Trans-port der streitgegenständlichen Briefsendungen des [X.] vom 1. September 2000 bis 31. Oktober 2001 entstanden sind, zuzüglich Zin-sen auf den verbleibenden Differenzbetrag zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 42.737,08 • zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, die mit dem Schreiben vom 3. Juni 1997 erteilte Genehmigung sei mit dem Schreiben der Regulierungsbe-hörde vom 30. Juni 2000 wirksam verlängert worden. 4 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. 5 Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben ([X.] 2004, 559). 6 Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Klä-ger seine in den Vorinstanzen erfolglosen Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 7 Entscheidungsgründe: 8 I. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Berei-cherungsanspruch als unbegründet angesehen und hierzu ausgeführt: - 5 - Die von der Beklagten geforderten Tarife seien auch in der [X.] von [X.] 2000 bis Oktober 2001 genehmigt gewesen. Die in diesem [X.]raum geschlossenen [X.] seien daher nicht gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] unwirksam. 9 10 Eine behördliche Genehmigung sei aufgrund der [X.] von Verwaltungsakten der zivilgerichtlichen Kontrolle entzogen. Der Kläger [X.] daher, soweit er sich durch das Schreiben der [X.] vom 30. Juni 2000 in seinen Rechten verletzt gesehen habe, hiergegen vor den [X.] vorgehen können und müssen. Bei dem Schreiben habe es sich um einen Verwaltungsakt gehandelt. Da die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 27. Juni 2000 ausdrücklich um eine Entscheidung gebeten habe, habe sie das Schreiben vom 30. Juni 2000 nur so verstehen können, dass mit ihm die Fortgeltung der erteilten Genehmigungen von Leistungsentgelten geregelt wer-den sollte. Der Umstand, dass die [X.] auf Weisung des [X.] gehandelt habe, stehe der Annahme eines Verwal-tungsakts nicht entgegen. Der ergangene Verwaltungsakt sei auch nicht deshalb nichtig, weil er von dem Vizepräsidenten der [X.] erlassen worden sei. Es habe nicht eine unzuständige Behörde, sondern allenfalls ein unzuständiges Organ gehandelt. Auch wenn es an einer gesetzlichen Grundlage für die Verlängerung gefehlt haben sollte, hätte dies nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts ge-führt. 11 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des [X.] hat kei-nen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der vom Kläger unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß 12 - 6 - § 812 Abs. 1 Satz 1 Altern. 1 BGB geltend gemachte Anspruch auf zumindest teilweise Rückzahlung des bezahlten [X.] nicht besteht. 13 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die in Rede stehenden Verträge über [X.] nicht mangels Genehmi-gung der Entgelte gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] unwirksam sind. a) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung mit Recht zugrunde ge-legt, dass eine durch Verwaltungsakt ausgesprochene Genehmigung, solange sie nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein Verwaltungsgericht auf-gehoben worden oder nichtig ist, der Nachprüfung durch die Zivilgerichte ent-zogen ist (vgl. [X.] 73, 114, 116 f.; [X.], [X.]. v. 19.6.1998 - [X.], NJW 1998, 3055 f.; [X.] 158, 19, 22). Es genügt, wenn der betreffende Bescheid durch Bekanntgabe an einen Betroffenen wirksam geworden ist ([X.] NJW 1998, 3055 f.). 14 b) Das Berufungsgericht hat das Schreiben der [X.] vom 30. Juni 2000 zutreffend als Verwaltungsakt angesehen. 15 aa) Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere ho-heitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 35 Satz 1 [X.]). Die Frage, ob die Äußerung ei-ner Behörde einen Verwaltungsakt darstellt, ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB nach den Grundsätzen zu bestimmen, die für die Ausle-gung von Willenserklärungen gelten. Danach richtet sich die Auslegung eines Verwaltungsakts nach dem erklärten Willen der erlassenden Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwGE 123, 292, 297 m.w.[X.]). Der Inhalt einer behördlichen Entscheidung ist vom [X.] - 7 - onsgericht selbständig auszulegen (vgl. [X.], [X.]. v. 26.1.2007 - [X.], [X.]). 17 bb) Die [X.] hat in ihrem Schreiben vom 30. Juni 2000 eine verbindliche Festlegung getroffen, dass es nicht notwendig sei, die mit dem Schreiben vom 3. Juni 1997 befristet bis zum 31. August 2000 erteilte [X.] durch eine Entscheidung der Behörde zu verlängern, weil die [X.] ohnehin bis Ende 2002 fortgelte. Der Wortlaut des Schreibens vom 30. Juni 2000 spricht zwar eher dafür, dass die [X.] mit ihm lediglich ihre Rechtsauffassung mitgeteilt hat, die Laufzeit der vor dem 1. Januar 1998 erteilten Genehmigungen für genehmigungsbedürftige Entgelte sei unmittelbar durch § 57 Abs. 2 Satz 2 [X.] verlängert worden. Nach den Umständen konnte dieses Schreiben aber nur als behördliche Entscheidung verstanden werden. Die Beklagte hatte mit ihrem Schreiben vom 27. Juni 2000 ausdrücklich einen "Antrag auf Bescheidung" gestellt, weil die ergangenen Ent-geltgenehmigungen nach dem Wortlaut der Genehmigungsbescheide am 31. August 2000 ausliefen. Nach § 57 Abs. 2 Satz 2 [X.] blieb eine Genehmi-gung, die vor dem 1. Januar 1998 erteilt worden war, bis zum Ablauf der im Genehmigungsbescheid bestimmten Geltungsdauer, längstens aber bis zum 31. Dezember 2002 wirksam. Eine Entscheidung der [X.] war daher ersichtlich erforderlich, weil der Wortlaut des § 57 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht ergab, dass die bestehenden Genehmigungen bis zum 31. Dezember 2002 ohne Weiteres wirksam bleiben sollten, und die am 29. März 2000 ergan-gene Weisung des [X.]s allein das Innenverhältnis der Behörden betraf. Für die Beklagte war, wie im Hinblick auf § 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] offensichtlich war, eine verbindliche Regelung unverzichtbar. Aus der Sicht der Beklagten konnte das Schreiben vom 30. Juni 2000 daher nur so [X.] werden, dass die [X.] das, was nach der Weisung des [X.]s vom 29. März 2000 Inhalt des § 57 Abs. 2 - 8 - Satz 2 [X.] sein sollte, nunmehr als Verwaltungsakt erklärt hat, durch den die Frage, ob es notwendig war, die erteilte Entgeltgenehmigung zu verlängern oder eine neue Entgeltgenehmigung zu erteilen, verbindlich im verneinenden Sinn geklärt werden sollte (vgl. auch [X.] in [X.]/[X.]/ [X.], VwGO, Stand April 2006, § 42 Rdn. 26 m.w.[X.]). c) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der mit Schreiben vom 30. Juni 2000 erlassene Verwaltungsakt nicht nichtig ist. 18 aa) Es erscheint allerdings durchaus als fraglich, ob der Vizepräsident der [X.] für die Entscheidung darüber zuständig war, ob die Laufzeit einer der Beklagten vor dem 1. Januar 1998 erteilten Genehmigung für genehmigungsbedürftige Entgelte verlängert werden musste oder eine Verlän-gerung im Hinblick auf § 57 Abs. 2 Satz 2 [X.] entbehrlich war. Nach dem Inkrafttreten des [X.] vom 22. Dezember 1997 ist für die Genehmi-gung genehmigungsbedürftiger Entgelte nach § 22 Abs. 2 [X.] die Regulie-rungsbehörde zuständig, die dabei gemäß § 46 Abs. 1 [X.] durch eine Be-schlusskammer entscheidet. Nach dem Wortlaut des § 57 Abs. 2 Satz 2 [X.] kann nicht angenommen werden, dass mit ihm die Geltungsdauer befristeter Genehmigungen kraft Gesetzes verlängert werden sollte. Es liegt deshalb nahe anzunehmen, dass über die Frage, ob eine neue Genehmigung erforderlich war, die Entscheidung einer Beschlusskammer herbeizuführen gewesen wäre und diese gegebenenfalls auch die Vorfrage hätte entscheiden müssen, ob die der Beklagten mit Schreiben vom 3. Juni 1997 erteilte Genehmigung fortgalt (vgl. dazu auch [X.], [X.], 816, 822). 19 bb) Die Frage der Nichtigkeit des mit dem Schreiben vom 30. Juni 2000 erlassenen Verwaltungsakts richtet sich, da keiner der in § 44 Abs. 2 und 3 [X.] besonders geregelten Fälle vorliegt, nach § 44 Abs. 1 [X.]. Danach 20 - 9 - ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-tungsgerichts stellt sich die Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts als Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass ein Akt staatlicher Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trägt. Der dem Verwaltungsakt anhaftende Fehler muss diesen schlechterdings als unerträglich, d.h. mit tragenden Verfas-sungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvor-stellungen unvereinbar erscheinen lassen. Der Fehler muss zudem für einen verständigen Bürger offensichtlich sein. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwal-tung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (BVerwG NVwZ 2000, 1039, 1040 m.w.[X.]). Ein Verwaltungsakt ist daher insbesondere nicht schon deshalb als nichtig anzusehen, weil er einer gesetzlichen Grundlage entbehrt (BVerwG NVwZ 1998, 1061, 1062 m.w.[X.]) oder weil ein behördenintern unzuständiges Organ gehandelt hat (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 44 Rdn. 166 ff.; [X.], [X.], 8. Aufl., § 44 Rdn. 16; [X.], Die Nichtigkeit von Verwaltungsakten nach § 44 Absatz 1 [X.], Diss. [X.] 1993, [X.] ff., 78 ff.). Auch das Handeln einer Einzelperson anstelle des innerhalb der Behörde zuständigen [X.] führt nur dann zur Nichtigkeit gemäß § 44 Abs. 1 [X.], wenn die sachliche Unzuständigkeit der Einzelperson eine absolute ist, d.h. diese un-ter keinen wie auch immer gearteten Umständen mit der Sache befasst sein kann und der insoweit gegebene Fehler zudem offensichtlich ist (vgl. dazu auch BSG, [X.]. v. 30.5.1988 - 2 [X.], zitiert nach juris). [X.]) Danach ist im Streitfall ein besonders schwerwiegender und offen-sichtlicher Fehler i.S. von § 44 Abs. 1 [X.] zu verneinen. Dies gilt auch dann, 21 - 10 - wenn angenommen wird, dass die mit dem Schreiben vom 3. Juni 1997 erteilte Genehmigung gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 [X.] nur bis zum 31. August 2000 wirksam war. Der Vizepräsident der [X.] wollte ausweislich des Wortlauts seines Schreibens nicht wie eine Beschlusskammer entscheiden, sondern als Vertreter der [X.] lediglich verbindlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2002 keine neue Genehmigungsentscheidung er-forderlich sei, weil die alte Genehmigung fortgelte. Bei dieser Entscheidung handelte die [X.] durch ihren Vizepräsidenten nicht offensicht-lich außerhalb jeder Rechtsgrundlage. Die geregelte Frage fiel als solche in die Zuständigkeit der [X.]. Die unter Berufung auf die Übergangs-regelung in § 57 Abs. 2 Satz 2 [X.] getroffene Entscheidung betraf zudem einen Sachverhalt aus einer Übergangszeit und war im Hinblick darauf [X.] nicht offensichtlich rechtswidrig. [X.]) Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht auf die Frage an, ob die [X.] dadurch gegen Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 97/67/[X.] und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des [X.] und die Verbesserung der Dienstequalität ([X.] vom [X.], [X.]) verstoßen hat, dass sie die in ihrem Schreiben vom 30. Juni 2000 getroffene Regelung durch ihren Vizepräsidenten und damit nicht durch eine unabhängige Stelle getroffen hat. 22 Bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts kommen - soweit ihm nicht spezielle Regelungen zu entnehmen sind - die formellen und materiellen Bestimmungen des nationalen Rechts zur Anwendung (vgl. [X.], [X.]. v. 19.9.2006 - [X.]/04 und [X.], [X.], 1277 [X.] 57; BVerwG NVwZ 2000, 1039 f.). Insofern ist auch die Frage, ob ein auf nationales Recht gestütz-ter Verwaltungsakt infolge des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts nichtig ist, 23 - 11 - nach § 44 Abs. 1 [X.] zu beantworten (BVerwG NVwZ 2000, 1039 f.). Ein Verstoß gegen das Recht der [X.] stellt nicht allein we-gen des Rangs oder der Bedeutung der verletzten Bestimmung einen beson-ders schwerwiegenden Fehler i.S. von § 44 Abs. 1 [X.] dar (vgl. BVerwGE 104, 289, 295 f.; BVerwG NVwZ 2000, 1039, 1040; [X.] in [X.]/ [X.]/[X.] aaO § 44 Rdn. 106; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 44 Rdn. 4a m.w.[X.]). Dem Grundsatz der Effektivität des Gemeinschaftsrechts wird Rechnung getragen, wenn hinreichende [X.] bestehen (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 44 Rdn. 7). Dies ist hier der Fall (vgl. nachstehend unter e)). d) Der von der [X.] mit Schreiben vom 30. Juni 2000 erlassene Verwaltungsakt bindet danach andere Gerichte und Behörden in den Grenzen seiner Bestandskraft (vgl. [X.], [X.]. v. 21.9.2006 - IX ZR 89/05, NJW-RR 2007, 398 [X.] m.w.[X.]). Dementsprechend ist im Streitfall die mit dem Schreiben vom 3. Juni 1997 erteilte Genehmigung als bis zum [X.] 2002 wirksam zu behandeln. 24 e) Die [X.] des Verwaltungsakts steht nicht im [X.] zu dem aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebot der Gewährung effekti-ven Rechtsschutzes (vgl. dazu auch [X.] NJW 1998, 3055, 3056). 25 aa) Die Revision weist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend darauf hin, dass es mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren wäre, wenn dem [X.] bei staatlich regulierten Entgelten sowohl eine verwaltungsrechtliche als auch eine zivilrechtliche Überprüfung ihrer materiellen Rechtmäßigkeit versagt wäre (vgl. [X.] DVBl 2000, 556 f.; [X.], 93, 104 ff.; a.[X.] in Beck'scher [X.]-Kommentar, 2. Aufl., § 22 Rdn. 66 ff.). 26 - 12 - bb) Die mit dem Schreiben der [X.] vom 30. Juni 2000 getroffene Entscheidung über die Wirksamkeit der mit dem Schreiben vom 3. Juni 1997 erteilten Genehmigung der Postentgelte konnte auch von den Kunden angefochten werden. 27 28 (1) Das [X.] hat in seiner Rechtsprechung zur be-hördlichen Genehmigung von Entgelten allerdings wiederholt eine Befugnis der einzelnen Kunden, die Genehmigung anzufechten, verneint. Zur Begründung hat es dabei entweder ausgeführt, es sei jeweils noch eine Umsetzung notwen-dig (vgl. BVerwGE 75, 147, 149 ff.; 95, 133, 135; 117, 93, 97), oder darauf hin-gewiesen, die Genehmigung berechtige den Adressaten zwar zur Erhebung des erhöhten Entgelts, verpflichte ihn dazu aber nicht (BVerwGE 30, 135, 136; 95, 133, 135; vgl. auch [X.], 93, 97 f.). Abweichendes gilt jedoch dann, wenn sich die Genehmigung unmittelbar auf das Rechtsverhältnis zwi-schen dem Kunden und dem Leistungserbringer auswirkt und es weder eines privatrechtlichen Umsetzungsaktes bedarf noch auch für die Beteiligten irgend-ein Gestaltungsspielraum besteht (BVerwGE 100, 230, 234 f.; vgl. auch [X.] 73, 114, 119). In solchen Fällen kann sich die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO aus Art. 2 Abs. 1 GG ergeben; denn diese Bestimmung gewähr-leistet auch die Freiheit, bei der Inanspruchnahme von Leistungen den Inhalt von Vergütungsvereinbarungen mit der Gegenseite auszuhandeln (vgl. BVerwGE 100, 230, 233). (2) Eine unmittelbare Auswirkung auch gegenüber dem einzelnen [X.] in dem vorstehend unter (1) dargestellten Sinne ist bei dem streitgegen-ständlichen Verwaltungsakt anzunehmen, da dieser jedenfalls die Wirkung [X.] hatte. Dies folgt aus der Bestimmung des § 23 Abs. 2 [X.], wonach Verträge über Postdienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthalten, mit der Maßgabe wirksam sind, dass das genehmigte [X.] - 13 - gelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt, und die Verträge unwirksam sind, wenn es an einem genehmigten Entgelt fehlt, obwohl dieses nach § 19 [X.] genehmigungsbedürftig ist. Danach steht den Vertragsparteien keinerlei Gestaltungsspielraum zu und ist die Sachlage insoweit mit dem Fall vergleich-bar, dass die Tarife unmittelbar durch Verwaltungsakt festgesetzt werden (vgl. auch [X.], [X.]. v. 2.7.1998 - III ZR 287/97, NJW 1998, 3188, 3191 f.; für einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz [X.], [X.], 816, 823; a.[X.] in Beck'scher [X.]-Kommentar aaO § 23 Rdn. 68 ff.; für die grundsätzliche Anfechtbarkeit von Genehmigungen nach § 24 TKG a.F. durch Endkunden Schuster/Stürmer in [X.], 2. Aufl., § 24 Rdn. 87; [X.] in [X.], 3. Aufl., § 28 Rdn. 116 zu § 28 TKG 2004; vgl. auch Ossenbühl, [X.] 1996, 207, 216 ff.). (3) In der Rechtsprechung des [X.]s ist es bislang zwar offengeblieben, ob der einzelne Kunde bei unmittelbarer Wirkung der [X.] stets befugt ist, gegen für ihn relevante genehmigte Tarife zu [X.]. Eine Klagebefugnis ist aber zumindest für den Fall bejaht worden, dass der Kunde geltend macht, dass es an einer der Verfassung entsprechenden gesetzlichen Einschränkung der Privatautonomie fehle (BVerwGE 100, 230, 234). Entsprechend verhält es sich im Streitfall, da der Kläger den geltend ge-machten Bereicherungsanspruch maßgeblich darauf stützt, dass es für die Ent-scheidung der [X.] keine rechtliche Grundlage gegeben habe. Es kommt noch hinzu, dass eine Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit durch die Zivilgerichte bei der im Streitfall gegebenen Falllage nicht möglich ist (vgl. dazu auch BVerwGE 100, 230, 236; 117, 93, 104 ff.; vgl. weiter nachste-hend unter 2.). 30 2. Die streitgegenständlichen Entgelte können auch nicht nach § 315 Abs. 3 BGB überprüft und gegebenenfalls gekürzt werden. 31 - 14 - 32 a) Bei Tarifen für Leistungen der Daseinsvorsorge, auf deren Inan-spruchnahme der andere Teil im Bedarfsfall angewiesen ist, kommt eine Billig-keitskontrolle i.S. von § 315 Abs. 3 BGB allerdings grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn die Tarife behördlich genehmigt sind ([X.] 73, 114, 116; [X.], [X.]. v. 5.7.2005 - [X.], NJW 2005, 2919, 2920, insoweit nicht in [X.] 163, 321 abgedruckt). Abweichendes gilt jedoch dann, wenn ein privatautono-mer Spielraum des Leistungserbringers fehlt, weil Verträge mit Preisvereinba-rungen, die von den genehmigten Tarifen abweichen, nichtig sind ([X.] NJW 1998, 3188, 3191 f.; vgl. auch v. [X.], [X.] 1996, Beilage 5, [X.]; kri-tisch [X.]/[X.], [X.] 1998, 657, 663 ff.). b) Nach § 23 Abs. 2 [X.] sind Verträge im Falle der Vereinbarung ab-weichender Entgelte zwar nicht nichtig. Die Genehmigung hat hier aber eine vergleichbare Wirkung, da bei abweichenden Vereinbarungen die genehmigten Entgelte als vereinbart gelten. Damit hatte die Beklagte in dieser Hinsicht kei-nen Handlungs- und Gestaltungsspielraum. Dementsprechend scheidet im Streitfall eine Anwendung von § 315 Abs. 3 BGB aus. 33 - 15 - III. Danach war die Revision des [X.] mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 34 v. Ungern-Sternberg [X.] Büscher

Schaffert Bergmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.10.2002 - 28 O 82/02 - [X.], Entscheidung vom 17.06.2004 - 12 U 335/02 -

Meta

I ZR 125/04

14.06.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2007, Az. I ZR 125/04 (REWIS RS 2007, 3438)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3438

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