Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2007, Az. XI ZR 105/06

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2650

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 105/06 vom 26. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Juli 2007 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die [X.] der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 19. Juni 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das als übergan-gen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden. Soweit das Berufungsgericht den Einwand der Kläger, die Kündigung vom 27. Oktober 2000 sei nur an den Ehemann gerichtet gewesen und [X.] unwirksam, als rechtsmissbräuchlich i.S. des § 242 BGB zurück-gewiesen hat, lässt dies einen Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. [X.], Urteil vom 3. März 2004 - [X.], [X.], 1797). Dies gilt auch für die Beurteilung der Kündigung als wirksam, die entgegen der Auffassung der Kläger nicht nur auf den Zahlungsrückstand, sondern auf —Ihr Verhaltenfi gestützt worden ist, das vom Berufungsgericht [X.] gewürdigt worden ist. [X.] [X.] Joeres Ellenberger Grüneberg Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.11.2004 - 3 O 235/03 - [X.], Entscheidung vom 22.02.2006 - 13 U 5/05 -

Meta

XI ZR 105/06

26.07.2007

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2007, Az. XI ZR 105/06 (REWIS RS 2007, 2650)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2650

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