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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 335/06 vom 18. September 2007 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 18. September 2007 durch den [X.] [X.] als Vorsitzenden und die [X.] Dr. [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 6. Sep-tember 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzli-che Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung [X.] einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere lassen die Fest-stellungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen einer Ausfertigung der [X.] Vollmachtsurkunde bei Abschluss der Darlehensverträge einen Rechtsfehler nicht erkennen; den von der Klägerin angebotenen Beweisen zur Kenntnis der Beklagten von der Unwirksamkeit der Vollmacht musste das Berufungsgericht nicht nachgehen, weil es insoweit - ebenso wie in [X.] auf die nachhaltige Erzielbarkeit der monatlichen Miete - an einem [X.] Sachvortrag fehlt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 150.092,80 •. [X.] Ellenberger [X.] Grüneberg Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.07.2005 - 16 O 76/01 - [X.], Entscheidung vom 06.09.2006 - 13 [X.]/05 -
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18.09.2007
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2007, Az. XI ZR 335/06 (REWIS RS 2007, 1980)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1980
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