Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2000, Az. NotZ 19/99

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2000, 2767

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Nachschlagewerk: [X.]: nein[X.]R: [X.]: § 50 Abs. 1 Nr. 8Ist die Abtragung einer längerfristig angewachsenen erheblichen Schuldenlastnicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu erwarten, so rechtfertigtdies in der Regel den Schluß, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notarsdie Interessen der Rechtsuchenden gefährden.[X.], [X.]. vom 20. März 2000 - [X.] 19/99 - OLG CelleBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.] 19/99vom20. März 2000in dem [X.]Antragsteller und Beschwerdeführergegen Antragsgegner und [X.] der Voraussetzungen für die Amtsenthebung- 3 -Der [X.], Senat für Notarsachen, hat durch den VorsitzendenRichter Dr. [X.], [X.] sowie die Notare Dr. [X.] am 20. März 2000 beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.]ußdes Senats für Notarsachen bei dem [X.] 13. September 1999 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000,- [X.].Gründe:[X.] 1945 geborene Antragsteller ist seit 1975 Rechtsanwalt und seit1985 Notar in [X.].Die Anwaltszulassung wurde am 17. September 1998 widerrufen, derhiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde vom [X.] bei dem [X.] zurückgewiesen. Das Verfahrenist auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegenwärtig beim Anwalts-senat des [X.] anhängig.- 4 -Am 26. November 1998 hat der Antragsgegner den Antragsteller vorläu-fig seines Amtes als Notar enthoben. Den hiergegen gerichteten Antrag aufgerichtliche Entscheidung hat der Notarsenat des [X.] [X.]uß vom 11. Januar 1999 zurückgewiesen.Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit Verfügung vom 9. [X.] eröffnet, daß er beabsichtige, ihn gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] desAmtes zu entheben. In dem auf Antrag des Notars eingeleiteten Verfahren ge-mäß § 50 Abs. 3 Satz 3 [X.] hat das [X.] festgestellt, daß [X.] einer Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] vorlie-gen.Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. [X.] Rechtsmittel ist unbegründet.Zu Recht stellt das [X.] fest, daß die wirtschaftlichen [X.] des Antragstellers die Interessen der Rechtsuchenden gefährden(§ 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.]). Ob auch die Art seiner Wirtschaftsführung eine sol-che Annahme rechtfertigt, kann dahinstehen.1. Wie auch der Antragsteller nicht bestreitet, hat er Schulden von gut600.000,- [X.], die er praktisch nicht abtragen kann.Die Witwe seines früheren Sozius, Frau [X.], hat gegen [X.] einem gerichtlichen Vergleich einen Anspruch von rund 50.000,- [X.]. [X.] die Forderung zunächst bis Ende 1996 gestundet war, kam es ab 1997 zumassiven [X.]. In deren Verlauf wurde aufgedeckt, daß- 5 -der Antragsteller sein Geschäftskonto nicht auf seinen Namen, sondern [X.] seiner Lebensgefährtin hatte laufen lassen. Ein Konkursantrag der Gläubi-gerin (27 N 99/97 AG [X.]) wurde erst nach Abschluß eines erneutenVergleichs zurückgenommen, durch den sich der Antragsteller zu [X.] von 1.000,- [X.] verpflichtete. Auch diesen Verpflichtungen ist er nichtnachgekommen. Er hat sich [X.] der Gläubigerin [X.] zu entziehen versucht, daß er ihrem sie vertretenden [X.], Rechtsan-walt [X.], seine neue Privatanschrift hat vorenthalten lassen.Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner die [X.] auf Antrag von Frau [X.] eingeleiteten Insolvenzverfahrens 273 [X.]/99 des AG [X.] vorgelegt. Nach Rücknahme des [X.] bereits ergangener [X.]uß vom 2. Dezember 1999 aufgehoben, worinder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt worden war, [X.] ein Eröffnungsgrund vorliege, aber keine Masse, die die [X.] würde, und weil der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens vermö-genslos sei. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Amtsgericht [X.]hatte der Antragsteller einen Fragebogen ausgefüllt, in dem er seine Verbind-lichkeiten mit "ca. 650.000,- [X.]" angegeben und sich als überschuldet [X.] hatte.Die übrigen Schulden bestehen insbesondere bei Banken, z.B. rund52.000,- [X.] bei der [X.], rund 50.000,- [X.] bei der [X.] 380.000,- [X.] bei der All-Bank. Wie der Notar in der mündlichen Ver-handlung vor dem [X.] eingeräumt hat, bezahlt er die geringfü-gigen Raten, zu denen er sich gegenüber den Gläubigern bereiterklärt hat(100,- [X.] monatlich sowie zwei jährliche Sonderzahlungen von [X.] -2.000,- [X.] an die [X.]; 255,- [X.] pro Quartal an die Deutsche Bank;200,-[X.] monatlich an die All-Bank), nicht mehr.2. Auf der Grundlage dieser vom Antragsteller nicht bestrittenen Fest-stellungen bejaht der Senat ebenso wie das [X.] die Vorausset-zungen von § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.].a) Der Vermögensverfall ist offensichtlich. Schon weil es in diesem Zu-sammenhang auf ein Verschulden des Notars nicht ankommt (Vetter inSchippel [X.] 7. Aufl. § 50 Rdn. 30), kann auch sein Vorbringen zu [X.], die zu dem Anspruch von Frau [X.]geführt haben, auf sich beru-hen. Ebensowenig kommt es auf das Vorbringen des Antragstellers an, wonachder Antragsgegner schon zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt die Vermö-genssituation des Antragstellers hätte erkennen können.b) Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gefährden [X.] der Rechtsuchenden.Die hohe Verschuldung eines Notars gefährdet seine Integrität und stelltseine Unabhängigkeit in Frage. Es besteht dann die Gefahr, daß er [X.] nicht mit der gebotenen Sorgfalt wahrnimmt und Versu-chen Dritter, seine Amtsführung sachwidrig zu beeinflussen, nicht mit dem er-forderlichen Nachdruck entgegentreten will oder kann. Für die Anwendung des§ 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] folgt daraus: Ist die Abtragung einer längerfristig an-gewachsenen erheblichen Schuldenlast nicht innerhalb eines überschaubarenZeitraums zu erwarten, so rechtfertigt dies in der Regel den Schluß, daß diewirtschaftlichen Verhältnisse des Notars die Interessen der Rechtsuchendengefährden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. März 1977 - [X.] 15/76 - D[X.]- 7 -1977, 567, 568; vom 22. Oktober 1979 - [X.] 6/79 - D[X.] 1980, 424, 425 f.;vom 12. Oktober 1990 - [X.] 21/89 - D[X.] 1991, 94, [X.] vorliegenden Fall ist diese Annahme nicht nur unwiderlegt, sie wirdvielmehr durch besondere Umstände, die sich aus dem Verhalten des Antrag-stellers ergeben, bestätigt. So hat er seinerzeit sein Geschäftskonto nicht aufseinen eigenen Namen, sondern auf denjenigen seiner Lebensgefährtin laufenlassen. Auch hat er versucht, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu entgehen,indem er dem Anwalt seiner Gläubigerin Frau [X.]seine Privatanschrift hatvorenthalten lassen. Damit hat er seine Bereitschaft zu erkennen gegeben,sich seinen Verpflichtungen durch manipulatives Verhalten zu entziehen unddie Schädigung Dritter in Kauf zu nehmen. Daß es ihm letztlich gelungen ist,Rückzahlungsvereinbarungen (die er dann freilich nicht eingehalten hat) [X.] Gläubigern zu treffen, ist demgegenüber ohne Bedeutung.[X.] Tropf Wahl Lintz Doyé

Meta

NotZ 19/99

20.03.2000

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2000, Az. NotZ 19/99 (REWIS RS 2000, 2767)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2767

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