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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
ARs 89/14
5 AR ([X.]) 4/15
vom
12. Februar 2015
in der Justizverwaltungssache
des
hier:
Gewährung von Prozesskostenhilfe
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Februar 2015
beschlos-sen:
Der Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen
den Beschluss des [X.] vom 21. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer hat gegen den Beschluss des [X.] vom 21. Oktober 2014
unter dem Vorbehalt der Gewährung von [X.] Rechtsbeschwerde eingelegt.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht. Gemäß § 29 Abs. 4 [X.] i.V.m.
§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur dann bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinrei-chende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall.
Der Beschluss des [X.] ist gemäß § 29 Abs. 1 [X.] nicht anfechtbar. Da das [X.] die Rechtsbeschwerde in dem an-gegriffenen Beschluss nicht zugelassen hat, ist die vom Antragsteller beabsich-tigte Rechtsverfolgung unstatthaft. Das Schweigen über die Frage der Zulas-sung, deren Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 [X.] das [X.] wegen zu prüfen hatte, bedeutet die Nichtzulassung, die ihrer-1
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seits unanfechtbar ist (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Mai 2011
2 [X.], [X.], 319 mwN; [X.]/[X.], StPO,
57. Aufl., § 29 [X.] Rn. 2).
Sander Schneider
Dölp
König Berger
Meta
12.02.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2015, Az. 5 ARs 89/14 (REWIS RS 2015, 15548)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 15548
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