Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2002, Az. 4 StR 289/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4750

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[X.] DES VOLKESU[X.]eil4 StR 289/01vom31. Januar 2002in der Strafsachegegen1.2.3.4.5.6.7.wegen fahrlässiger Tötung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 31. [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in am [X.]. [X.] am [X.],[X.],[X.],die [X.]in am [X.]als beisitzende [X.],[X.] in der Verhandlung,Staatsanwalt bei der Verkündung als Ve[X.]reter der [X.]schaft,Rechtsanwalt als Ve[X.]eidiger für den Angeklagten [X.],Rechtsanwalt als Ve[X.]eidiger für den Angeklagten [X.] ,Rechtsanwalt als Ve[X.]eidiger für den Angeklagten B. ,Rechtsanwalt als Ve[X.]eidiger für den Angeklagten [X.] ,Rechtsanwältin als Ve[X.]eidigerin für den Angeklagten [X.] ,Rechtsanwalt als Ve[X.]eidiger für den Angeklagten [X.],Rechtsanwalt als Ve[X.]eidiger für den Angeklagten [X.],- 3 -Rechtsanwalt als Ve[X.]eidiger [X.] den Angeklagten [X.]. ,Rechtsanwalt als Ve[X.]reter der Nebenkläger [X.] und [X.] ,Rechtsanwalt als Ve[X.]reter des [X.] [X.],Rechtsanwalt als Ve[X.]reter der Nebenkläger [X.], Alexander [X.], [X.], [X.]und [X.]n[X.]ied G. ,Rechtsanwalt als Ve[X.]reter des [X.] [X.],Rechtsanwalt als Ve[X.]reter des [X.] [X.]. ,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,[X.] Recht erkannt:- 4 -1. [X.] [X.] und [X.] , die siebetreffenden Revisionen der Staatsanwaltschaft sowiedie den Angeklagten [X.]betreffenden Revisionen derNebenklr [X.] und [X.] gegen das [X.] [X.] vom 29. September 2000werden verworfen.Die Angeklagten [X.] und [X.] haben die Kosten ihrerRechtsmittel und die den [X.] dadurch er-wachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Ko-sten der die Angeklagten [X.] und [X.] betreffendenRevisionen der Staatsanwaltschaft und die diesen [X.] entstandenen notwendigen Auslagen hat [X.] zu tragen. Die Nebenklr [X.] und[X.] haben die Kosten ihrer den Angeklagten[X.]betreffenden Rechtsmittel und die diesem dadurcherwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und - insoweitnur [X.] der Angeklagten [X.] und [X.] - des Ne-benklrs [X.] wird das vorgenannte U[X.]eilaufgehoben, soweit die Angeklagten [X.] , [X.], [X.]und [X.]. [X.]eigesprochen worden sind; jedoch bleibendie Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum Abbauder [X.] an der [X.] ([X.] dritter Absatz bis S. 57 der U[X.]eilsabschrift).- 5 -Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, aucr die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurckverwiesen.Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.Von Rechts [X.]:[X.] Rahmen der Erneuerung des [X.] der [X.] wurden im Bereich des [X.] ausgetauscht. Nach Abschluß der Bauarbeiten, die zuletzt [X.] wurden, wurde die Strecke [X.] den [X.] [X.]eigegeben. Der erste [X.], ein dreigliedriger Ge-lenktriebwagen, der die Strecke in Richtung [X.] befuhr, kollidie[X.]e imBereich der [X.] mit einer etwa 26 cm in den Fahrbereich hineinragen-den Stahlkralle, entgleiste und strzte in die [X.]. Bei dem Unfall wurdenff Fahrste getötet und mindestens 37 der Überlebenden - zum Teilschwer - verletzt. [X.] den Unfall war das Fehlverhalten mehrerer Personenmiturschlich:Nach den Feststellungen waren vor Beginn der Bauarbeiten im Bereichder [X.] zur Fixierung der in diesem Bereich befindlichen [X.] 6 -(Dilatationen) in beiden Fah[X.]richtungen an den [X.]n des [X.]sog. [X.] angebracht worden. Hierzu wurden an [X.] vor und hinter der Dilatation jeweils mit sechs Schrauben [X.], die aus zwei lftigen etwa 50 cm hohen, etwas mehr als 40 cmbreiten und 2 cm starken Stahlplatten bestanden. Zwischen die Stahlkrallenwurde eine Hub-Druck-Zylinderkonstruktion gesetzt und so eine starre Verbin-dung hergestellt. Ebenso wie der Anbau dieser Hilfskonstruktionen lag derenAbbau im Verantwo[X.]ungsbereich der Firma , [X.] die in der Nacht zum12. April 1999 der Angeklagte [X.]die Bauleitung hatte. Diesem wurde, ob-wohl eine der Stahlkrallen in Fah[X.]richtung [X.] nicht abgebaut [X.], sondern finoch vollstig und [X.] mit sechs Schrauben an dem [X.] war, von einem der mit den Abbauarbeiten befaûten Angeklagten [X.] ,[X.], [X.] oder [X.]. der vollstige Abbau der [X.] im Bereich der [X.] gemeldet.Der von den [X.]taler Stadtwerken zum Betriebsleiter bestellte An-geklagte [X.]hatte von dem Ingenieur, den er mit der Leitung des Bereichs"bauliche Anlagen" betraut hatte, ein Sicherheitskonzept [X.] die Durch[X.]ungder geplanten Baumaûnahmen ausarbeiten lassen. Nach diesem [X.] vor der [X.]eigabe der Strecke und der [X.]ederaufnahme des Fahrbe-triebs ig voneinander sowohl die Bauleitung, als auch die bahntech-nische Aufsicht und die Brwachung die Kollisions[X.]eiheit des [X.] zrprfen. Weder der Angeklagte [X.], der in der [X.] [X.] hatte, noch der Angeklagte [X.], der die bahntechnische Aufsicht[X.]te, noch der Angeklagte [X.] , der [X.] die Brwachung zustig war,nahmen jedoch die vorgesehenen Kontrollen im Bereich der [X.] vor der[X.]eigabe der Strecke mit der gebotenen Sorgfalt [X.]II.Das [X.] hat die Angeklagten [X.], [X.] und [X.] jeweils we-gen fahrlssiger Tötung in ff rechtlich zusammentreffenden Fllen in Tatein-heit mit fahrlssiger Körperverletzung in 37 rechtlich zusammentreffenden Fl-len schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten [X.], insoweit ist das [X.], zu einer Geldstrafe, den Angeklagten [X.] zu einer [X.]eiheits-strafe von acht Monaten und den Angeklagten [X.] zu einer [X.]eiheitsstrafe voneinem Jahr und acht Monaten veru[X.]eilt und die Vollstreckung der [X.]eiheits-strafen zur Bewrung ausgesetzt. Die Angeklagten B. , [X.] , [X.], [X.] und[X.]. sind [X.]eigesprochen worden.Die Angeklagten [X.] und [X.] rmit ihren Revisionen die Verlet-zung formellen und sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft [X.] die Verlet-zung sachlichen Rechts und erstrebt mit ihren zuungunsten der Angeklagteneingelegten Revisionen die Aufhebung des U[X.]eils in den die Angeklagten[X.] und [X.] betreffenden Strafaussprchen und in den die Angeklagten[X.] , [X.], [X.] und [X.]. betreffenden [X.]eisprchen. Die Nebenklr [X.]und [X.] fechten das U[X.]eil an, soweit der Angeklagte [X.][X.]eigespro-chen worden ist. Der Nebenklr [X.] wendet sich ferner gegen die[X.]eisprche der Angeklagten [X.] und [X.]. Die [X.] sachlichen Rechts.- 8 - III.[X.] [X.] und [X.] und die sie betreffen-den Revisionen der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg.1. Die von den Angeklagtreinstimmend erhobenen Verfahrensr-gen greifen nicht durch. Insoweit wird auf die zutreffenden Aus[X.]ungen des[X.]s in seiner Antragsschrift vom 20. August 2001 [X.]. Die Überprfung des U[X.]eils auf die Sachbeschwerden hat keinenRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.2. Auch die insoweit zum Strafausspruch eingelegten Revisionen [X.] sind unbeg[X.]. Die [X.], wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausge-[X.]t hat, keinen Rechtsfehler zum Vo[X.]eil der Angeklagten auf. [X.] Revisionen der Nebenklr [X.] und [X.] gegen den[X.]eispruch des Angeklagten [X.]haben ebenfalls keinen Erfolg.Soweit das [X.] einzelne Ml des Sicherheitskonzepts fest-gestellt hat, waren diese nach den rechtsfehler[X.]eien Feststellungen [X.] denUnfall der [X.] nicht urschlich, so [X.] der [X.] eine die Veru[X.]eilungwegen fahrlssiger Ttung und fahrlssiger Krperverletzung erforderlicheKausalzusammenhang zwischen Pflichtwidrigkeit und Schadenseintritt nichtgegeben [X.] Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des [X.] gegen die [X.]eisprche der Angeklagten [X.] und [X.] und die [X.] Staatsanwaltschaft gegen die [X.]eisprche der Angeklagten [X.] und[X.]. haben dagegen im wesentlichen Erfolg.1. Das [X.] hat zum Ablauf der Demontagearbeiten im Bereichder [X.] folgendes festgestellt:Gegen 23.30 Uhr e[X.]eilte der Angeklagte [X.]den Angeklagten [X.]und [X.]. den Auftrag, die [X.] an der [X.] ab-zubauen. Er begleitete sie do[X.]hin, stieg mit ihnen in den [X.] der [X.] der Nordseite und erkl[X.]e ihnen in groben Z, wie der Ab-bau der [X.] zu erfolgen habe. Die Arbeitswarmittels Kettenzm [X.]gerst befestigt worden und wurde [X.] gehalten. Sie [X.] ein eigenstiges Arbeiten an dem [X.]-gerst in jeder Fah[X.]richtung zu. Die etwa vier Meter [X.] und ein Meter hoheMetallkonstruktion der [X.] bei einem mittleren Zwischenraumvon etwa zwei Metern jeweils rechts und links separate Arbeitsbereiche, dierundherum mit [X.] versehen waren. Der Bereich der [X.]206, in dem die [X.] abzubauen waren, wurde [X.] in der Mitte des [X.] angebrachte [X.] ausgeleuchtet,deren Lichtkegel ausreichte, die Schrauben und Muttern an den Krallen sowiederen blaue Farbe zu [X.] 10 -Die Angeklagten [X.] und [X.]. bauten von dem [X.] auf [X.], nachdem sie unter Zuhilfenahme eines manuellen Kettenzuges den[X.] entfernt hatten, beide Stahlkrallen ab. Die abgebauten Teile [X.] sie auf der Arbeits. Als sie mit dem Abbau fast fe[X.]ig waren, ka-men die Angeklagten [X.] und [X.] hinzu. Sie erkl[X.]en, sie seien gekommen,um zu helfen, damit die Arbeiten zig fe[X.]ig wrden. Nach ihren unwiderlegtenEinlassungen schlossen die Angeklagten [X.] und [X.]. daraus, der Ange-klagte [X.]habe die Angeklagten [X.] und [X.] geschickt, um sie bei [X.] der Dilatationsrbrckung zu untersttzen. Als die Angeklagten [X.]und [X.]. die Stahlkrallen an der Nordseite vollstig demontie[X.] und die [X.] hatten, ver[X.]en sie mit den Angeklagten [X.] und [X.]diesen [X.] der Arbeits, um von dem anderen [X.] ausdie Dilatationsrbrckung von dem [X.] auf der [X.] abzubauen.Da sie nunmehr zu vie[X.] waren, entfernten die Angeklagten gemeinsam mittelsKrperkraft die Hydraulikstange und hoben den [X.] aus der [X.]. "Dann teilten sie sich auf, um zu zweit jeweils eine der beiden 'Krallen' [X.] Angeklagten [X.]. und [X.] bauten gemeinsam die hintere, [X.] angebrachte Stahlkralle ab. "In der irrigen Annahme, [X.] [X.] [X.] und [X.] ebenso verfahren und mit dem Abbau der anderen,in Richtung [X.] befindlichen 'Kralle' kurz[X.]istig fe[X.]ig sein wrden", stie-gen die Angeklagten [X.]. und [X.] auf die [X.] des [X.] undbereiteten das stere Herablassen der [X.]. Das hier[X.] erforder-liche Eir elektrisch betriebenen Kettenzin die Arbeitserwies sich als schwierig. [X.] sir den richtigen Weg [X.] die Ketten-[X.]ung diskutie[X.]en, kam einer der beiden anderen Angeklagten, die sich bis- 11 -dahin in dem [X.] aufgehalten hatten, auf die [X.] und zeigte [X.] [X.] und [X.]. , wie sie vorzugehen hatten. Ob dies der Ange-klagte [X.] oder der Angeklagte [X.] war, konnte nicht gekl[X.] werden. Als [X.] eit waren, kam auch der bis dahin auf der [X.] Angeklagte auf die [X.]. Zu vie[X.] [X.]en die Ange-klagten die [X.] in die [X.] herab. Danach gingen [X.] auf dem [X.] der [X.] zurck in Richtung Robe[X.]-Daum-Platz. Die Angeklagten [X.] und [X.]. waren "unwiderlegbar" der fe-sten Überzeugung, [X.] die Angeklagten [X.] und [X.] "die ihnen zum Abbauzugeteilte ©Kralle© genauso gewissenhaft und ordnungsgemû abgebaut hat-ten", wie sie selbst die andere. Das traf jedoch nicht zu; an der zweiten Krallewar rhaupt nicht gearbeitet worden. Als die Angeklagten [X.] , [X.], [X.]und [X.]. dem Bauleiter [X.]begegneten, der auf dem Weg zur [X.] 209war, wurde diesem von einem der Angeklagten mitgeteilt, sie seien mit [X.] der [X.] fe[X.]ig, die Arbeitssei in die [X.] abgelassen worden, lediglich die [X.] noch zu entfernen.Nicht gekl[X.] werden konnte, wer den Angeklagten [X.]r den Stand [X.] informie[X.]e.2. Das [X.] meint, den Angeklagten [X.] und [X.]. ksnicht zum Vorwurf gereichen, [X.] sie in dem Glauben, der Angeklagte [X.]habe die Angeklagten [X.] und [X.] zu ihnen geschickt, diese arbeitsteilig indie Demontage der letzten Dilatationsrbrckung in der Weise eingebundentten, [X.] den Angeklagten [X.] und [X.] die Aufgabe zukommen sollte, dieandere Stahlkralle abzuschrauben. Insoweit greife der Ve[X.]rauensgrundsatzein, der den Verantwo[X.]ungsbereich mehrerer Personen dahingehend [X.], [X.] jeder grundstzlich sein eigenes Verhalten nur darauf auszurichten- 12 -habe, [X.] er selbst nicht [X.]emde gesctzte [X.] verletze. Da die [X.] arbeitsteilig vorgegangen seien, seien die Angeklagten [X.] und[X.]. nicht verpflichtet gewesen, sich davon zrzeugen, [X.] ihre Kollegendie andere Stahlkralle ordnungsgemû abgebaut hatten.Auch die Angeklagten [X.] und [X.] waren nach Auffassung des Land-gerichts [X.]eizusprechen. Zwar habe zumindest einer von ihnen schwersteSchuld auf sich geladen. Aufgrund der Einlassungen der Angeklagten [X.]und [X.]. stehe aber lediglich fest, [X.] bei der Abgrenzung des Verantwor-tungsbereichs [X.] den unterlassenen Abbau der Stahlkralle aussch[X.]lich [X.] [X.] und [X.] in Betracht kmen. Eine weitergehende konkreteSchuldzuweisung in Bezug auf den einen oder den anderen dieser Angeklag-ten sei nicht mlich, weil ungekl[X.] sei, aus welchem Grund der Abbau bis zudem Zeitpunkt unterblieben sei, als der erste dieser beiden Angeklagten dieArbeitsver[X.], und wer sich zuletzt auf der Arbeitsfgehaltenhabe.3. Diese [X.] rechtlicher Nachprfung nicht stand. [X.] beanstandet zu Recht, [X.] das [X.] den einheitli-chen [X.]gang unter Anwendung des Ve[X.]rauensgrundsatzes in einzelneVerantwo[X.]ungsbereiche aufgeteilt und demgemû ein pflichtwidriges Unterlas-sen allein in dem Verhalten desjenigen Angeklagten gesehen hat, der als letz-ter die Arbeitsver[X.] und dessen Identitt nicht festgestellt werdenkonnte. Damit hat sich das [X.] den Blick da[X.] verstellt, [X.] nach denbisherigen Feststellungen in Betracht kommt, [X.] jeder der Angeklagten- unbeschadet der Aufteilung einzelner Arbeitsschritte - [X.] die Abwendung dervon der abzubauenden Dilatationsrbrckung ausgehenden Gefahren [X.] die- 13 -Allgemeinheit einzustehen hatte, und [X.] jeder die ihm insoweit obliegendenSorgfaltspflichten verletzt und dadurch den eingetretenen Erfolg [X.] 222, 230 StGB fahrlssig mitverursacht hat.a) Die im Bereich der [X.] angebrachten [X.] waren als Hindernisse im Fahrbereich besondere Gefahrenquellen [X.] dieAllgemeinheit. Die Betreiberin der [X.] hatte die ihr im Rahmen [X.] obliegende Beseitigung dieser [X.] [X.]ederaufnahme des [X.] durch Vereinbarung entsprechenderVe[X.]ragsbedingungen der [X.] ARGE [X.]ragen (zur Zulssig-keit der Übe[X.]ragung von Schutzpflichten vgl. [X.], 286, 288; [X.] Aufl. § 13 Rdn. 28), die unter Feder[X.]ung der Firma , in deren Ver-antwo[X.]ungsbereich auch der Abbau der [X.] fiel, dieStahlbauarbeiten aus[X.]te ([X.], 38, 112 f.). Der von der [X.] war [X.] die Rmung der [X.] aus dem Fahr-bereich nach Beendigung der eigentlichen Bauarbeiten verantwo[X.]lich ([X.]). Neben dem Bauleiter [X.]und den ebenfalls zur eigenstigen [X.] der Kollisions[X.]eiheit des [X.] verpflichteten Angeklagten [X.]und [X.] hatten aber auch die Angeklagten [X.] und [X.]. eine Garanten-stellung, die sie gemû § 13 Abs.1 StGB zur Abwendung der von den Dilata-tionsrbrckungen im Bereich der [X.] ausgehenden Gefahren [X.] dieAllgemeinheit verpflichtete.Ihre Garantenstellung wurde durch die tatschliche Übernahme des ih-nen von dem Angeklagten [X.]e[X.]eilten Auftrages beg[X.] (vgl. [X.] VRS17, 424, 428; [X.] NJW 1961, 1939, 1940; [X.] in [X.]/[X.]StGB 26. Aufl. § 13 Rdn. 26; [X.] aaO Rdn. 27). Der Auftrag bezog sich- 14 -auf die gezielte Beseitigung einer offenkundig hochbrisanten Gefahrenquelle[X.] den Fahrbetrieb. Die tatschliche bernahme der Aus[X.]ung dieses Auf-trages beg[X.]e deshalb eine Schutzfunktion der Angeklagtrden Benutzern der [X.]. Entgegen der vor der Ve[X.]eidigung ve[X.]rete-nen Auffassung ist insoweit ohne Bedeutung, ob die Angeklagten arbeitsver-traglich verpflichtet waren, eine solche Schutzfunktion zrnehmen. [X.]-gebend [X.] die Begriner Garantenstellung ist allein die tatschlichebernahme des Pflichtenkreises, nicht (auch) das Bestehen einer [X.] ve[X.]raglichen Verpflichtung (vgl. [X.] aaO; [X.] aaO Rdn. 28).Durch das Hinzutreten der "hilfswilligen" Angeklagten [X.] und [X.]wurden die Angeklagten [X.] und [X.]. aus ihrer Garantenstellung in Bezugauf den Abbau der vie[X.]en Kralle nicht entlassen. Selbst wenn [X.] und [X.]. - wie zu ihren Gunsten festgestellt - geglaubt haben, der Bauleiter [X.]habe[X.] und [X.] ausdrcklich beauftragt, am Abbau der Dilatationsrbrckungan der [X.] mitzuwirken, war ein solcher Auftrag ersichtlich nicht dahinzu verstehen, [X.] nunmehr vom Bauleiter eine Trennung der Aufgaben- undVerantwo[X.]ungsbereiche vorgenommen worden wre. Eine solche, angesichtseiner einheitlichen Gefahrenquelle, die es zu beseitigen galt, ohnehin [X.] liegende Mlichkeit kam hier schon deshalb nicht in Betracht, weil [X.] nicht vor O[X.] und damit r den Stand der bereits ausge[X.]ten [X.] noch zu erledigenden Aufgaben nicht informie[X.] war.[X.] jedoch die Beendigung der Garantenstellung durch eine denursprlichen Auftrag ganz oder teilweise zurcknehmende Weisung [X.] aus, finden die sich aus der Garantenstellung ergebenden [X.]pflichten ihr Ende erst dann, wenn der Garant dirnommene- 15 -Schutzaufgabe vollstig [X.] hat (vgl. [X.] in [X.] § 13 Rdn. 63;[X.] in FS [X.] [X.], 1966, [X.], 161 f.). Die hier allein in [X.] der Pflichten der ursprlichen Garanten durchDritte- die Angeklagten [X.] und [X.] - lût die Garantenstellung der bisherigen [X.] grundstzlich unber[X.] (zum Fo[X.]bestehen von [X.] derursprlichen Garanten bei bernahme von [X.] durch eineweitere Person vgl. [X.] VRS 17, 424, 427 f.). Sie kann aber zu einer Modifi-zierung der auf die vollstige Erfllung der rnommenen [X.] (vgl. [X.], 286, 288 f.; [X.] aaORdn. 28) und der sich daraus ergebenden Sorgfaltspflichten ([X.] aaO vor§ 13 Rdn. 97) [X.]en. So [X.] der ursprliche Garant dirnommeneGefahrenbeseitigung nicht mehr notwendig eiig durch[X.]en, sondernkann sie ganz oder arbeitsteilig dem zur bernahme bereiten [X.].Welche Sorgfaltspflichten ihn im letztgenannten Fall treffen, richtet [X.] den [X.]. Von Bedeutung sind insbesondere [X.] der Gefahr, [X.] deren Beseitigung der (ursprliche) Garant einzu-stehen hat, und die [X.] der an der Beseitigung der [X.] Garanten.Schon mit Blick auf die auûerordentlich hohe Ge[X.]lichkeit der Kralle imSchienenbereich der [X.] (zur [X.] zwischen dem [X.] derGefahr und Sorgfaltspflicht vgl. auch [X.]St 37, 184, 187) traf die Angeklagten[X.] und [X.]. jedenfalls die Verpflichtung, sich durch geeignete [X.]nahmenzu vergewissern, ob auch [X.] und [X.] die ihnen nach den bisher getroffenen- 16 -Feststellungen im Wege interner Arbeitsteilrlassene Entfernung dervie[X.]en Kralle ordnungsgemû vorgenommen hatten. [X.] dieKralle auf der Schiene, so gingen von ihr bei [X.]ederaufnahme des Fahrbe-triebs Gefahren [X.] Leib und Leben einer Vielzahl von Personen aus. Den be-sonderen Sorgfaltspflichten, die bei der Beseitigung von Hindernissen aus demBereich eines schienengebundenen Verkehrsmittels [X.] jeden bestehen, der [X.] hat, an der Gefahrenbeseitigung mitzuwirken, t[X.] denn auch [X.] 33 Rechnung, r die nach den Feststellungen alle auf [X.] Bescftigten bei Unterweisungen durch die Baufirma und die Wup-pe[X.]aler Stadtwerke zu informieren waren ([X.]). Danach [X.] sich jeder Be-scftigte bei Arbeitsunterbrechung und nach beendeter Arbeit [X.], [X.] die Strecke betriebssicher ist ([X.]). [X.] von der [X.] Kenntnis dieser Dienstanweisung lag das [X.] der Gefahr [X.] jedenan der Strecke bescftigten Arbeiter auf der Hand.[X.] standen einer solchen Verpflichtung derAngeklagten [X.]. und [X.] zur Kontrolle nach den bislang getroffenen Fest-stellungen schon deshalb nicht entgegen, weil die vier Angeklagten am selbenO[X.] arbeiteten und der jeweilige Stand der Arbeiten [X.] alle gleichermaûenleicht zrschauen (auch zren) gewesen wre. Ein umfassender Ver-trauensschutz in die [X.] der von einem anderen ar-beitsteilirnommenen Aufgabe, wie er insbesondere im Bereich der rztli-chen Heilbehandlung [X.] Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen und damit klarabgegrenzter Aufgaben anerkannt ist (vgl. dazu [X.] NJW 1980, 650;Cramer/[X.] in [X.]/[X.] aaO § 15 Rdn. 151; [X.]. § 16 Rdn. 176), kam hier von vornherein nicht in [X.] 17 -Ob besondere Umstvorlagen, aus denen sich ergeben [X.], [X.]die Angeklagten [X.]. und [X.] sich trotz der erkennbaren Gefahrenlage aufdie ordnungsgemûe Erledigung des Abbaus der vie[X.]en Kralle durch die [X.] [X.] und [X.] verlassen durften, wird der neue Tatrichter zu klrenhaben.b) Auch [X.] die Angeklagten [X.] und [X.] kann eine Garantenstellungmit der sich daraus ergebenden Pflicht zur Beseitigung der Kralle als Gefah-renquelle im Schienenverkehr entstanden sein, insbesondere dann, wenn [X.] auf Weisung des Angeklagten [X.]rnommtten, die bei ihrem Ein-treffen an der [X.] noch nicht erledigten Arbeiten gemeinsam mit [X.] [X.] und [X.]. auszu[X.]en. Eindeutige Feststellungen entltdas U[X.]eil insoweit nicht. In Betracht kommt aber auch eine [X.]eiwillige Beteili-gung an den noch ausstehenden Arbeiten. Erfolgt die - auch konkludent mli-che - Mitrnahme einer Pflicht r Personen, die, wie die Angeklag-ten [X.] und [X.]. , ihrerseits Garanten sind, so rckt der bernehmende invollem Umfang in die Garantenstellung ein ([X.] aaO Rdn. 26, 30). Allerdingsreicht hier[X.] nicht jedes allgemein gehaltene, ersichtlich unverbindliche Hilfs-angebot aus. Erforderlich ist vielmehr, [X.] durch die Wahrnehmung bestimm-ter Aufgaben in zurechenbarer Weise das Ve[X.]rauen der rigen Garanten indie verantwo[X.]liche Mitwirkung des Hilfswilligen bei der Gefahrabwendung be-g[X.] wird (vgl. [X.] NJW 1993, 2628, 2629; [X.] in FS [X.] [X.],1966, [X.], 155 f., 158). Sofern die Angeklagten [X.] und [X.] nach diesenGrundstzen eine Garantenstellung hatten, steht einer Veru[X.]eilung der Ange-klagten nicht entgegen, [X.] nicht gekl[X.] werden kann, wer als letzter die Ar-beitsver[X.].- 18 -Hatte derjenige Angeklagte, der die [X.] vorletzter ver[X.],ohne weiteres auf einen ordnungsgemûen Abbau der Kralle durch den auf [X.] Angeklagten ve[X.]raut, so gelten [X.] ihn die gleichenErwwie [X.] die Angeklagten [X.] und [X.]. .Ausgehend von dem unrichtigen Ansatz eines umfassenden Ve[X.]rauens-schutzes [X.] alle an der [X.] arbeitenden Angeklagten sind die vom[X.] insoweit getroffenen Feststellungen lckenhaft oder entbehreneiner tragfigen Beweisgrundlage. Soweit in den U[X.]eilsgr([X.], 56)von einer paarweisen Aufteilung der vier Arbeiter [X.] den Abbau jeweils einer"zugeteilten" Kralle ausgegangen wird, beruhen diese Feststellungen auf [X.] der Angeklagten [X.] und [X.]. , die das [X.] in Anwendungdes Zweifelssatzes zu Gunsten dieser Angeklagten [X.] unwiderlegt erachtethat. Angesichts des naheliegenden Motivs, sich auf diese Weise auf [X.] Angeklagten [X.] und [X.] zu entlasten, [X.] Angaben der Ange-klagten [X.] und [X.]. jedoch nicht ungeprft zur Grundlage einer Veru[X.]ei-lung der Angeklagten [X.] und [X.] gemacht werden, die zu dem [X.] geschwiegen haben.Der Senat hebt deshalb die Feststellungen zum Abbau der [X.] im Bereich der [X.], einsch[X.]lich der Feststellungenzu den hier[X.] von Vorgesetzten den Angeklagten [X.], [X.]. , [X.] und [X.] e[X.]eilten Auftriner Arbeitsteilung dieser Angeklagten untereinanderauf ([X.] dritter Absatz bis S. 57 [einsch[X.]lich] der U[X.]eilsabschrift). [X.] 19 -gen Feststellungen bleiben au[X.]echterhalten, weil sie von dem [X.] nicht betroffen sind.Tepperwien Maatz Ri[X.] [X.] ist infolge Krankheit gehinde[X.], seine Unterschrift beizuf Tepperwien Ernemann Sost-Scheible[X.]St: ja[X.]R: jaVerffentlichung: jaStGB § 13Zur Garantenstellung und Garantenpflicht bei arbeitsteiliger Beseitigung einerGefahrenquelle im schienengebundenen Verkehr ([X.]taler [X.]).[X.], U[X.]eil vom 31. Januar 2002 - 4 StR 289/01 - [X.] [X.]tal

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4 StR 289/01

31.01.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2002, Az. 4 StR 289/01 (REWIS RS 2002, 4750)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4750

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