Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2016, Az. IX ZR 124/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17265

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:220116BIXZR124.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 124/14
vom

22.
Januar 2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Schoppmeyer

am 22. Januar 2016
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts zur Ein-legung einer
Anhörungsrüge
und einer Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 17.
Dezember 2015 wird [X.].

Gründe:

I.

Durch Beschluss vom 17.
Dezember 2015 hat der Senat die Nichtzulas-sungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 15.
Zivilsenats des [X.] auf ihre Kosten zurückgewiesen. Hier-gegen hat
sich die Klägerin mit ihrer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des [X.] eingegangenen Eingabe
gewendet, mit der sie die [X.] zur Einlegung einer Anhörungsrüge und einer Gegenvorstellung beantragt
hat.
Bevor der Senat über den [X.] entscheiden konnte, hat die Klägerin mitgeteilt, ihre Rechtsschutzversi-cherung habe ihr Deckung für die Erhebung einer Anhörungsrüge und der [X.]
-

3

-

genvorstellung zugesagt.
Sie beantrage nunmehr die Beiordnung eines [X.].

II.

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §
78b ZPO setzt unter ande-rem voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder [X.] erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

1.
Der mit der Rechtskraft gemäß §
544 Abs.
5 Satz
3 ZPO ausgestattete Beschluss des [X.] über die Ablehnung einer Nichtzulassungsbe-schwerde ist einer Gegenvorstellung nicht zugänglich ([X.], Beschluss vom 19.
Januar 2004 -
II
ZR 108/02, NJW
2004, 1531; vom 17.
Februar 2005
-
IX
ZR 267/02, nv Rn.
4).

2.
Eine Anhörungsrüge gemäß §
321a ZPO wäre statthaft. Sie hätte in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Er-wägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-scheiden (BVerfGE
96, 205, 216
f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 17.
Dezember 2015 die von der Anhörungsrüge der Klägerin umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung hat er gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen. Auch jetzt sieht der Senat von einer Be-gründung seiner Entscheidung ab. Weder aus §
321a Abs.
4 Satz
5 ZPO, nach 2
3
4
-

4

-

dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden [X.] über die Anhörungsrüge. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach §
321a ZPO die Be-stimmung des §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO zu umgehen. Nach der [X.] kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung der angegriffenen Entscheidung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks.

-

5

-

15/3706 S.
16).
Für einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde kann nichts anderes
gelten ([X.], Beschluss vom 1.
Juli 2009 -
IX ZR 164/07, nv Rn.
2).

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.11.2011 -
1 [X.]/10 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 06.05.2014 -
15 [X.] -

Meta

IX ZR 124/14

22.01.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2016, Az. IX ZR 124/14 (REWIS RS 2016, 17265)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17265

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