Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2008, Az. IX ZR 64/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 419

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 64/08 vom 4. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 4. Dezember 2008 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom [X.] wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 6. November 2008 die Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin überprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergibt. Er hat unter diesem Gesichts-punkt die Beanstandungen der Klägerin sämtlich für nicht durchgreifend erach-tet. Das gilt insbesondere für die Ausführungen zur Berücksichtigung der Voll-streckungsimmunität im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage. Entsprechend hat der Senat die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde begründet (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar 1 - 3 - aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehen-den Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbe-schwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizu-führen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16). Mit der Entscheidung über die Anhörungsrüge erledigt sich der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung. 2 [X.] [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.05.2007 - 7 O 26/06 - [X.], Entscheidung vom 18.03.2008 - 22 U 98/07 -

Meta

IX ZR 64/08

04.12.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2008, Az. IX ZR 64/08 (REWIS RS 2008, 419)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 419

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22 U 98/07

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