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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILXII ZR 37/00Verkündet am:10. April 2002Küpferle,[X.] dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Dezember 1999 im Ko-stenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage (Feststellungs-antrag) stattgegeben, die Widerklage abgewiesen und die Beru-fung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] 19. Mai 1999 insoweit zurckgewiesen worden ist.Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur erneutenVerhandlung und Entscheidung - aucr die Kosten des [X.] - an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.]en streiten [X.], ob zwischen ihnen ein Mietvertrag bestehtund um [X.] aus diesem Mietverhältnis.Die Klägerin mietete mit schriftlichem Vertrag vom 10./12. Februar 1992von der [X.] (im folgenden- 3 -[X.] GmbH) Gewerberme mit einer Laufzeit von 15 Jahren. § 15 des [X.] ist jederzeit berechtigt, mit schuldbefreiender Wir-kung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oderteilweise auf einen [X.] den [X.]en besteht Streit, ob die [X.] im [X.] ihre Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag auf die [X.] (im folgenden [X.]) rtra-gen hat und die Beklagte, die [X.], Rechtsnachfolgerin dieser Gesell-schaft ist.Am 13. Januar 1998 wurde die [X.] wegen [X.] Handelsregister gelöscht. Deshalb kigte die [X.] jeweils mit Schrei-ben vom (richtig) 15. Oktober r der [X.] fristlos sowier der [X.] und der Beklagten zum 30. Juni 1999. Die Beklagtelt die Kigungen fr unwirksam und macht hilfsweise geltend, der Mietver-trag sei am 30. Juni 1999 von zwei [X.]n der in Liquidation befindlichen[X.] aufgrund eines [X.] aus dem Jahre 1988 auf siertragen worden.Die [X.] hat Feststellung begehrt, daß zwischen den [X.]en kein[X.] bestehe, hilfsweise, daß ein etwa bestehendes [X.] 30. Juni 1999 geendet habe. Außerdem hat sie 10.000 DM aus einem selb-stigen Schuldversprechen der Beklagten geltend gemacht.Die Beklagte hat mit ihrer Widerklage Mietnebenkosten in Höhe von24.553,44 DM verlangt. Das [X.] hat der Feststellungsklage stattgege-ben und im rigen die Klage und die Widerklage [X.] -Die Berufung der [X.], die ihre Leistungsklage um [X.] hat, und die Berufung der Beklagten blieben ohne Erfolg. [X.] sich die Beklagte mit der Revision, mit der sie ihre [X.].[X.]:Die Revision der Beklagten [X.] im Umfang der Aufhebung zur Zurck-verweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.1. Das [X.] hat ausge[X.], fr die Annahme eines selb-stigen Schuldversprechens durch die Beklagten fehle es an einem eindeu-tigen Sachvortrag der [X.]. Es sei nicht auszuschlieûen und sogar wahr-scheinlich, [X.] die Beklagte die behauptete [X.] nur fr den Fall habeabgeben wollen, [X.] sie als Vermieterin angesehen werde. Ein Anspruch [X.] bestehe schon deshalb nicht, weil ein Mietvertrag mit der [X.] nicht geschlossen sei. Eine Vertragsrtragung von der [X.]auf die [X.] im Jahre 1992 scheitere schon daran, [X.] der Gescftsfh-rer der Komplementrin der B. KG nicht alleinvertretungsberechtigt gewe-sen sei. Im rigen sei der Beklagten der Nachweis einer Übertragungsverein-barung nicht gelungen.Die Wirksamkeit der Treuhandvertrr Vereinbarung vom30. Juni 1999 kinstehen, weil die bereits am 15. Oktober 1998 ge-r der [X.] erklrte fristlose Kigung des [X.] sei. Ein [X.] habe deshalb am 30. Juni 1999 nicht mehr- 5 -stattfinden k. [X.] nach § 242 BGB auûerordentlich ge-kigt werden, wenn einer [X.] die Fortsetzung nicht mehr zugemutet wer-den k. An die Feststellung der Unzumutbarkeit seien strenge Anforderun-gen zu stellen. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung sei der [X.] [X.] am Vertrag nicht mehr zumutbar gewesen. Die [X.] habe [X.] Mai 1998 erfahren, [X.] die [X.] GmbH - allenfalls bis auf ihre [X.] gegen die [X.] - vermslos geworden und deswegen [X.] gelscht worden sei. Die zwischen den [X.]en streitige Ver-mslosigkeit kffenbleiben. Zumindest aus der Sicht der [X.] zumZeitpunkt ihrer Kigung habe die akute Gefahr bestanden, [X.] ihre Vermie-terin, die M.GmbH, als [X.] bereits voll beendet und nicht mehr existent gewesensei. Die Planungssicherheit der [X.] sei deshalb in unzumutbarer Weisebeeintrchtigt gewesen. Auf Vermieterseite habe eine verantwortliche Personoder ein fr die Verbindlichkeiten haftendes Stammkapital nicht mehr existiert.Hinsichtlich der beklagten OHG, die angeblich durch Umwandlung aus der [X.] sei, sei der [X.] auf Nachfrage vom 3. Juli 1998 mit [X.]vom 8. Juli 1998 mitgeteilt worden, die [X.] existiere nicht. Der [X.] sei somit nicht nur die angebliche [X.] im Juli 1992 nicht mitgeteilt worden, sie sei [X.] der nunmehr behaupteten Umwandlung unrichtig informiert worden. [X.] auch die Vertrauensgrundlage zerstrt. Die Widerklageforderung sei [X.]. Da zwischen den [X.]en kein Vertragsverltnis bestehe, habe [X.] keinen Anspruch auf Nebenkostenzahlung.2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts lt einer rechtlichen Nach-prfung nicht stand. Es steht nicht fest, [X.] die Beklagte nicht durch Vertrags-rnahme in die Rechtsstellung der Vermieterin eingetreten [X.] 6 -a) Die Revision nimmt es hin, [X.] das Berufungsgericht eine wirksameVertragsrtragung der [X.] an die [X.] im Jahre 1992 ver-neint hat. Aus Rechtsgrist diese Entscheidung des Berufungsgerichtsauch nicht zu beanstanden.b) Das [X.] geht jedoch zu Unrecht davon aus, [X.] [X.] mit der [X.] GmbH im Oktober 1998 wirksam gekigt wordenist. Zwar ist es im Ausgangspunkt zutreffend, [X.] ein befristeter [X.] bei Fehlen der Voraussetzungen des § 554 a BGB a.F. gekigt [X.], wenn infolge des Verhaltens des anderen Vertragsteils die [X.] wegen der Zerstrung der das Schuldverltnis tragenden [X.] derart gefrdet ist, [X.] sie dem Kigenden auch [X.] eines strengen Maûstabes nicht mehr zuzumuten ist. Grundlage frdieses Kigungsrecht ist § 242 BGB ([X.], Urteil vom 21. Dezember 1977- VIII ZR 119/76 - [X.], 271, 273).Der Begriff "wichtiger Grund" ist ein Rechtsbegriff. Die fr seine Fest-stelltige Wrdigung aller Umstliegt dem Tatrichter. Das Revisi-onsgericht hat aber sowohl die richtige Anwendung des Rechtsbegriffs alsauch die Frage nachzuprfen, ob alle fr die Entscheidung wesentlichen Um-strcksichtigt sind ([X.], Urteil vom 21. Dezember 1977 aaO).Das [X.] hat die Wirksamkeit der auûerordentlichen Kn-digung allein deshalb bejaht, weil die [X.] von Amts wegen im Han-delsregister wegen Vermslosigkeit gelscht worden und die Klrirdie Umwandlung der [X.] in die [X.] nicht richtig informiert [X.] sei. Damit hat das [X.] zu geringe Anforderungen an [X.] eines wichtigen Grundes gestellt und den gebotenen strengen Maû-- 7 -stab fr die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung nicht ausreichend beach-tet.aa) Bei Vermsverfall einer Mietvertragspartei gewrt das Gesetzdem Vertragspartner jedenfalls im Grundsatz kein Recht, sich vom [X.]. Die Rechtsfolgen aus der enttschten Erwartung der [X.], die Vermsverltnisse des Vertragsgegners [X.]n sich nach [X.] nicht wesentlich verschlechtern, sind ausschlieûlichin § 321 BGB a.F. geregelt. Danach kann der aus dem Mietvertrag Vorlei-stungspflichtige seine Leistung solange zurckhalten, bis die [X.] ist, wenn sie durch eine nach [X.] eintretende we-sentliche Vermsverschlechterung gefrdet ist. Weitere Rechte stehenihm nicht zu ([X.]/[X.] Handbuch der Gescfts- und [X.]. [X.]. 631). Nach dem hier noch anwendbaren § 21 KO blieb selbstder Konkurs des Vermieters ohne Auswirkungen auf die Wirksamkeit des [X.], sofern das Mietobjekt dem Mieter bei Konkurserffnung bereitsrlassen war ([X.]/[X.] BGB 13. Bearb. §§ 535, 536 Rdn. 168).Die [X.] des Mieters sind auf seiten des Vermieters [X.] ([X.] in Bub/[X.] aaO Kap. [X.]. 171). Nach neuem Recht be-steht bei [X.] des Insolvenzverfahrens r das Verms Vermie-ters das [X.] fort (§ 108 [X.]). Ein Sonderkigungsrecht fr [X.] gibt es nicht ([X.] Mietrecht 7. Aufl., § 564 [X.]. 123).bb) Auch dischung der GmbH wegen Vermslosigkeit nach § 2schG (seit 1. Januar 1999: § 141 a [X.], § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG) hat [X.] Wirkung in dem Sinne, [X.] sie die GmbH ltig erl-schen lût. Stellt sich nach der schung heraus, [X.] die GmbH doch noch- 8 -Vermt, wird nunmehr eine Abwicklung durchge[X.]. Die GmbH kann indiesem Stadium weiter am Rechtsverkehr teilnehmen ([X.]Z 48, 303, 307;Rowedder-Rasner GmbHG 3. Aufl. [X.]. nach § 60 Rdn. 18). [X.] sie ihremietvertraglichen Verpflichtungen, so ist die Fortsetzung des [X.]sesfr den Mieter nicht unzumutbar. [X.] sie ihre Verpflichtungen nicht mehr, sokann der Mieter sein gesetzliches Kigungsrecht aus § 542 BGB a.F. aus-ist auf ein auûerordentliches Kigungsrecht nach § 242 BGB nichtangewiesen. Wegen ihrer Rechte aus dem Mietvertrag mit der [X.] war die[X.] nicht vermslos und bestand deshalb trotz schung [X.] weiter.cc) Die Gefrdung der notwendigen wirtschaftlichen Planungssicher-heit, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist, rechtfertigt im zu ent-scheidenden Fall eine nach § 242 BGB gesttzte Kigung nicht. Das Mie-tobjekt war der [X.] seit [X.] und konnte von ihr ohneSchwierigkeiten genutzt werden. [X.]altspunkte dafr, [X.] die Vermieterin der[X.] dieses verwehren [X.], sind nicht ersichtlich. Nur wenn sich [X.], [X.] die Vermieterin ihre Verpflichtung aus dem Mietvertrag nichtmehr erfllen [X.], wre die [X.] nach § 242 BGB zur auûerordentlichenKigung berechtigt. Das ist aber nicht der Fall. Die Beklagte, die mit der[X.] personenidentisch ist, hat noch vor der Kigung der [X.]dieser r geltend gemacht, [X.] sie den [X.] auf jeden Fall am Mietvertrag festhalten wolle. Die Übernahme der [X.] durch die Beklagttte die vertragliche Position der [X.]sogar verbessert. Im Gegensatz zur [X.], die vermietete, ohne Eigen-tmerin zu sein, war die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsge-richts Eigentmerin des Grundstcks und konnte damit der [X.] eine siche-- 9 -rere Rechtsstellung einrmen. Damit war die Gefahr gering, [X.] die [X.]wegen der finanziellen Situation der Vermieterin einen Schaden erlitt.dd) Die falsche Auskunft des Rechtsanwalts [X.]vom [X.], [X.] eine [X.] nicht existiere, rechtfertigt ein nach § 242 BGB ge-sttztes Kigungsrecht ebenfalls nicht. Zwar hat sich die [X.] mit [X.] vom 20. Dezember 1995 in die [X.] umgewandelt und war [X.] Januar 1996 als [X.] ins Handelsregister eingetragen worden. [X.] aber an der Identitt der [X.] nichts ([X.]/[X.]/[X.] HGB 2. Aufl. § 105 Rdn. 55). Der [X.] drohte weder durch dieUmwandlung, noch durch deren Verschweigung noch durch die - offensichtlichversehentlich - falsche Angabe des Rechtsanwalts ein gravierender Nachteil.Sie ging davon aus, [X.] die [X.] als Verwalterin fr die [X.] war, wrend sich die [X.] selbst als Vermieterin sah. [X.] der Beklagten war fr die [X.] von untergeordneter Bedeutung.3. Da die auûerordentliche Kigung vom 15. Oktober 1998 das zwi-schen der [X.] und der [X.] GmbH bestehende [X.] nichtwirksam beendet hat, kann das Urteil mit der vom [X.] gegebe-nen Begricht bestehenbleiben. Der [X.] ist auch nicht in der Lage,abschlieûend selbst zu entscheiden. Denn fr die Beklagte, die mit ihrer [X.] sich Rechte aus dem Mietvertrag herleiten will und dazu vortrt,der Mietvertrag sei am 30. Juni 1999 auf [X.] worden, kommt es [X.] von der [X.] bestrittenen Umstand an, ob der [X.] bestand und ob die [X.] auf der Grundlage dieses Vertrages dieVermieterstellung der [X.] wirksam auf die [X.]. Das [X.] hat diese Fragen - aus seiner Sicht folgerichtig [X.] -stehen lassen. Daher ist die Sache an das [X.] zurckzuverwei-sen, damit es - gegebenenfalls nach weiterem Vortrag der [X.]en - die not-wendigen Feststellungen zren [X.] Übertragung [X.].[X.] Gerber [X.] [X.] Ahlt
Meta
06.03.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2002, Az. XII ZR 37/00 (REWIS RS 2002, 4222)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4222
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