Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2002, Az. XII ZR 217/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3756

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[X.] DES VOLKESURTEILXII ZR 217/98Verkündet am:10. April 2002Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 10. April 2002 durch die Richter [X.], [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]undurteil des 5. Zivil-senats des [X.] vom 15. Juni 1998 auf-gehoben.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der [X.] vom 10. Dezember 1997 wird [X.].Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten [X.], ob die Beklagten die Kosten [X.] denRckbau von Gleisanlagen zu ersetzen haben.Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die [X.], [X.] 8./10. Oktober 1958 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der [X.], einen Gleisanschlußvertrag.- 3 -Die [X.] [X.] Privatgleisanschlsse ([X.]) [X.] 11 Vermietung von Gel, Stoffen und [X.] die [X.] den [X.], Stoffe oderAnlagen zur [X.], so ist [X.] eine Miete zu [X.] 32 Kigung des [X.] Vertragspartner kann den [X.] schriftlich unterEinhaltung einer Frist von sechs Monaten kigen, besondersdann, wenn ihm bei Fortsetzung des Vertrages finanzielle Bela-stungen erwachsen, die ihm unter Bercksichtigung seines wirt-schaftlichen Interesses am [X.] nicht [X.] können."§ 33 Wegrmen des [X.] Beendigung des [X.]vertrages steht es der[X.]ei, den bestehenden Zustand ihrer [X.] beizubehalten oder den [X.]ren Zustand wiederherzu-stellen. [X.] die [X.] den [X.]vertragaus einem der [X.]in ... oder in § 32 (1) 2. Halbs., so trtder [X.] die Kosten der Wiederherstellung des [X.]e-ren Zustandes. ...(2)Der [X.] hat die von ihm im [X.] auf Bundes-bahngelschaffenen Anlagen auf seine Kosten wegzu-rmen und den [X.]ren Zustand wiederherzustellen, wennnicht die [X.] die Überlassung dieser Anlagen gegenErstattung des Zeitwertes verlangt.Am 26. September rnahmen die Beklagten, vertreten durch [X.] [X.]. GmbH & Co. KG (im folgenden Firma [X.]), [X.] mit der Klrin die Rechte und Pflichten der Firma [X.] aus dem [X.]vertrag.- 4 -Mit Schreiben vom 24. April 1995, gerichtet an die Firma [X.]. ,diese vertreten durch ihren Gescfts[X.]er, den Beklagten zu 3, kigte [X.] den [X.]vertrag zum 31. Oktober 1995 und forderte zumRckbau des [X.]gleises auf. Die Beklagten widersprachen der Ki-gung aus sachlichen [X.]rwiderten am 28. April 1995 unter [X.] [X.] nun uns, die bahntechni-schen Anlagen zu unseren Lasten zu entfernen. Dieser Ver-pflichtung widersprechen wir aus folgenden [X.]: Wir sindder Ansicht, [X.] durch dieses Vorgehen nur die Beseitigungsko-sten auf uns abgewlzt werden sollen ... [X.] wir mlich aufdie Verpflichtung zu einem entsprechenden Wagenladungsauf-kommen hingewiesen worden, tten wir den [X.]vertrag injedem Falle abgelehnt. Wir lehnen daher die Übernahme der Ko-sten [X.] der bahntechnischen Anlagen ab."Mit Schreiben vom 13. November 1995 kigte die Klrin erneut,und zwar zum 31. Mai 1996, und wies [X.] darauf hin, [X.] die [X.] den Beklagten erfolge, da diese Vertragspartner seien undnicht die Firma [X.] . Am 13. Juni 1996 setzte die Klrin eine"letzte Frist" zum Rckbau bis 31. Juli 1996.Ihre am 29. November 1996 eingegangene Klage, mit der die Klrinvon den Beklagten [X.] den Rckbau des [X.]gleises als [X.] Zahlung von 66.240 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt hat,[X.] die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Klrin die[X.] hinaus beim Rckbau des [X.]gleises erforderlich werdendenKosten zu erstatten, hat das [X.] abgewiesen. Auf die Berufung [X.] hat das [X.] die Klage [X.] dem [X.]unde nach gerechtfer-- 5 -tigt erklrt. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Revision, mit der siedie Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils [X.] 6 [X.]:Die Revision [X.] zur Aufhebung des [X.]undurteils und zur Zurckwei-sung der Berufung.1. Das [X.] hat ausge[X.], die Kigung vom [X.] zum 31. Oktober 1995, aus der das [X.] die Verjrung ableite,sei unwirksam. Die Kigung sei an die Firma [X.] gerichtet, die [X.] nicht Vertragspartner des [X.]vertrages sei. Dies seien viel-mehr die Beklagten als Gesellschafter des rgerlichen Rechts. [X.] 564, 705 BGB msse der Ausspruch der Kigung allen Gesellschafternr erklrt werden. Das [X.] vom 24. April 1995 [X.] diese Voraussetzungen nicht. Es handle sich nicht nur um eine unscli-che Falschbezeichnung. Die Kigung sei an die falsche Person gerichtet;wirksam sei erst die zweite Kigung. Bei Anwendung des § 558 BGB a.F.ende die Verjrungs[X.]ist von sechs Monaten am 1. Dezember 1996. Die [X.] 1996 eingegangene Klage habe die Verjrungs[X.]ist rechtzeitigunterbrochen. § 558 BGB a.F. finde im rigen auf die Verpflichtung der [X.], die [X.] § 33 Abs. 1 [X.] zu tragen, [X.] Anwendung. Auf den [X.]vertrag seien die Vorschriften [X.] nicht anwendbar. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um die vertrag-licrnommene Wiederherstellung des [X.]ren Zustandes einer Mietsache.2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts lt einer rechtlichen Nach-prfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des [X.]s kommtdie Vorschrift des § 558 BGB a.F. zur Anwendung mit der Folge, [X.] der gel-tend gemachte Anspruch verjrt ist.- 7 -a) Nach § 558 Abs. 1 BGB a.F. verjren die Ersatzansprche des Ver-mieters wegen Verrungen und Verschlechterungen der vermieteten Sachein sechs Monaten. Diese kurze Verjrung soll zwischen den Parteien [X.] eine rasche Auseinandersetzung gewrleisten und eine be-schleunigte Klarstellung der [X.] wegen des Zustandes der rlasse-nen Sache bei [X.] erreichen ([X.], 235, 237). Die [X.] den Anwendungsbereich des § 558 BGB weit ausgedehnt. Auch [X.]auf Wiederherstellung des ursprlichen Zustandes der Mietsache unterfallender kurzen Verjrung des § 558 BGB ([X.], 74, 79). Dazu gehören auchsolche, die darauf beruhen, [X.] der Mieter die Mietsache aufgrund des Vertra-ges umgestalten durfte und bei Vertragsende zur Herstellung des vereinbartenZustandes verpflichtet ist ([X.], 71, 77, 78).b) Es kann dahingestellt bleiben, ob der [X.]vertrag insgesamtals Mietvertrag anzusehen ist. Jedenfalls [X.] er - soweit es um den Rck-bau der auf dem Gelr Klrin verlegten Anlage geht - mietvertraglicheElemente, die eine Anwendung der kurzen Verjrungs[X.]ist des § 558 BGB a.F.geboten erscheinen lassen. Die Rechtsvorrin der [X.] inihrem Eigentum stehenden [X.]und und Boden der Rechtsvorrin der [X.] zu einer - wenn auch eingeschrkten - Nutzung, und zwar zur Her-stellung und Nutzung von Gleisanlagen, die ausschlieûlich dem [X.]dienten. Nach § 11 der [X.] hat der [X.] [X.] "Miete" zu zahlen. [X.] die Kosten der Wiederherstellung des [X.]ren Zustandes (§ 33 Abs. 1[X.]). Nach § 33 Abs. 2 hat er die von ihm im [X.] auf [X.]geln-de geschaffenen Anlagen auf seine Kosten wegzurmen und den [X.]renZustand wiederherzustellen. Es handelt sich dabei um einen vertraglichen An-spruch auf Wiederherstellung des [X.]ren Zustandes eines mietweisr-- 8 -lassenen [X.]undstcks. Auf einen solchen Anspruch ist § 558 BGB a.F. nachseinem Sinn und Zweck anzuwenden.Entgegen der Ansicht des [X.]s widerspricht die Ent-scheidung des [X.] vom 17. Oktober 1919 ([X.], 19, 21) dieserAuffassung nicht. Das [X.] hatte sich mit der Frage zu befassen, obein [X.]vertrag insgesamt als Mietvertrag anzusehen ist und ob des-halb nach dem damaligen Preuûischen Recht Stempelsteuer anfiel. Mit [X.], ob die Rckbauverpflichtung mietvertragliche Bezfweist,brauchte sich das [X.] nicht zu befassen.c) Die Auffassung des [X.]s, die Kigung der [X.] 24. April 1995 zum 31. Oktober 1995 sei an die falsche Partei gerichtetund deshalb unwirksam, ist unzutreffend. Sie bindet den Senat nicht, da dasBerufungsgericht wesentlichen Auslegungsstoff nicht bercksichtigt und den[X.]undsatz nicht beachtet hat, [X.] Willenserklrungen vom [X.] auszulegen sind ([X.], 275, 280).Die Beklagten sind der [X.] von Anfang an nicht selbstaufgetreten. Sie wurden wrend der gesamten Vertragsverhandlungen undbeim [X.] durch die mit ihnen weitgehend personengleiche FirmaA. [X.] GmbH & Co. KG vertreten, [X.] die deren Gescfts[X.]er,der Beklagte zu 3, handelte. In smtlichen Schreiben der Beklagtenseite ist [X.] die Firma [X.]. genannt. Wenn die Klrin sich an die Firma[X.] wandte und den von dieser [X.] die Beklagten geschlossenen [X.], dann ist davon auszugehen, [X.] die Klrin den Vertrag ge-r der Firma [X.]als Vertreterin der Beklagten kigen wollte.Der Gescfts[X.]er der Firma [X.]. , der Beklagte zu 3, muûte die Erkl-rung so verstehen und hat sie auch so [X.]. Das ergibt sich aus seinem- 9 -Erwiderungsschreiben vom 28. April 1995, in dem er deutlich macht, [X.] er [X.] als Adressaten der Kigung ansah, er im Namen der [X.] aus sachlichen [X.]mit der Kigung nicht einverstanden war.Selbst wenn man dies anders s, könnte sich die Klrin nicht auf die Un-wirksamkeit ihrer ersten Kigung berufen, da ein solches Verhalten treu-widrig wre.Bei Einreichung der Klage am 29. November 1996 war der Anspruch aus§ 33 Abs. 2 [X.] auf Rckbau somit verjrt. Der Erfllungsanspruch konntenicht mehr in einen Schadensersatzansprucrgehen ([X.], 6). So-weit es um den Rckbau der [X.] geht, kommt ein Anspruch auf Kostener-stattung nach § 33 Abs. 1 Satz 2 [X.] in Betracht. Danach sollten die [X.] durch die Klrin selbst die dabei anfallenden [X.]. Auch auf diesen Anspruch ist entgegen der Ansicht der Revisionser-widerung die sechsmonatige Verjrungs[X.]ist des § 558 BGB a.F. anzuwenden.Die [X.] ist zwar in das allgemeine Schienennetz eingebaut worden, jedochausschlieûlich, um den [X.] der Beklagten zu ermöglichen.[X.][X.][X.][X.]Vézina

Meta

XII ZR 217/98

10.04.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2002, Az. XII ZR 217/98 (REWIS RS 2002, 3756)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3756

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