Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.12.2011, Az. IX ZB 294/11

9. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 223

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Gegenstand

Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren: Erfordernis der Zulassung durch das Beschwerdegericht


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 3. November 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden keine Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.

Gründe

1

1. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO), weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden und zudem nicht statthaft ist.

2

a) Entgegen der vom [X.] erteilten Rechtsmittelbelehrung bedarf die Einlegung der Rechtsbeschwerde beim [X.] (§ 4 [X.], § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 GVG) gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO der Vertretung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt ([X.], Beschluss vom 21. März 2002 - [X.], [X.], 1512, 1513; vom 18. Mai 2005 - [X.], [X.], 2017). Der Hinweis auf dem Formblatt des [X.]s, die Vertretung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt sei hier nicht vorgeschrieben, ist fehlerhaft und nicht nachvollziehbar.

3

b) Die Rechtsbeschwerde ist zudem nicht statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist.

4

aa) Zwar findet im Verfahren zur Festsetzung der Verwaltervergütung nach der Regelung des § 64 Abs. 3, §§ 6, 7 [X.] in der vor dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung gegen die Entscheidung des [X.] die Rechtsbeschwerde statt. Durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 ([X.] I S. 2082) ist die Vorschrift des § 7 [X.] jedoch mit Wirkung zum 27. Oktober 2011 aufgehoben worden. Nach neuem Recht ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 4 [X.] in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist.

5

Nach der Übergangsregelung des § 103 f Satz 1 EG[X.] ist das alte Recht weiterhin anzuwenden, wenn die Frist des § 575 ZPO am 27. Oktober 2011 noch nicht abgelaufen war. Hieraus ergibt sich, dass die Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen zulassungsfrei bleibt, welche vor dem 27. Oktober 2011 erlassen worden sind, auch wenn die Rechtsbeschwerde erst nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist. Auf [X.] gegen Entscheidungen, die erst nach diesem Zeitpunkt ergangen sind, findet hingegen das neue Recht Anwendung (BT-Drucks. 17/5334 S. 9).

6

bb) Da die vom Rechtsbeschwerdeführer angefochtene Entscheidung am 3. November 2011 erlassen worden ist, ist das neue Recht anzuwenden mit der Folge, dass die Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung durch das Beschwerdegericht stattfindet, welche hier nicht erfolgt ist. Der Umstand, dass das Beschwerdegericht irrtümlich davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei gemäß § 7 [X.] aF kraft Gesetzes statthaft, ersetzt die erforderliche Zulassungsentscheidung nicht ([X.], Beschluss vom 12. März 2009 - [X.] 193/08, [X.], 1058 Rn. 9 f).

7

2. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind keine Kosten nach dem Gerichtskostengesetz zu erheben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG), weil der Schuldner aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch das Beschwerdegericht annehmen durfte, die von ihm eingelegte Rechtsbeschwerde sei statthaft und auch nicht wegen fehlender Vertretung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt unzulässig.

[X.]                                    Fischer

                     Grupp                                        [X.]

Meta

IX ZB 294/11

20.12.2011

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Amberg, 3. November 2011, Az: 31 T 996/11

Art 103f S 1 EGInsO, § 4 InsO, § 6 InsO, § 7 InsO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, ZPO§522ÄndG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.12.2011, Az. IX ZB 294/11 (REWIS RS 2011, 223)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 223

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