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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB
105/12
vom
5.
November
2012
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Kayser, die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein,
[X.], Dr. Fischer
und Grupp
am 5.
November
2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3.
Zivilkammer des Landgerichts Halle
vom 22. August
2012
wird auf Kosten des
Schuldners
als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 1.200,00
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie vom Be-schwerdegericht nicht
zugelassen wurde und damit nicht
statthaft ist. Durch das am
27.
Oktober 2011 in [X.] getretene Gesetz
zur Änderung des §
522 ZPO
vom 21.
Oktober 2011 ([X.]
I S.
2082) ist die Vorschrift des §
7 [X.] worden. Während nach §§
4, 6
Abs.
1, §
7 [X.] a.F. iVm §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO gegen die Entscheidung des [X.] im [X.] nach der Insolvenzordnung
die Rechtsbeschwerde stets stattfand, wenn die sofortige Beschwerde statthaft gewesen war (vgl. [X.], Beschluss
vom
4.
März 2004 -
IX ZB 133/03, [X.]Z 158, 212, 214;
vom
25.
Juni 2009 -
IX ZB 161/08, [X.], 1495 Rz.
5), setzt die [X.] der Rechtsbeschwerde nach 1
-
3
-
neuem Recht gemäß
§
4 [X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO deren Zulassung durch das Beschwerdegericht voraus.
Dabei ist im Streitfall gemäß der Über-gangsregelung des Art.
103f Satz
1 EG[X.] das neue Recht anzuwenden, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nach dem 26.
Oktober 2011 erlas-sen worden ist (vgl. BT-Drucks. 17/5334 S.
9; [X.], Beschluss vom 20. [X.] 2011 -
IX ZB 294/11, [X.], 276 Rn.
5; vom 10.
Mai 2012 -
IX ZB 295/11, [X.], 1146 Rz.
6
ff).
Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden
ist (§
4
[X.], §
575 Abs.
1 Satz
1, §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO).
Kayser
Gehrlein
[X.]
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
[X.]), Entscheidung vom 25.07.2012 -
59 IN 1505/05 -
LG Halle, Entscheidung vom 22.08.2012 -
3 T 24/12 -
2
Meta
05.11.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2012, Az. IX ZB 105/12 (REWIS RS 2012, 1733)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1733
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.