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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 294/11
vom
20. Dezember
2011
in dem Insolvenzverfahren
-
2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die
Richterin Möhring
am 20. Dezember
2011
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.]s [X.]
vom 3. November
2011
wird
auf Kosten des
Schuldners
als unzulässig verworfen.
Für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden keine Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.
Gründe:
1. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§
577 Abs.
1 Satz 2 ZPO), weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden und zudem nicht statthaft ist.
a)
Entgegen der vom [X.] erteilten Rechtsmittelbelehrung bedarf die Einlegung der Rechtsbeschwerde beim [X.] (§
4 [X.], §
575 Abs.
1 Satz
1 ZPO, §
133 GVG) gemäß §
78 Abs.
1 Satz 3 ZPO der Vertretung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt
([X.], [X.] vom 21.
März 2002 -
IX
ZB 18/02, [X.], 1512, 1513; vom 18.
Mai 1
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3
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2005 -
VIII
ZB 3/05, [X.], 2017). Der Hinweis auf dem Formblatt des [X.]s, die Vertretung durch einen beim [X.] zugelasse-nen Rechtsanwalt sei hier nicht vorgeschrieben, ist fehlerhaft und nicht nach-vollziehbar.
b) Die Rechtsbeschwerde ist zudem nicht statthaft, weil sie vom [X.] nicht zugelassen worden ist.
aa) Zwar findet
im Verfahren zur Festsetzung der Verwaltervergütung nach der Regelung des §
64 Abs.
3, §§
6, 7 [X.] in der vor dem
27.
Oktober 2011
geltenden Fassung gegen die Entscheidung des [X.] die Rechtsbeschwerde statt. Durch Gesetz vom 21.
Oktober 2011 ([X.] I S.
2082) ist die Vorschrift des §
7 [X.] jedoch mit Wirkung zum 27.
Oktober 2011 aufge-hoben worden. Nach neuem Recht ist die Rechtsbeschwerde gemäß §
4 [X.] in Verbindung mit §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist.
Nach der Übergangsregelung des §
103
f Satz 1 EG[X.] ist das alte Recht weiterhin anzuwenden, wenn die Frist des §
575 ZPO am 27.
Oktober 2011 noch nicht abgelaufen war. Hieraus ergibt sich, dass die Rechtsbe-schwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen zulassungsfrei bleibt, [X.] vor dem 27.
Oktober 2011 erlassen worden sind, auch wenn die Rechtsbe-schwerde erst nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist. Auf [X.] gegen Entscheidungen, die erst nach diesem Zeitpunkt ergangen sind, findet hingegen das neue Recht Anwendung (BT-Drucks. 17/5334 S.
9).
[X.]) Da die vom Rechtsbeschwerdeführer angefochtene Entscheidung am 3.
November 2011 erlassen worden ist, ist das neue Recht anzuwenden mit 3
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4
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der Folge, dass die Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung durch das Beschwer-degericht stattfindet, welche hier nicht erfolgt ist. Der Umstand, dass das [X.] irrtümlich davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei gemäß §
7 [X.] aF kraft Gesetzes statthaft, ersetzt
die erforderliche Zulas-sungsentscheidung
nicht ([X.], Beschluss vom 12.
März 2009 -
IX
ZB 193/08, [X.], 1058 Rn.
9
f).
2. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind keine Kosten nach dem [X.] zu erheben (§
21 Abs.
1 Satz
1 GKG), weil der
Schuldner aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch das Beschwerdegericht annehmen durfte, die von ihm eingelegte Rechtsbeschwerde sei statthaft und
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auch nicht wegen fehlender Vertretung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt unzulässig.
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.09.2011 -
23 IN 43/09 -
LG [X.], Entscheidung vom 03.11.2011 -
31 [X.]/11 -
Meta
20.12.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2011, Az. IX ZB 294/11 (REWIS RS 2011, 221)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 221
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