Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.01.2013, Az. 3 AZR 638/10

3. Senat | REWIS RS 2013, 9034

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Gegenstand

Anpassung der Betriebsrente - Berechnungsdurchgriff


Leitsatz

Der Versorgungsschuldner ist zur Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht verpflichtet, wenn seine wirtschaftliche Lage der Anpassung entgegensteht. Die Einbindung des Versorgungsschuldners in einen Konzern kann uU dazu führen, dass sich der Versorgungsschuldner die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen konzernangehörigen Unternehmens zurechnen lassen muss (sog. Berechnungsdurchgriff). Dazu genügt es nicht, dass eine andere Konzerngesellschaft die Geschäfte des Versorgungsschuldners tatsächlich dauernd und umfassend geführt hat und sich dabei konzerntypische Gefahren verwirklicht haben. Die gegenteilige bisherige Rechtsprechung gibt der Senat auf. Ein Berechnungsdurchgriff, gestützt auf die Rechtsprechung des BGH zur Haftung im qualifiziert faktischen Konzern nach den §§ 302, 303 AktG analog, kommt, nachdem der BGH diese Rechtsprechung aufgegeben hat, nicht mehr in Betracht.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 3. September 2010 - 17 [X.]/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des [X.] ab dem 1. Januar 2005 an den Kaufkraftverlust anzupassen und ob sie dem Kläger deshalb für die [X.] ab dem 1. [X.]ezember 2007 eine höhere Betriebsrente schuldet.

2

[X.]er Kläger war seit dem 4. Januar 1965 bei der [X.] (im Folgenden: [X.]) beschäftigt. [X.]ie [X.] sagte dem Kläger mit Arbeitsvertrag vom 7. November 1979 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den Richtlinien von [X.]ezember 1954 zu. Später wechselte der Kläger zur [X.] (im Folgenden: [X.]), einer Tochtergesellschaft der [X.]. Im Anstellungsvertrag zwischen dem Kläger und der [X.] vom 22. Juli 1997 heißt es:

        

„...   

        

2       

Vertragsdauer und Betriebszugehörigkeit

        

[X.]er Vertrag beginnt am 01.07.1997 und wird auf unbestimmte [X.] geschlossen. [X.]ie Betriebszugehörigkeit seit dem 04.01.1965 wird anerkannt.

        

...     

        
        

6       

Nebenleistungen

        

...     

        
        

4.    

[X.]er Mitarbeiter hat Anspruch auf Altersversorgung, der sich nach dem Schreiben vom [X.]ezember 1993 und 14.10.93 sowie der [X.] vom [X.]ezember 1954 richtet.

                 

Im übrigen findet auf diese Zusage das [X.] in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.

        

...     

                 
        

15    

Schlussbestimmungen

        

...     

        

Mit Unterzeichnung dieses Vertrages werden der bisherige Anstellungsvertrag und sonstige Vereinbarungen zwischen der [X.] und dem Arbeitnehmer gegenstandslos.

        

...“   

3

Bis zum 31. Mai 1996 war Kommanditistin der [X.] die [X.], [X.]. Ab dem 1. Juni 1996 trat die [X.] als Kommanditistin an deren Stelle. Komplementärin der [X.] war die [X.] Verwaltungs-GmbH.

4

Am 1. September 1999 verkaufte die [X.] den Vertrieb, das Lager und die Patente der [X.]. [X.]ie [X.] stellte ihre Geschäftstätigkeit zum Ende des Jahres 1999 ein. Sämtliche Mitarbeiter wurden bis zum Ende des Jahres 2000 entlassen. Am 4. Oktober 2005 wurde die persönlich haftende Gesellschafterin der [X.], die [X.] Verwaltungs-GmbH, als übertragender Rechtsträger auf die Beklagte verschmolzen und ist ohne Liquidation erloschen. [X.]as Gesellschaftsvermögen der [X.] ging mit allen Aktiva und Passiva auf die Beklagte über. [X.]ie [X.] war damit aufgelöst, ihre Firma war erloschen.

5

Alleinige Gesellschafterin der [X.] ist die [X.] Am 29. August 2005 schlossen die Beklagte und die [X.] rückwirkend für die [X.] ab dem 1. Januar 2005 einen Gewinnabführungsvertrag. [X.]ie [X.] ist eine Tochtergesellschaft der [X.], die ihren Sitz in [X.] hat.

6

[X.]er Kläger schied mit Ablauf des 31. [X.]ezember 1998 aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] aus. Seit dem 1. Januar 1999 bezieht er eine Betriebsrente iHv. monatlich 819,00 Euro brutto.

7

Mit der am 8. September 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger von der [X.] für die [X.] ab dem 1. [X.]ezember 2007 die Zahlung einer höheren Betriebsrente verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte könne eine Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust nicht mit der Begründung verweigern, ihre wirtschaftliche Lage oder die wirtschaftliche Lage der [X.] stünden der Anpassung entgegen. Es komme auf die wirtschaftliche Lage der [X.] bzw. des Konzerns, mithin der Konzernobergesellschaft [X.], an. Zum [X.]punkt der Übernahme der [X.] durch den [X.] sei die [X.] ein blühendes Unternehmen mit einer sehr guten Gewinnlage und einem steigenden Betriebsvermögen gewesen. [X.]er [X.] habe die [X.] in der Folgezeit dadurch ausgehöhlt, dass er deren gewinnbringenden und werthaltigen Teile in andere Gesellschaften übernommen, die kostenverursachenden Teile des Unternehmens hingegen aufgelöst und liquidiert habe. [X.]ie Verpflichtungen aus den Versorgungszusagen habe er in Unternehmen ausgelagert, deren wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust nicht zugelassen habe. [X.]ies habe dazu geführt, dass die Betriebsrentner mit ihren Anpassungsforderungen ausgefallen seien. [X.]ie Beklagte müsse sich daher im Wege des Berechnungsdurchgriffs die wirtschaftliche Lage der [X.] und der [X.] zurechnen lassen. [X.]ie für den Berechnungsdurchgriff erforderliche verdichtete Konzernbeziehung folge aus der Konzernverbindung zwischen der [X.], der [X.] und der [X.] sowie aus dem zwischen der [X.] und der [X.] bestehenden Gewinnabführungsvertrag. [X.]a die wirtschaftliche Lage der [X.] eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zugelassen habe, komme zudem ein Berechnungsdurchgriff auf die vormalige Kommanditistin, die [X.], [X.], in Betracht. Im Übrigen habe er darauf vertrauen dürfen, dass auch nach Eingliederung der [X.] in den [X.] eine Anpassung seiner Betriebsrente erfolgen würde. [X.]ies ergebe sich daraus, dass die [X.] im Arbeitsvertrag vom 22. Juli 1997 seine Betriebszugehörigkeit seit dem 4. Januar 1965 anerkannt habe.

8

[X.]er Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, seine ihm gezahlte monatliche Betriebsrente iHv. 819,00 Euro brutto ab dem 1. [X.]ezember 2007 angemessen zu erhöhen,

        

2.    

hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die ihm gezahlte Betriebsrente iHv. 819,00 Euro brutto monatlich ab dem 1. [X.]ezember 2007 angemessen zu erhöhen, mindestens um 135,13 Euro brutto auf 954,13 Euro brutto.

9

[X.]ie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klage sei mit dem Hauptantrag bereits mangels eines bezifferten Klageantrags unzulässig. [X.]ie Klage sei auch nicht begründet. Sie sei zur Anpassung der Betriebsrente des [X.] an den Kaufkraftverlust zum 1. Januar 2005 und damit zur Zahlung einer höheren Betriebsrente ab dem 1. [X.]ezember 2007 nicht verpflichtet. [X.]ie wirtschaftliche Lage der [X.] habe eine Anpassung der Betriebsrente des [X.] nicht zugelassen. Auf ihre - der [X.] - wirtschaftliche Lage komme es nicht an, da sie erst ab dem 4. Oktober 2005 infolge der Verschmelzung in die Rechte und Pflichten der [X.] eingetreten sei. Auch die wirtschaftliche Lage der [X.] sei nicht maßgeblich. [X.]ie Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff lägen nicht vor. [X.]er Gewinnabführungsvertrag zwischen der [X.] und der [X.] genüge dazu nicht. Auch ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der [X.] komme nicht in Betracht. [X.]ie [X.] habe die Leitungsmacht über die [X.] nicht in einer Weise ausgeübt, die keinerlei Rücksicht auf deren Belange genommen habe. [X.]ie Jahresergebnisse der [X.] in den Jahren 1996 bis 1999 hätten die [X.] gezwungen, den Vertrieb, das Lager und die Patente der [X.] im September 1999 zu verkaufen und die Produktion einzustellen. Für die fehlende Leistungsfähigkeit der [X.] seien mithin keine Entscheidungen maßgeblich gewesen, welche im [X.] getroffen worden seien. Im Übrigen komme ein Berechnungsdurchgriff auf der Grundlage der Rechtsprechung des [X.] zum qualifiziert faktischen Konzern nicht mehr in Betracht.

[X.]as Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das [X.] hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine ursprünglichen Anträge weiter. [X.]ie Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision ist unbegründet. [X.]as [X.] hat zu Recht erkannt, dass die [X.] nicht verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. [X.]ezember 2007 eine höhere Betriebsrente zu zahlen. [X.]ie [X.] durfte zum [X.] 1. Januar 2005 eine Anpassung der Betriebsrente des [X.] gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] verweigern, da ihre wirtschaftliche Lage einer solchen Anpassung entgegenstand. Auf die wirtschaftliche Lage der [X.], der [X.] und der [X.], [X.], kommt es nicht an.

A. [X.]ie Klage ist in der gebotenen Auslegung der Klageanträge zulässig.

I. [X.]as [X.] hat das Klagebegehren dahin ausgelegt, dass der Kläger eine Anpassung seiner Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zum [X.] 1. Januar 2005 und Zahlung der angepassten Betriebsrente für die [X.] ab dem 1. [X.]ezember 2007 verlangt. [X.]em ist der Kläger mit der Revision nicht entgegengetreten. Eine Anpassung zu einem davor liegenden [X.] ist nicht Streitgegenstand.

II. In dieser Auslegung ist die Klage zulässig.

1. Es handelt sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie [X.] - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. [X.] 11. Oktober 2011 - 3 [X.] - Rn. 13 mwN, [X.] [X.] § 16 Nr. 81 = EzA [X.] § 16 Nr. 62).

2. [X.]er Klageantrag ist auch hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Zwar hat der Kläger mit seinem Hauptantrag die Klageforderung nicht beziffert; er begehrt lediglich, seine Betriebsrente „angemessen“ zu erhöhen. Aus der Klagebegründung ergibt sich jedoch, dass er seinen Antrag auf § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] stützt, weshalb ein bezifferter Antrag nicht erforderlich ist. Ein unbezifferter Antrag genügt, wenn das Gericht den zu zahlenden Betrag nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB rechtsgestaltend bestimmt. § 16 [X.] räumt dem Arbeitgeber ein Leistungsbestimmungsrecht ein. [X.]er Versorgungsempfänger kann die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch das Gericht überprüfen lassen. Jedenfalls mit der Angabe des anspruchsbegründenden Sachverhalts und eines [X.] ist dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Genüge getan (vgl. [X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 10, [X.]E 129, 292; 31. Juli 2007 - 3 [X.] - Rn. 11, [X.]E 123, 319). [X.]er Kläger hat im Hauptantrag zwar auch keinen Mindestbetrag genannt. Er hat allerdings in seinem Hilfsantrag, dem - wovon das [X.] zutreffend ausgegangen ist - keine eigenständige Bedeutung zukommt, den Mindestbetrag angegeben. Er verlangt eine Anpassung seiner monatlichen Betriebsrente um mindestens 135,13 Euro brutto auf 954,13 Euro brutto. [X.]amit fordert er für die [X.] ab 1. [X.]ezember 2007 die Zahlung mindestens weiterer 135,13 Euro brutto monatlich.

B. [X.]ie Klage ist unbegründet. [X.]ie [X.] ist nicht verpflichtet, die Betriebsrente des [X.] ab dem 1. Januar 2005 an den Kaufkraftverlust anzupassen. [X.]amit besteht auch keine Verpflichtung, an den Kläger ab dem 1. [X.]ezember 2007 eine höhere Betriebsrente zu zahlen. [X.]ie Entscheidung der [X.], die Betriebsrente des [X.] zum 1. Januar 2005 nicht anzupassen, ist rechtlich nicht zu beanstanden, da ihre wirtschaftliche Lage einer Anpassung entgegenstand. Auf die wirtschaftliche Lage der [X.]n und der [X.] nach dem [X.] kommt es ebenso wenig an wie auf die wirtschaftliche Lage der [X.] und der [X.], [X.].

I. [X.]ie [X.] war nach § 16 Abs. 1 [X.] verpflichtet, zum 1. Januar 2005 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des [X.] an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.

Nach § 16 Abs. 1 [X.] ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. [X.]as bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. [X.]ies sind - ausgehend vom Rentenbeginn des [X.] am 1. Januar 1999 - der 1. Januar 2002 und der 1. Januar 2005.

II. [X.]ie Entscheidung der [X.], die Betriebsrente des [X.] zum 1. Januar 2005 nicht anzupassen, entspricht billigem Ermessen, da ihre wirtschaftliche Lage der Anpassung entgegenstand.

1. [X.]er Arbeitgeber hat bei seiner Entscheidung über die Anpassung nach § 16 Abs. 1 [X.] die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. [X.]ie wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. [X.]ie Wettbewerbsfähigkeit wird nicht nur beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird, sondern auch dann, wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene [X.] wieder aufgebaut werden. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus (vgl. [X.] 18. Februar 2003 - 3 [X.]/02 - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 105, 72). [X.]emnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den [X.] und den verfügbaren Wertzuwächsen des [X.] in der [X.] bis zum nächsten [X.] aufzubringen. [X.]emzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an ([X.] 11. Oktober 2011 - 3 [X.] - Rn. 33, [X.] [X.] § 16 Nr. 81 = EzA [X.] § 16 Nr. 62).

[X.]ie angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem [X.] und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. [X.]er [X.] entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. [X.]er Risikozuschlag beträgt für alle Unternehmen einheitlich 2 % (vgl. [X.] 26. Oktober 2010 - 3 [X.] - Rn. 36 mwN, [X.] [X.] § 16 Nr. 71 = EzA [X.] § 16 Nr. 56).

[X.]iese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Senats im Wesentlichen auch für sog. [X.] und Abwicklungsgesellschaften. Auch diese haben eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zu prüfen. [X.]abei sind auch [X.] und Abwicklungsgesellschaften nicht verpflichtet, die Kosten für die Betriebsrentenanpassung aus ihrer [X.] aufzubringen. Auch ihnen ist eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen. Allerdings ist bei [X.] und Abwicklungsgesellschaften eine Eigenkapitalverzinsung angemessen, die der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen entspricht. Für einen Zuschlag, wie er bei aktiven Arbeitgebern vorzunehmen ist, deren in das Unternehmen investiertes Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht kein Anlass (vgl. [X.] 26. Oktober 2010 - 3 [X.] - Rn. 39, [X.] [X.] § 16 Nr. 71 = EzA [X.] § 16 Nr. 56).

2. Nach den Feststellungen des [X.]s ließ die wirtschaftliche Lage der [X.] eine Anpassung der Betriebsrente des [X.] zum 1. Januar 2005 an den Kaufkraftverlust nicht zu. [X.]iese Feststellungen wurden von den Parteien nicht angegriffen; sie sind deshalb nach § 559 Abs. 2 ZPO für den Senat bindend.

3. Auf die wirtschaftliche Entwicklung der [X.]n und ihrer Alleingesellschafterin, der [X.], nach dem [X.] kommt es nicht an.

a) [X.]ie wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum [X.] zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem [X.], soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen [X.]raum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Zwar kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem [X.] auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Sie kann seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum [X.] zu erstellenden Prognose ist jedoch, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum [X.] bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. [X.] 11. Oktober 2011 - 3 [X.] - Rn. 32 mwN, [X.] [X.] § 16 Nr. 81 = EzA [X.] § 16 Nr. 62).

b) [X.]er Kläger hat nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass zum [X.] 1. Januar 2005 vorhersehbar war, dass die persönlich haftende Gesellschafterin der [X.], die [X.] Verwaltungs-GmbH, am 4. Oktober 2005 als übertragender Rechtsträger auf die [X.] verschmolzen werden und das Gesellschaftsvermögen der [X.] mit allen Aktiva und Passiva auf die [X.] übergehen würde und dass die [X.] und die [X.] am 29. August 2005 rückwirkend zum 1. Januar 2005 einen Gewinnabführungsvertrag schließen würden. [X.]eshalb kann auch offenbleiben, ob der zwischen der [X.]n und der [X.] am 29. August 2005 rückwirkend zum 1. Januar 2005 abgeschlossene Gewinnabführungsvertrag einen [X.] auf die wirtschaftliche Lage der [X.] rechtfertigen könnte.

4. [X.]ie [X.] war auch nicht deshalb verpflichtet, die Betriebsrente des [X.] zum 1. Januar 2005 an den Kaufkraftverlust anzupassen, weil sie sich die wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft [X.] im Wege des [X.]s zurechnen lassen musste. [X.]ie Voraussetzungen für einen [X.] liegen nicht vor.

a) [X.]ie [X.] nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] trifft dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. [X.]as gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. [X.]ie Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen ([X.] 29. September 2010 - 3 [X.] - Rn. 31, [X.]E 135, 344).

Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei der Anpassung der Betriebsrente nach § 16 [X.] allein die wirtschaftliche Lage des [X.]s maßgeblich ist, gilt jedoch im Fall des sog. [X.]s. [X.]abei wird dem [X.] die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens zugerechnet. [X.]er [X.] führt dazu, dass ein Unternehmen, welches selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung des [X.] vornehmen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmens dies zulässt. [X.]er [X.] setzt einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung im Sinne einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gegenüber dem [X.] voraus. Wird der [X.] auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernobergesellschaft zugerechnet wird, so muss er die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren ([X.] 29. September 2010 - 3 [X.] - Rn. 32, [X.]E 135, 344). [X.]adurch wird sichergestellt, dass die Betriebsrentenanpassungen nicht - entgegen § 16 [X.] - aus der [X.] erbracht werden müssen. [X.]er [X.] ändert nichts an der Schuldnerstellung. Schuldner der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 [X.] bleibt auch beim [X.] der [X.].

aa) Für einen [X.] im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 [X.] galten nach der Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 28. April 1992 (- 3 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 70, 158; vgl. auch [X.] 14. [X.]ezember 1993 - 3 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 29 = EzA [X.] § 16 Nr. 26) ua. die Grundsätze entsprechend, die der [X.] zur Haftung des herrschenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens aufgestellt hatte (vgl. etwa [X.] 13. [X.]ezember 1993 - II [X.] - [X.] [X.] § 303 Nr. 5; 29. März 1993 - II [X.] - [[X.]] [X.]Z 122, 123; 23. September 1991 - II [X.] - [Video] [X.]Z 115, 187; 20. Februar 1989 - II ZR 167/88 - [Tiefbau] [X.]Z 107, 7; 16. September 1985 - II [X.]/84 - [Autokran] [X.]Z 95, 330). Zwischen der konzernmäßigen [X.]urchgriffshaftung und der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers bei der Anpassung von Betriebsrenten nach § 16 [X.] bestand ein Zusammenhang. Haftete beim qualifiziert faktischen Konzern die Konzernobergesellschaft, dann musste diese mit ihrer wirtschaftlichen Lage der Tochtergesellschaft gegenüber auch für deren Anpassungsschulden einstehen.

bb) Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa [X.] 18. Februar 2003 - 3 [X.]/02 - zu [X.] der Gründe mwN, [X.]E 105, 72) kam ein [X.] nur in Betracht, wenn eine verdichtete Konzernverbindung vorlag und sich außerdem konzerntypische Gefahren verwirklicht hatten. Eine verdichtete Konzernverbindung wurde angenommen, wenn entweder ein Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag bestand (Vertragskonzern) oder wenn ein konzernangehöriges Unternehmen die Geschäfte des [X.]s tatsächlich dauernd und umfassend geführt hatte (qualifiziert faktischer Konzern). Von der Verwirklichung einer konzerntypischen Gefahr wurde ausgegangen, wenn die Leitungsmacht vom herrschenden Unternehmen in einer Weise ausgeübt worden war, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft genommen, sondern stattdessen die Interessen anderer dem Konzern angehörender Unternehmen oder seine eigenen Interessen in den Vordergrund gestellt hatte und dadurch die mangelnde Leistungsfähigkeit des beherrschten Unternehmens verursacht wurde (vgl. etwa [X.] 18. Februar 2003 - 3 [X.]/02 - aaO).

cc) Es kann offenbleiben, ob die vom Senat entwickelten Grundsätze zum [X.] im qualifiziert faktischen Konzern durch die neuere, inzwischen überholte Rechtsprechung des [X.] zur Haftung im qualifiziert faktischen Konzern (vgl. dazu [X.] 13. [X.]ezember 2004 - II ZR 256/02 - BB 2005, 286 = [X.]B 2005, 328; 24. Juni 2002 - II ZR 300/00 - [X.]Z 151, 181; 25. Februar 2002 - II [X.]/00 - [X.]Z 150, 61; 17. September 2001 - II [X.] - [[X.]] [X.]Z 149, 10) bereits grundsätzlich in Frage gestellt wurden. Nach dieser Rechtsprechung folgte der Schutz der abhängigen Gesellschaft gegenüber Eingriffen ihrer Gesellschafter nicht mehr dem konzernrechtlichen Haftungssystem des Aktiengesetzes; an die Stelle der Haftung im qualifiziert faktischen Konzern nach den §§ 302, 303 [X.] analog war die verschuldensunabhängige und unbegrenzte „Ausfallhaftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs“ getreten. [X.]ie Gesellschafter mussten bei einem Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen oder bei einer Vereitelung von Geschäftschancen auf die Belange der Gesellschaft angemessen Rücksicht nehmen. An einer solchen Rücksichtnahme fehlte es, wenn die Gesellschaft infolge des Eingriffs eines Gesellschafters ihren Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen konnte. Nach der neueren Rechtsprechung des [X.] mussten die Gesellschafter den Gläubigern für diejenigen Nachteile einstehen, die diesen dadurch entstanden waren, dass die Gesellschafter der Gesellschaft offen oder verdeckt Vermögen entzogen hatten, welches diese zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigte. Nach der Auffassung des [X.] hatten die Gesellschafter, indem sie in das der Gesellschaft überlassene und als Haftungsgrundlage erforderliche Vermögen eingegriffen und dadurch die Gesellschaft in die Lage gebracht hatten, ihre Verbindlichkeiten nicht mehr (vollständig) erfüllen zu können, die Rechtsform der GmbH missbraucht. [X.]a die aus diesem Verhalten der Gesellschafter resultierenden Ansprüche in erster Linie der Gesellschaft zustanden, hatte sich an der Konzeption der Haftung als Innenhaftung nichts geändert.

dd) Nachdem der [X.] in seiner Grundsatzentscheidung vom 16. Juli 2007 (- II ZR 3/04 - [[X.]] [X.]Z 173, 246) dieses von ihm im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte [X.] aufgegeben hat, lassen sich die vom Senat aufgestellten Grundsätze zum [X.] im qualifiziert faktischen Konzern nicht mehr aufrechterhalten. Nach der neuen Rechtsprechung des [X.] setzt die Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters die missbräuchliche Schädigung des im [X.] zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens voraus. Nach der Auffassung des [X.] handelt es sich um einen besonderen Fall der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB. [X.]ie Existenzvernichtungshaftung ist damit nunmehr eine Verhaltenshaftung des Gesellschafters. Schutzobjekt des neuen [X.]s ist das Gesellschaftsvermögen als solches. Geschützt wird das Überlebensinteresse der Gesellschaft gegen Eingriffe der Gesellschafter. [X.]ie Haftung des Gesellschafters setzt ua. den Entzug von Vermögenswerten, die fehlende Kompensation oder Rechtfertigung des [X.] und die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft oder deren Vertiefung voraus. [X.]ie Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters nach § 826 BGB erfordert einen kompensationslosen „Eingriff“ in das im [X.] zweckgebundene Gesellschaftsvermögen. [X.]ie Existenzvernichtungshaftung soll wie eine das gesetzliche Kapitalerhaltungssystem ergänzende, aber deutlich darüber hinausgehende [X.] wirken; sie soll die sittenwidrige, weil insolvenzverursachende oder -vertiefende „Selbstbedienung“ des Gesellschafters vor den Gläubigern der Gesellschaft ausgleichen (vgl. [X.] 28. April 2008 - II [X.]/06 - [[X.]] [X.]Z 176, 204).

Vor dem Hintergrund dieser Änderung der Rechtsprechung des [X.] ist für einen vom Senat auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des [X.] zur Haftung im qualifiziert faktischen Konzern entwickelten [X.] kein Raum mehr. Infolge der Änderung der Rechtsprechung des [X.] fehlt es nunmehr an dem für einen [X.] erforderlichen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung im Sinne einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gegenüber dem [X.].

b) [X.]anach ist ein [X.] auf die wirtschaftliche Lage der [X.] nicht deshalb veranlasst, weil die [X.] die [X.] nach deren Integration in den [X.] durch den Verkauf des Vertriebs, des Lagers und der Patente, durch die Einstellung der Produktion und die Entlassung sämtlicher Mitarbeiter in eine Rentnergesellschaft „umgewandelt“ und später auf die nicht leistungsfähige [X.] verschmolzen hat. [X.]ie Voraussetzungen für einen [X.] auf der Basis der neuen Rechtsprechung des [X.] zum existenzvernichtenden Eingriff liegen nicht vor. [X.]anach setzt die Verhaltenshaftung des Gesellschafters nach § 826 BGB ua. den Entzug von Vermögenswerten, die fehlende Kompensation oder Rechtfertigung des [X.] und die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraus ([X.] 16. Juli 2007 - II ZR 3/04 - [[X.]] [X.]Z 173, 246). [X.]ie [X.] war zu keinem [X.]punkt von der Insolvenz bedroht.

c) [X.]er Kläger kann einen [X.] auf die wirtschaftliche Lage der [X.] auch nicht mit Erfolg auf einen entsprechenden Vertrauenstatbestand stützen.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 [X.] auf die wirtschaftliche Lage eines anderen Unternehmens als des [X.]s dann ankommen, wenn dieses Unternehmen Erklärungen abgegeben oder Verhaltensweisen gezeigt hat, die ein schützenswertes Vertrauen des Versorgungsempfängers darauf begründen können, das Unternehmen werde sicherstellen, dass die Versorgungsverbindlichkeiten durch den [X.] ebenso erfüllt werden wie die Ansprüche der eigenen Betriebsrentner. In einem solchen Fall muss die Betriebsrente auch bei einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage des [X.]s an den Kaufkraftverlust angepasst werden, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Unternehmens eine Anpassung gestattet (vgl. [X.] 29. September 2010 - 3 [X.] - Rn. 47 mwN, [X.]E 135, 344; 17. April 1996 - 3 [X.] - zu [X.] [X.] der Gründe, [X.]E 83, 1; 4. Oktober 1994 - 3 [X.] B I[X.] der Gründe, [X.]E 78, 87).

bb) [X.]er Kläger hat nicht dargelegt, dass ihm gegenüber ein Vertrauenstatbestand dahin geschaffen wurde, die [X.] werde sicherstellen, dass die [X.] seine Betriebsrente auch bei einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage nach § 16 [X.] insoweit anpasst, als die wirtschaftliche Lage der [X.] eine Anpassung erlaubt. [X.]ie Vereinbarung im Anstellungsvertrag vom 22. Juli 1997 über die Anrechnung der Betriebszugehörigkeit seit dem 4. Januar 1965 genügt hierzu nicht. [X.]iese Vereinbarung konnte allenfalls Auswirkungen auf die Höhe der von der [X.] nach der [X.] von [X.]ezember 1954 geschuldeten Betriebsrente haben, sie besagt aber nichts darüber, ob für Anpassungsforderungen bei schlechter wirtschaftlicher Lage der [X.] die Konzernobergesellschaft eintritt.

5. Ein [X.] auf die wirtschaftliche Lage der [X.], [X.], kommt nicht in Betracht, da diese seit dem 1. Juni 1996 nicht mehr Kommanditistin der [X.] war und eine konzernrechtliche Verflechtung der [X.] und der [X.], [X.], vom Kläger ebenso wenig dargelegt wurde wie die Schaffung eines für einen [X.] erforderlichen Vertrauenstatbestandes.

C. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    G. Kanzleiter    

        

    Möller    

                 

Meta

3 AZR 638/10

15.01.2013

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Stuttgart, 25. Juni 2009, Az: 10 Ca 2074/08, Urteil

§ 1 BetrAVG, § 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG, § 302 AktG, § 303 AktG, § 315 Abs 3 BGB, § 826 BGB, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 258 ZPO, § 559 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.01.2013, Az. 3 AZR 638/10 (REWIS RS 2013, 9034)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9034

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Referenzen
Wird zitiert von

9 Sa 797/15

9 Sa 277/13

3 Sa 815/12

12 Sa 648/13

3 Sa 816/12

6 Sa 841/11

3 Sa 310/12

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