Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2017, Az. V ZB 127/16

5. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 9203

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Gegenstand

Zurückweisungssache: Voraussetzung der Anordnung von Zurückweisungshaft


Leitsatz

Die Anordnung von Zurückweisungshaft setzt keinen Haftgrund im Sinne von § 62 Abs. 3 AufenthG voraus.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 6. September 2016 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000 €.

Gründe

I.

1

Der Betroffene, ein [X.] Staatsangehöriger, reiste 2012 nach [X.] ein. Der von ihm gestellte Asylantrag wurde mit Bescheid des [X.] vom 10. Juni 2014 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Zugleich wurde er aufgefordert, die [X.] binnen einer Woche zu verlassen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ihm die Abschiebung nach [X.] angedroht.

2

Am 21. Juli 2016 wollte der Betroffene mit dem Zug über [X.] erneut in das [X.] einreisen. Bei einer polizeilichen Kontrolle im Bereich von [X.] konnte er sich mit keinem aufenthaltslegitimierenden Dokument ausweisen; er führte nur eine am 1. April 2013 abgelaufene Aufenthaltsgestattung mit sich. Er erhielt eine schriftliche Einreiseverweigerung, in der seine Zurückweisung nach [X.] vorgesehen ist.

3

Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 22. Juli 2016 Haft zur Sicherung der Zurückweisung bis zum 21. Januar 2017 angeordnet. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das [X.] die Haftdauer auf den Zeitraum bis zum 21. Oktober 2016 beschränkt und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene, den Beschluss des [X.]s aufzuheben, soweit die Beschwerde zurückgewiesen wurde, und festzustellen, dass er durch den Beschluss des Amtsgerichts in seinen Rechten verletzt ist. Die beteiligte Behörde beantragt sinngemäß die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

II.

4

Nach Auffassung des [X.] liegen die Voraussetzungen für eine Haftanordnung vor. Der Betroffene sei aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.]), da er weder den für die Einreise erforderlichen Pass noch einen Aufenthaltstitel besessen habe. Die vollziehbare Ausreisepflicht bestehe darüber hinaus gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.]. Der Haftanordnung habe ein zulässiger Haftantrag zugrunde gelegen. Aus ihm gehe hervor, dass der Betroffene gemäß § 15 [X.], Art. 14 VO ([X.]) Nr. 562/2006 nach [X.] zurückgewiesen werden solle. Auch enthalte er eine ausreichende Begründung für die beantragte Haftdauer. Die Abschiebungsandrohung vom 10. Juni 2014, die nach einer Bescheinigung des [X.] vom 18. Juli 2014 dem Betroffenen als zugestellt gelte, sei nicht verbraucht, weil der Betroffene nach seinen eigenen Angaben bei der Polizei nicht nach [X.] zurückgekehrt sei, sondern sich in [X.] und [X.] aufgehalten habe. Ferner bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr im Sinne von § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 15 Nr. 5 [X.]. Der Betroffene habe erklärt, sich seit 2014 verborgen gehalten zu haben und keinesfalls einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nachkommen zu wollen. Die Dauer der Haft sei abzukürzen gewesen, da nach Mitteilung der beteiligten Behörde in der Woche vom 26. September 2016 bis zum 2. Oktober 2016 mit einem Ergebnis der Vorführung bei der [X.] Botschaft zu rechnen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die erforderlichen Papiere in der darauffolgenden Woche vorlägen und der Flug bis zum 21. Oktober 2016 stattfinden könne.

III.

5

Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

6

1. Entgegen der Ansicht des Betroffenen liegt ein zulässiger Antrag der beteiligten Behörde auf Anordnung von [X.] vor.

7

a) Soweit er rügt, dass der Haftantrag zwar auf eine Zurückweisungsverfügung Bezug nehme, diese aber nicht beigefügt gewesen sei, begründet dies keine Verletzung des § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG, wonach die Voraussetzungen der Zurückweisung in dem Haftantrag darzulegen sind. Der Antrag enthält zu diesem Punkt hinreichende Ausführungen. Er verweist darauf, dass der Betroffene der Pass- und Aufenthaltstitelpflicht unterliege und er weder über einen gültigen Aufenthaltstitel (§ 4 [X.]) noch über einen gültigen Pass (§ 3 [X.]) verfügt habe. Damit lägen die Voraussetzungen für die Anordnung der Zurückweisung vor. Die Verfügung über die Zurückweisung sei dem Betroffenen mitgeteilt und durch einen Dolmetscher übersetzt worden. Dass die Verfügung [X.] nicht bezeichnet ist, ändert nichts daran, dass der Betroffene sich mit der gegebenen Begründung sachgerecht auseinandersetzen kann. Das Beifügen der dem Betroffenen bekannten - diese Feststellung greift die Rechtsbeschwerde nicht an - Zurückweisungsverfügung ist dazu nicht erforderlich.

8

b) Auch die Rüge, der Haftantrag habe keine Ausführungen zu einer Androhung der Vollstreckung der Zurückweisungsverfügung durch Zwangsmaßnahmen enthalten, bleibt ohne Erfolg. Die Zurückweisungsentscheidung erfordert keinen vorangegangenen Verwaltungsakt und auch keine Androhung mit Fristsetzung. Sie stellt selbst einen Verwaltungsakt dar, auch wenn sie zugleich eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung in Form des unmittelbaren Zwangs nach §§ 12, 15 Abs. 2 VwVG sein kann ([X.] [X.]/[X.], 14. Edition, § 15 Rn. 3; vgl. auch [X.] in[X.]/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 15 [X.] Rn. 66). Daher sieht auch § 15 Abs. 5 [X.] für die Anordnung von [X.] eine derartige Vollstreckungsandrohung nicht vor.

9

c) Weiterhin enthält der Haftantrag hinreichende Ausführungen dazu, dass die Zurückweisung nicht unmittelbar vollzogen werden kann. Soweit die beteiligte Behörde Ausführungen zu dem Vorliegen einer konkreten Gefahr macht, wonach der Betroffene entgegen der Zurückweisung versuchen wird, unerlaubt einzureisen, und sie in diesem Zusammenhang meint, dass diese Umstände auch Haftgründe i.S.d § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 [X.] i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 1, [X.] und Nr. 5 [X.] ausfüllten, ist dies unschädlich. Aus dem Gesamtzusammenhang der Darlegungen ergibt sich in klarer und eindeutiger Weise, dass die beteiligte Behörde aus dem Untertauchen des Betroffenen, der Unterdrückung von Dokumenten, der fehlenden Mitwirkung bei der Feststellung seiner Identität sowie der Erklärung, auf keinen Fall in sein Heimatland [X.] zurückkehren zu wollen, die Einschätzung ableitet, der Betroffene werde sich der Zurückweisung entziehen.

2. Auch die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der [X.] gegen den Betroffenen lagen vor. Zwar rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass das Beschwerdegericht die Voraussetzungen für die Anordnung einer Abschiebungs- oder Zurückschiebungshaft nicht von jenen für die Anordnung einer [X.] trennt. Voraussetzung für die Anordnung von [X.] ist nach § 15 Abs. 5 Satz 1 [X.] das Vorliegen einer Zurückweisungsentscheidung, die nicht unmittelbar vollzogen werden kann. Hingegen setzt die Anordnung von [X.] keinen Haftgrund im Sinne von § 62 Abs. 3 [X.] voraus. Eine Verweisung auf diese Vorschrift enthält § 15 Abs. 5 [X.] nicht. Nach dessen Satz 2 finden nur die in § 62 Abs. 4 [X.] bestimmten Höchstgrenzen entsprechende Anwendung. Ob für die Anordnung von [X.] eine konkrete Gefahr bestehen muss, dass der Ausländer entgegen der Zurückweisung den Versuch unternehmen wird, unerlaubt einzureisen (vgl. [X.] in [X.]/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 15 [X.] Rn. 42; [X.]/Fränkel, Ausländerrecht, 2. Aufl., § 15 [X.] Rn. 18; [X.] [X.]/[X.], § 15 [X.] Rn. 25), kann offen bleiben. Aus den Feststellungen des [X.]

ergibt sich jedenfalls, dass auch von einer solchen konkreten Gefahr auszugehen war.

a) Soweit das Beschwerdegericht von einer unerlaubten Einreise des Betroffenen ausgeht, ist dies allerdings unter zwei Gesichtspunkten rechtsfehlerhaft. Zum einen hat der Haftrichter von der Zurückweisungsentscheidung der Behörde als Grundlage für seine Anordnung und damit von einer nicht erfolgten Einreise auszugehen. Über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung hat er nicht zu entscheiden. Rechtsschutz wird insoweit allein durch die Verwaltungsgerichte gewährt (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - [X.], [X.] 2011, 315 Rn. 11, 21 zum Transitaufenthalt; [X.] in [X.]/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 15 [X.] Rn. 69; [X.] [X.]/[X.], 14. Edition, § 15 [X.] Rn. 7). Zum anderen ist auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] eine unerlaubte Einreise nicht zu erkennen. Die Einreise im Sinne von § 13 [X.] ist der tatsächliche Vorgang des Betretens des Hoheitsgebiets der [X.] [X.]. Dieser Vorgang ist zeitlich und räumlich gestreckt. An einer zugelassenen Grenzübergangsstelle ist ein Ausländer nach § 13 Abs. 2 Sätze 1 und 2 [X.] nicht schon dann rechtlich eingereist, wenn er die Grenze überschritten hat, sondern erst dann, wenn er die Grenzübergangsstelle endgültig passiert hat ([X.] [X.]/[X.], 14. Edition, § 13 [X.] Rn. 2). Dementsprechend ist bei Kontrollen in einem fahrenden Zug nach Punkt 13.2.7 Satz 1 AVwV-[X.] zu § 13 [X.] eine Einreise erst dann erfolgt, wenn sich der Zug auf [X.] Hoheitsgebiet befindet, die grenzpolizeiliche Kontrolle im Zug beendet wurde und die [X.] den Zug verlassen haben. Hier ist der Betroffene in einem Zug einer grenzpolizeilichen Kontrolle unterzogen worden, so dass noch keine Einreise in das [X.] vorliegt; das stellt auch die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede.

b) Aus den Feststellungen des [X.] ergibt sich neben dem Vorliegen einer Zurückweisungsentscheidung auch, dass diese nicht unmittelbar vollzogen werden kann. Die mit der Einreiseverweigerung getroffene Entscheidung über die Zurückweisung nach [X.] konnte nicht unmittelbar vollzogen werden, weil der Betroffene nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses war und deshalb über die [X.] Botschaft ein Passersatzpapier beschafft werden musste. Weiterhin geht aus den Ausführungen des [X.] im Zusammenhang mit den von ihm angenommenen [X.] das Bestehen eines begründeten Verdachts hervor, dass der Betroffene versuchen wird, unerlaubt in das [X.] einzureisen. Die Rechtsbeschwerde greift die insoweit vorgenommene tatrichterliche Würdigung nur dahingehend an, dass in rechtlich unzutreffender Weise Haftgründe geprüft worden seien. Dass die tatrichterliche Würdigung auf eine unzureichende Tatsachengrundlage gestützt worden ist, macht sie nicht geltend.

3. Auf die von der Rechtsbeschwerde gerügte fehlende Bekanntgabe der Abschiebungsandrohung aus dem [X.] und deren Verbrauch durch die erfolgte Ausreise des Betroffenen kommt es für die Anordnung der [X.] nicht an. Auch der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots bedurfte es nicht, da die Zurückweisung - anders als die Abschiebung oder Zurückschiebung - nicht zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] führt und keine Einreisesperre auslöst ([X.] [X.]/[X.], 14. Edition, § 15 Rn. 5).

IV.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

[X.]     

      

Brückner     

      

Weinland

      

Kazele     

      

[X.]     

      

Meta

V ZB 127/16

22.06.2017

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Traunstein, 6. September 2016, Az: 4 T 2847/16

§ 15 Abs 5 AufenthG, § 62 Abs 3 AufenthG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2017, Az. V ZB 127/16 (REWIS RS 2017, 9203)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9203

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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