Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2001, Az. 5 StR 435/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3972

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5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 10. Januar 2001in der [X.] Verfallsbeteiligte:wegen Vergehen gegen das Militärregierungsgesetz Nr. 53- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Januar 2001beschlossen:Auf die Revisionen der Angeklagten und der Verfallsbetei-ligten wird das Urteil des [X.] nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.Das Verfahren wird eingestellt.Die Staatskasse hat die notwendigen Auslagen der Ange-klagten und der Verfallsbeteiligten zu tragen.[X.] hat die Angeklagten wegen Vergehen gegen [X.] Nr. 53 zu Geldstrafen verurteilt und zum Nachteil [X.] den Verfall von Wertersatz angeordnet. Die Revisionender Angeklagten und der Verfallsbeteiligten führen zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung.1. Die Angeklagten veranlaßten als Vorstandsvorsitzender der [X.] bzw. als Direktor des zuständigen Unter-nehmensbereiches, daß Anlagen für die Herstellung elektronischer Bauteilenebst Zubehör und Ersatzteilen von September 1987 bis Dezember 1989zum Gesamtpreis von über 65 Millionen DM ungenehmigt in die [X.] gelie-fert wurden. Ein ungenehmigter Export dieser Waren wäre auch in [X.] untersagt gewesen, da sie von der —[X.] 3 -2. [X.] sind [X.] nachdem seit ihrer Beendigung zehn Jahre, dasDoppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i.V.m.Art. VIII [X.]; vgl. zur Strafdrohung [X.] [X.] Vorprüfungsausschuß [X.]EuGRZ 1983, 438 und NJW 1984, 39), vor Erlaß des angefochtenen [X.] sind, absolut [X.] verjährt (§ 78 Abs. 1 Satz 1, § 78c Abs. 3Satz 2 StGB). Der [X.] vermag sich der Auffassung des Tatrichters, [X.] sei durch Art. 315a Abs. 2 [X.] (i.d.F. des [X.]) gehemmt worden, für die zur Tatzeit in der [X.] ansässigen und allein hier handelnden [X.] nicht anzuschließen.a) Allerdings konnte sich der Tatrichter darauf berufen, daß der Se-nat eine Teilverjährung gegen die in der [X.] als Besteller handelnden [X.] der Angeklagten unter Berufung auf jene Hemmungsnorm [X.] ([X.], 299) und diese Rechtsauffassung bereits der um-fassenden Verwerfung einer Revision des [X.] ebenfalls von der [X.] aus [X.] handelnden [X.] Leiters des Bereichs —[X.] gegen eine [X.] Verurteilung ([X.]sbeschluß vom 29. März 1999 [X.] 5 StR 97/99 [X.]) zu-grunde gelegt hatte.Diese Auslegung des Art. 315a Abs. 2 [X.] war, wie [X.] zutreffend interpretiert, am Normzweck orientiert. Sie hatte [X.] die vom Staat [X.] maßgeblich veranlaßte Organisation [X.] und [X.] verbundene gewisse politische Motivation [X.] der geahndeten [X.] Blick, die dadurch —[X.] ähneln. Zum anderen bestandennach Aufdeckung der Taten infolge der [X.] Einheit bei ihrer [X.] Verfolgung vergleichbare organisatorische Schwierigkeiten wie in [X.] —[X.], auf die mit der Regelung über die [X.] ebenfalls Rücksicht genommen werden sollte (vgl. [X.] Aufl. § 78c Rdn. 41). Beide Aspekte erfassen primär Täter, die [X.] der [X.] aus gehandelt haben. Der Ort ihres unmittelbaren [X.] 4 -[X.] die [X.] [X.] konnte als maßgebliches Kriterium für eine Anwendung desArt. 315a Abs. 2 [X.] herangezogen werden.b) Ein —[X.] (im Sinne des § 9 StGB) in der [X.], nach derenRecht jene Embargoverstöße selbstverständlich nicht strafbar waren, warhiermit indes nicht verbunden (vgl. BGHSt 43, 129, 140). Auf eine hieran ori-entierte Gleichbehandlung aller Mittäter, von denen jeder den durch eineneinzelnen Mittäter begründeten [X.] auch gegen sich gelten lassen muß(vgl. [X.] in [X.]. § 9 Rdn. 45), kann mithin nicht unmittelbar ab-gestellt werden. Eine Besserstellung ausschließlich in der Bundesrepublikaktiv gewordener Mittäter von Vergehen nach dem [X.] in der Ver-jährungsfrage im Vergleich zu allein vom Boden der [X.] agierenden [X.] ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen; sie erweist sich vielmehrals sachgerecht. Der [X.] vermag der [X.] auf den ersten Blick keineswegsfernliegenden [X.] gegenteiligen Schlußfolgerung des Tatrichters aus den [X.] zur [X.] letztlich nicht zu folgen.[X.] wird damit eine abermalig erweiternde Auslegung [X.] über die Hemmung der Verjährung. Angesichts der von vornhereingegebenen —klassischenfl Zugriffsmöglichkeiten der Strafjustiz der [X.] auf dort agierende Täter und der damit für diese verbun-denen Risiken stellen sich die infolge der [X.] Einheit eingetreteneneffektiveren Aufdeckungschancen bei diesem Täterkreis [X.] anders als bei [X.] Boden der [X.] aus zuvor effektiv ungefährdeten Tätern [X.] eher als zu-fällig dar; dies rechtfertigt die abweichende, in der Verjährungsfrage günsti-gere Behandlung von Bürgern der [X.]. Sie geht imübrigen einher mit einer strengeren Ahndung diesen angelasteter Embargo-verstöße im Vergleich zu entsprechenden Verstößen von Bürgern der [X.];nur diesen kommt eine eingeschränkte Auslegung des Anwendungsbereichsdes [X.] zugute (vgl. BGHSt 43, 129 gegenüber BGHSt 42, 113).- 5 -c) Nach alledem hält der [X.] Art. 315a Abs. 2 [X.] auf die [X.] nicht für anwendbar. Dies zieht die Aufhebung des [X.] Urteils und die Einstellung des Verfahrens nach sich.[X.] Häger [X.] Raum

Meta

5 StR 435/00

10.01.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2001, Az. 5 StR 435/00 (REWIS RS 2001, 3972)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3972

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