Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2005, Az. 5 StR 299/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2212

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5 [X.]/05
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. August 2005 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. August 2005 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Dezember 2004 nach § 349 Abs. 4 StPO a) aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen 2. f und 2. h der Urteilsgründe verurteilt worden ist; inso-weit wird das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt; die hierdurch entstandenen Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-klagten fallen der Staatskasse zur Last; b) im Schuldspruch insgesamt dahingehend geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen (2. a bis 2. e und 2. g der Ur-teilsgründe) schuldig ist: c) in den Strafaussprüchen der Fälle 2. a bis 2. d der Ur-teilsgründe und im Ausspruch über die [X.] aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung
zur Bildung einer Hauptstrafe in den Fällen 2. a bis 2. d der Urteilsgründe und zur Bemessung einer neuen Ge-samtfreiheitsstrafe, auch über die verbleibenden Kosten - 3 -
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen —sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten sowie eines weiteren Beischlafs zwischen [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verur-teilt. Die Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel er-sichtlichen Verfahrenseinstellung, der Korrektur des Schuldspruchs und der Aufhebung der vier Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe. Das Rechtsmittel ist im übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Zu der gebotenen Teileinstellung des Verfahrens und dem wegen Ein-tritts der Verfolgungsverjährung zu ändernden Schuldspruch hat der Gene-ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Juli 2005 zutreffend ausge-führt:

—a) Das Verfahren ist in [X.] der Urteilsgründe gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, weil die Tat verjährt ist.

Die zunächst acht Jahre umfassende Verjährungsfrist für die nach § 148 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 82 Abs. 1 Nr. 3 [X.] zu beur-teilende Straftat wurde am 3. Oktober 1990 unterbrochen (Art. 315a Abs. 1 Satz 1 [X.]). Auf Grund der sodann maßgeblichen Vor-schrift des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB betrug die Verjährungsfrist fünf [X.]. Da diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 30. [X.] am 30. Juni 1994 noch nicht abgelaufen war, ruhte die Verjährung nach § 78b Abs. 1 StGB. Die Verjährungsfrist begann danach wieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers am 1. Januar 1997 zu - 4 -
laufen. Da die erste verjährungsunterbrechende [X.] erst am 28. Mai 2002 erfolgte (Vorladung des Beschuldigten zur poli-zeilichen Vernehmung, Bd. 1 Bl. 39 d. A.), trat Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2001 ein.

b) Eine Verfahrenseinstellung gemäß § 206a Abs. 1 StPO muss auch im Falle [X.] der Urteilsgründe erfolgen, weil die im Jahre 1994 be-gangene Tat nach § 173 Abs. 1 StGB mit Ablauf des 2. Oktober 2000 (Art. 315a Abs. 2 [X.]) mangels rechtzeitiger [X.] verjährt war.

c) In den Fällen [X.], d, e, g der Urteilsgründe ist der Schuldspruch dahin gehend abzuändern, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Geschlechtsverkehrs/Beischlafs zwischen Verwandten gemäß § 152 Abs. 1 [X.] bzw. § 173 Abs. 1 StGB entfällt. In den Fällen [X.] und d wurde der Lauf der deliktsspezifischen fünfjährigen Ver-jährungsfrist (§§ 152, 82 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) gemäß Art. 315a Abs. 1 Satz 1 [X.] unterbrochen; danach war § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB einschlägig. [X.] erfolgte mangels rechtzeitiger Unterbrechungshandlungen nach Art. 315a Abs. 2 [X.] mit Ablauf des 2. Oktober 2000. Zu diesem Zeitpunkt verjährten auch die nach dem 3. Oktober 1990 begangenen Taten gemäß § 173 Abs. 1 StGB (Fälle [X.], [X.]

Darüber hinaus haben die in den Fällen 2. a bis 2. d der Urteilsgründe gebildeten Einzelstrafen (Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Mona-ten, neun Monaten, zweimal drei Jahren) keinen Bestand. Das [X.] hat auf diese 1989 begangenen Missbrauchstaten zutreffend § 148 [X.] angewandt. Solches hätte es aber auch geboten, für diese Taten eine Hauptstrafe nach §§ 63, 64, 148 Abs. 1 [X.] festzusetzen (vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 DDR-StGB 13). - 5 -

Der neue Tatrichter wird demnach aus den verbliebenen [X.] von drei Jahren und sechs Monaten sowie drei Jahren, deren [X.] auch nach Reduzierung des Schuldspruchs im Blick auf die jeweils massive Tatausführung angemessen ist (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO; vgl. [X.], 913 zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt), und der neu zu bildenden Hauptstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden haben. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht.
[X.] Gerhardt Brause [X.]

Meta

5 StR 299/05

11.08.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2005, Az. 5 StR 299/05 (REWIS RS 2005, 2212)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2212

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