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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILIV ZR 279/99Verkündet am:13. Dezember 2000SchickJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], Dr. Schlichting,Terno und die Richterin [X.] auf die mündliche Verhandlung vom13. Dezember 2000für Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil [X.] des [X.] vom29. September 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger begehrt die Feststellung, daß sein mit der [X.] über eine [X.]unbeschadet der von der [X.] erklärten Anfechtung fortbesteht.Gemäß der [X.] der [X.] vom12. Januar 1994 hatte der Kläger bei der [X.] mit [X.] zum 1. Februar 1994 eine Leibrentenversicherung unter Ein-- 3 -schluß einer [X.] genommen. Die [X.] versprach mit der Leibrentenversicherung ab Rentenzahlungsbe-ginn zum 1. Februar 2019 eine monatliche Altersrente von 485,10 [X.] Lebenszeit oder, auf Antrag des Versicherungsnehmers, an [X.] eine einmalige Kapitalabfindung von 89.882 [X.]. Mit der zugleichabgeschlossenen [X.] sagte die [X.] für den Fall des Eintritts bedingungsgemäßer [X.] in der Hauptversicherung zu. Infolge der von [X.] vereinbarten Dynamisierung belief sich die [X.] ab 1. Februar 1995 auf monatlich insgesamt 330 [X.]; davon entfielauf die Zusatzversicherung ein Prämienanteil von 8,60 [X.]; letzterer er-höhte sich ab 1. Februar 1997 auf 9,40 [X.].Nach einem Autounfall machte der Kläger mit Schreiben vom23. Januar 1997 bei der [X.] vorsorglich Ansprüche aus der Be-rufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend. Nach Eintritt in die [X.] erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 1. Juli 1997 [X.] des Vertrages über die [X.] und berief sich zur Begründung darauf, daß der Kläger bei [X.] bewußt verschwiegen habe, um [X.] ihre Entscheidung über den Abschluß der Versicherung zu nehmen.Das [X.] hat die Feststellungsklage des [X.] abgewie-sen; das Berufungsgericht hat seine dagegen gerichtete Berufung alsunzulässig verworfen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhe-bung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung [X.] an das [X.] 4 -Entscheidungsgründe:Das gemäß § 547 ZPO statthafte Rechtsmittel hat Erfolg.1. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verwor-fen, weil der Wert des [X.] [X.] nicht über-steige (§ 511 a ZPO). Hinsichtlich der Wertbemessung sei allein auf die[X.] und dort auf das Interesse des[X.] an der Feststellung des Fortbestandes dieser Versicherung ab-zustellen. Dieses Interesse sei gemäß § 3 ZPO entsprechend der Rege-lung in § 9 ZPO nach dem [X.] des Versicherers zu [X.], weil nur der Bestand des [X.] sei. Ein [X.], der ein höheres Interesse des [X.] am Obsiegen [X.] könnte, sei weder eingetreten noch sei dessen Eintritt demnächst zuerwarten. Der Kläger berühme sich hinsichtlich des am 23. Januar 1997gemeldeten Schadens keiner Ansprüche mehr; die Verletzung sei [X.] verheilt. Ein künftiger Versicherungsfall sei derzeit ebenso gewißoder ungewiß wie regelmäßig bei Abschluß des Versicherungsvertrages.Es erscheine deshalb angemessen, bei der Bewertung des Interessesdes [X.] die Grundsätze anzuwenden, die zugrunde zu legen seien,wenn zwischen den Parteien der Bestand eines Versicherungsvertragesstreitig werde. Insoweit sei das Interesse beider Parteien gleich zu [X.]; beim Versicherungsvertrag entspreche demgemäß das [X.] des Versicherers dem Interesse des [X.] Versicherungsschutz. Daher bemesse sich im vorliegenden Falle das- 5 -Interesse des [X.] nach dem 3 1/2-fachen Jahresprämienwert der Zu-satzversicherung und bleibe somit hinter der durch § 511 a ZPO be-stimmten [X.] zurück. Das hält rechtlicher Nachprü-fung nicht stand.2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene [X.] ge-mäß § 511 a in Verbindung mit § 3 ZPO kann zwar vom [X.] daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzli-chen Grenzen seines Ermessens überschritten oder ob es von [X.] einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechendenGebrauch gemacht hat (st.Rspr. vgl. nur [X.], Urteil vom 8. Juli 1993- III ZR 153/92 - [X.]R ZPO § 511 a Revisibilität 1). Von letzterem isthier aber auszugehen, weil das Berufungsgericht das insoweit maßgebli-che wirtschaftliche Interesse des Rechtsmittelklägers am Erfolg seinesRechtsmittels ([X.]Z 128, 85, 88) nur unzureichend berücksichtigt hat.Dieses wird im vorliegenden Falle durch das Interesse des [X.] ander Erhaltung der konkreten, auf wiederkehrende Leistungen bezogenenLeistungspflicht der [X.] aus der bei ihr genommenen Berufsunfä-higkeits-Zusatzversicherung - einer Summenversicherung - bestimmt.a) Allerdings geht das Berufungsgericht - entgegen der [X.] Revision - zutreffend davon aus, daß für die Wertbemessung alleinauf die [X.] abzustellen ist. Nur aufdiese bezieht sich die von der [X.] erklärte Anfechtung. Ein Rück-griff auf die mit der Leibrentenversicherung - die vom Fortbestand [X.] nicht abhängig ist - versprochenen Versicherungs-leistungen kommt deshalb von vornherein nicht in [X.] 6 -b) Bei einer [X.] bemißt [X.] die Beschwer bei einer auf die Feststellung gerichteten Klage,daß der Versicherungsvertrag trotz des vom Versicherer erklärten [X.] oder der von diesem erklärten Anfechtung fortbesteht, regelmäßigunter Rückgriff auf die Bemessung der Beschwer bei einer auf [X.] Klage (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 1990 - [X.]/90 - [X.] § 1 BB-BUZ Nr. 1; vom 12. Februar 1992 - [X.] - NJW-RR 1992, 608; vom 29. Juni 1994 - [X.] - [X.]RZPO § 3 Feststellungsantrag 3). Denn für das wirtschaftliche [X.] dieser Feststellung ist maßgeblich, welche finanziellen [X.] getroffene Feststellung voraussichtlich für den Rechtsmittelklägerhaben wird (Beschluß vom 11. Juli 1990 aaO). Dabei liegt auf der Hand,daß diese Auswirkungen dann einem Unterliegen mit einer Leistungskla-ge nahekommen, wenn bereits feststeht, daß der Versicherungsfall ein-getreten ist. Diesem Ansatz entspricht es, das Interesse des [X.] mit nur 50% des für eine Klage auf Leistungen aus der Zu-satzversicherung maßgeblichen Wertes zu bemessen, wenn der [X.] Versicherungsfalles zwar behauptet, tatsächlich aber bislang [X.] geblieben ist, ob der Kläger berufsunfähig im Sinne der vereinbar-ten Bedingungen geworden ist (Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 1990 und12. Februar 1992 aaO; vgl. auch Senatsbeschluß vom 3. Mai 2000- IV ZR 258/99 - NVersZ 2000, 372).c) Das Berufungsgericht stellt jedoch fest, daß im vorliegendenFall ein Versicherungsfall nicht eingetreten sei und der Kläger sich [X.] Ansprüche gegen die Beklagte aus einem solchen (mehr) berüh-- 7 -me. Dennoch rechtfertigen es auch diese Umstände nicht, das wirt-schaftliche Interesse des [X.] nicht mehr unter Rückgriff auf seinLeistungsinteresse zu bestimmen. Denn das Interesse des [X.] wirdauch in einem solchen Falle durch die erstrebte Erhaltung der durch [X.] von vornherein in Höhe und Dauer festgelegten- von einem konkreten Schaden oder Bedarf unabhängigen - Leistungs-pflicht der [X.] geprägt, die wirtschaftlichen Auswirkungen alsodurch den Verlust oder die Sicherung dieses - wenngleich in seiner Ent-stehung ungewissen - Anspruchs bestimmt. Allerdings rechtfertigt es dieUngewißheit des Eintritts des Versicherungsfalles, dieses Interesse ge-ringer als mit 50% des Wertes einer Leistungsklage zu bemessen. [X.] Klage auf Feststellung des [X.] einer Risikolebensversi-cherung - auch hier ist der Eintritt eines Versicherungsfalles, nicht aberdie vom Versicherer bei Eintritt zu erbringende Leistung ungewiß - hatder Senat demgemäß das Interesse des Rechtsmittelklägers auf 20% derversprochenen Versicherungssumme bemessen (Senatsbeschluß vom23. Juli 1997 - [X.] - [X.]R ZPO § 3 Feststellungsantrag 4).Diese Einstufung liefert grundsätzlich auch im vorliegenden Falle [X.] für eine angemessene [X.]. Dagegen sind [X.], nach denen der Senat die [X.] bei einer Klageauf Feststellung des Fortbestandes eines privaten Krankenversiche-rungsverhältnisses vornimmt (Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 1996- IV ZR 337/95 - [X.]R ZPO vor § 1/Rechtsmittel Beschwer 9; [X.] aaO) entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aufden vorliegenden Fall nicht zu übertragen. Denn die Krankenversiche-rung wird nicht dadurch geprägt, daß die vom Versicherer im [X.] zu erbringenden Leistungen in ihrer Höhe und ihrer Dauer- 8 -durch den [X.] festgelegt sind, das Interesse [X.] wird deshalb auch nicht durch die Erhaltung dieserfeststehenden Leistungsverpflichtung bestimmt.d) Die Beklagte hat mit der [X.]für den Fall des Eintritts bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit Bei-tragsbefreiung in der Hauptversicherung versprochen. Legt man die - umden Prämienanteil für die Zusatzversicherung bereinigte - für das [X.] vereinbarte Prämie von monatlich 321,40 [X.] zugrunde, ergibt sichunter Anwendung der oben dargelegten Grundsätze gemäß §§ 3, [X.] ein Wert des [X.] (321,40 [X.] x 42 Monate,davon 20%), der die [X.] in § 511 a ZPO übersteigt.Auf die von der Revision weiterhin erhobenen [X.] kommt [X.] nicht mehr an.Dr. [X.] Prof. [X.] Dr. Schlichting Terno [X.]
Meta
13.12.2000
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2000, Az. IV ZR 279/99 (REWIS RS 2000, 149)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 149
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