Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2000, Az. IV ZR 222/98

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2830

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[X.] DES VOLKESURTEILIV ZR 222/98Verkündet am:15. März 2000SchickJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.], Dr. Schlichting,Terno und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2000für Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten zu 2) wird das [X.] 9. Zivilsenats des [X.] vom30. Juli 1998 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin macht als [X.] zu 3/8 am Nachlaß ihres Großva-ters ein Vorkaufsrecht gemäß §§ 2034, 2035 BGB geltend. Der [X.] nur noch aus einem Hausgrundstück in L.. Neben der Klägerinwar der ursprüngliche Beklagte, ihr Onkel, ein Sohn des Erblassers, zu5/8 Miterbe. Er schloß am 13. Februar 1992 u.a. mit den ihn später indiesem Rechtsstreit in erster Instanz vertretenden Rechtsanwälten [X.] beurkundeten Vertrag, nach dessen Wortlaut er "seinen An-spruch auf Auseinandersetzung und Auflassung ... sowie den Verkauf- 3 -seines Anteils nebst Auflassung ... zu einem Kaufpreis von [X.]" übertrug. In bezug auf diesen Vertrag hat die Klägerin das [X.] ausgeübt. Der frühere Beklagte hat bestritten, daß der Vertrag ei-nen Erbteilskauf zum Gegenstand gehabt habe.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung [X.] Klägerin ihre Auffassung weiterverfolgt, der Vertrag sei als Erbteils-kauf zu werten. Während des Berufungsverfahrens starb der ursprüngli-che Beklagte. Er wurde von seiner kurze [X.] später ebenfalls verstorbe-nen Ehefrau beerbt, deren Erben die jetzigen Beklagten zu 1) und 2)sind. Der Beklagte zu 2) hat geltend gemacht, der [X.] sei gemäß § 138 BGB nichtig, weil der [X.] von 400.000 DM nur etwa 1/5 des wahren Wertes des Erbanteilsausmache. In einem bei den Akten des vorliegenden Verfahrens befindli-chen Gutachten ist der Verkehrswert des gesamten Grundstücks zum2. Februar 1993 auf 3,11 Mio. DM bestimmt worden. Das Gutachten warin einem auf Antrag des ursprünglichen Beklagten eingeleiteten Tei-lungsversteigerungsverfahren vom Gericht eingeholt worden; diesesVerfahren ist nach Rücknahme des Antrags aufgehoben worden. Das Be-rufungsgericht hat die Beklagten zur gesamten Hand verurteilt, den [X.] von 5/8 Zug um Zug gegen Zahlung von 400.000 DM an die Kläge-rin zu übertragen.Dagegen wendet sich der Beklagte zu 2) mit der [X.] 4 -Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der [X.] das Berufungsgericht.1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der ursprüngliche Be-klagte durch den [X.] nach [X.] verkauft; der Klägerin stehe daher ein Vorkaufsrecht zu, das sieauch fristgemäß und wirksam ausgeübt habe. Das nimmt die [X.].Die Ausübung des Vorkaufsrechts ginge jedoch ins Leere, wennder Kaufvertrag nichtig wäre (vgl. [X.], Urteil vom 9. Januar 1960 - [X.]/58 - [X.], 551 unter 2; Urteil vom 14. November 1969 - [X.]/66 - [X.], 321 unter II). Das Berufungsgericht hält den [X.] zu 2) wegen seines Einwands, der Vertrag sei im Hinblick aufden viel zu geringen Kaufpreis sittenwidrig, für beweisfällig. Das bei [X.] befindliche Gutachten sei nicht im streitgegenständlichen Verfah-ren eingeholt worden und deshalb als Beweismittel nicht geeignet. [X.] sei kein Beweis angetreten [X.] Dagegen wendet sich die Revision mit [X.]) Daß das Verkehrswertgutachten in einem anderen [X.] worden ist, steht seiner Verwertung zu Beweiszwecken im vor-liegenden Verfahren als Urkunde nicht im Wege; dies wäre sogar vonAmts wegen möglich. Dadurch wird das Recht beider Parteien nicht [X.] 5 -geschränkt, die persönliche Vernehmung des Sachverständigen und eineergänzende Begutachtung auch durch einen anderen [X.] verlangen. Das Gericht kann solche ergänzenden Maßnahmen auchvon sich aus anordnen, soweit die Verwertung des Gutachtens aus demanderen Verfahren im Wege des [X.] nicht ausreicht, [X.] zu klären ([X.], Urteil vom 26. Mai 1982 - [X.]/80 -NJW 1983, 121, 122 f.; Urteil vom 22. April 1997 - [X.] - NJW1997, 3381, 3382 unter II 1 a aa; Urteil vom 10. Juli 1997 - [X.] -NJW 1997, 3096 unter [X.] a).b) Demgegenüber macht die Revisionserwiderung geltend, einausdrücklicher Beweisantritt des Beklagten zu 2) gemäß § 420 [X.] selbst im Hinblick auf das im Teilungsversteigerungsverfahren ein-geholte Gutachten. Da die Klägerin dieses Gutachten bereits als offen-sichtlich falsch beurteilt und sich unter Verwahrung gegen die [X.] auf ein Sachverständigengutachten bezogen habe, bevor sich [X.] zu 2) darauf für seinen Einwand aus § 138 BGB stützte, [X.] Fehlen eines ausdrücklichen Beweisantritts des Beklagten als Ver-zicht gewertet werden. Aus dem Vorbringen des Beklagten zu 2) ist [X.] der Beweisantritt durch Bezugnahme auf das bereits vorliegendeGutachten hinreichend deutlich zu entnehmen. Das kann der [X.] beurteilen ([X.], Urteile vom 26. Juni 1991 - [X.] -NJW 1991, 2630, 2631 unter [X.]; vom 12. Juli 1995 - [X.], 1469 unter 2 a).c) Darüber hinaus ist die Revisionserwiderung der Meinung, esfehle schon an einem substantiierten Vorbringen des Beklagten zu 2) zu- 6 -der im Gutachten angenommenen Höhe des Verkehrswerts. Denn er ha-be nicht durch Tatsachenvortrag die Bedenken der Klägerin gegen [X.] ausgeräumt, etwa daß der Bodenrichtwert auf die gesamteGrundstücksfläche ohne Unterscheidung zwischen unbebauten und be-bauten Flächen angewandt worden sei, daß der im Rahmen der [X.] höher gewichtete Ertragswert nicht richtig ermitteltworden sei, daß der Gutachter von einer unrealistischen Höhe der zu er-zielenden Mieten ausgegangen sei und daß er das Bestehen von [X.] Dritter an dem Grundstück nicht berücksichtigt habe.Insoweit handelt es sich jedoch um Einwände, deren Beantwortung be-sondere Sachkunde voraussetzt und die die Zuziehung eines Sachver-ständigen erforderlich machen können. Daß der Beklagte zu 2) [X.] Ergebnis des Gutachtens vorgetragen hat, macht sein Vorbringennicht unsubstantiiert oder unschlüssig (vgl. [X.], Urteil vom 23. [X.] - [X.] - NJW 1991, 2707, 2709 unter [X.] [X.]; Urteil vom13. März 1996 - [X.] - NJW 1996, 1826, 1827 unter I[X.] c bb).3. Das Berufungsgericht hat sich mithin [X.] nichtmit dem Verkehrswertgutachten aus dem Teilungsversteigerungsverfah-ren auseinandergesetzt. Das wird nach Zurückverweisung des Verfah-rens nachzuholen sein.Die Revisionserwiderung weist zwar mit Recht darauf hin, daß derWert eines Erbanteils u.a. wegen der Notwendigkeit einer Erbauseinan-dersetzung im allgemeinen geringer sein wird, als der dem Erbteil ent-sprechende Teilwert des Nachlasses, hier also des Grundstücks. Der ur-sprüngliche Beklagte hat aber der Klägerin unter dem 25. September- 7 -1992 geschrieben, von anderer Seite seien ihm für seinen Erbteil 1,2 bis1,5 Mio. DM geboten worden ([X.]). Schon wenn die Leistung der ei-nen Seite knapp doppelt so viel wert ist wie die der Gegenseite, sprichtdies bei [X.] in der Regel für ein auffälliges Mißver-hältnis und auch für eine verwerfliche Gesinnung dessen, der einen soaußergewöhnlichen Vorteil vereinnahmt ([X.], Urteile vom 23. Juni 1995- V ZR 265/93 - NJW 1995, 2635, 2636 unter III; vom 21. März 1997 - [X.] 355/95 - [X.]R BGB § 138 Abs. 1 Mißverhältnis 6 = DtZ 1997, 229 =[X.], 1155 = ZIP 1997, 931 unter [X.]; vom 4. Februar 2000 - [X.] - zur [X.] bestimmt). Daß hier besondere Umständeentgegenstehen könnten, geht aus dem Parteivorbringen bisher nichthervor.Dr. [X.] Prof. [X.] Dr. Schlichting Terno [X.]

Meta

IV ZR 222/98

15.03.2000

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2000, Az. IV ZR 222/98 (REWIS RS 2000, 2830)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2830

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