Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.04.2014, Az. VIII ZB 42/13

8. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6022

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Gegenstand

Nachholung der Entscheidung über die Zulassung der Berufung durch das Berufungsgericht


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss der 15. Zivilkammer des [X.] vom 8. August 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 500 €.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Gewährung eines [X.] zu dem Garten des von ihm von der [X.] gemieteten Reihenhauses in Anspruch.

2

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 3.000 € festgesetzt. Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung hat das Amtsgericht nicht getroffen.

3

Das [X.] hat die Berufung des [X.] als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beschwer des [X.] betrage allenfalls 500 € und übersteige damit den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorgeschriebenen Wert des [X.] von 600 € nicht. Denn der Sache nach handele es sich um eine Klage auf Mängelbeseitigung, bei der die Beschwer dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der angemessenen Mietminderung entspreche. Dieser Betrag übersteige hier die Wertgrenze von 600 € nicht.

4

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

5

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil gemäß den nachstehenden Ausführungen die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

6

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil es die Entscheidung des Amtsgerichts, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind, nicht nachgeholt hat.

7

a) Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat und deswegen davon ausgegangen ist, dass der Wert des [X.] nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für die unterlegene [X.] überschritten ist, hält aber das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht, hat das Berufungsgericht, das insoweit nicht an die Streitwertfestsetzung des Erstgerichts gebunden ist, die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachzuholen. Denn die unterschiedliche Bewertung der Beschwer darf nicht zu Lasten der [X.] gehen (Senatsurteil vom 14. November 2007 - [X.], [X.], 218; [X.], Beschlüsse vom 3. Juni 2008 - [X.], [X.], 614 Rn. 5; vom 15. Juni 2011 - [X.], NJW 2011, 2974, Rn. 14).

8

b) So verhält es sich im Streitfall. Das Amtsgericht hat den Streitwert auf 3.000 € festgesetzt und hatte daher aus seiner Sicht keine Veranlassung, über die Zulassung der Berufung zu befinden. Da das [X.] den Wert des [X.] gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für nicht erreicht hält, hätte es die Entscheidung des Amtsgerichts über die Zulassung der Berufung nachholen müssen.

9

3. Nach allem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben, um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, über die Zulassung der Berufung zu entscheiden.

Dr. Milger                           Dr. [X.]                         Dr. Schneider

                   Dr. Bünger                             Kosziol

Meta

VIII ZB 42/13

29.04.2014

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Essen, 8. August 2013, Az: 15 S 157/13, Beschluss

§ 511 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 511 Abs 4 S 1 Nr 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.04.2014, Az. VIII ZB 42/13 (REWIS RS 2014, 6022)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6022

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