Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2001, Az. II ZR 378/99

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1320

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.] am:17. September 2001VondrasekJustizangestellteals [X.] dem [X.]:ja[X.]Z: ja (zu 1 der [X.])GmbHG § 46 Nr. 5Der Grundsatz, daß eine Willenserklärung mit Wirksamkeit gegenüber einemGesamtvertreter abgegeben werden kann, findet auch auf die [X.] Anwendung, in denen die GmbH nach § 46 Nr. 5 GmbHG [X.] ihre Gesellschafter vertreten wird (Ergänzung zu [X.], 257, 260).[X.], Urteil vom 17. September 2001 [X.] Œ [X.] [X.] hat auf die [X.] vom 17. September 2001 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht, [X.], Prof. [X.], [X.] die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] [X.] vom 16. Juli 1999 auf-gehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an den6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der M. [X.] Zahlung von 247.012,74 [X.] in Anspruch, die aus der Belastung des beider Beklagten ge[X.]en Girokontos der [X.] mit zwei am 23. Novemberr 176.256,74 [X.] und am 27. November r 70.756,00 [X.]- 3 -ausgestellten Schecks herrren. Die [X.]en streiten [X.], ob [X.], derdie [X.] die [X.] ausgestellt hat, als Gescftsfrer damals zuderen Alleinvertretung und damit zur Ausstellung der Schecks berechtigt war.Nach § 5 Satz 2 der Satzung der M. wird die Gesellschaft durch zweiGescftsfrer gemeinschaftlich vertreten, wenn das [X.] zwei Mitgliedern besteht. Nach Satz 1 dieser Bestimmung wird sie durcheinen Gescftsfrer allein vertreten, wenn dieser alleiniger Gescftsfrerist. Zu Gescftsfrern der M. waren Ur. [X.] und [X.] berufen.Nach der Behauptung der Beklagten soll der Gescftsfrer [X.] im Stsommer oder [X.] durch [X.] [X.] den beiden Gesellschafterinnen der [X.], der [X.] (ster: [X.].) [X.] der [X.]. AG (Streithelferin zu 1) niedergelegt haben. [X.] sei damals auchGescftsfrer der [X.]. gewesen. Aus dem der [X.] von [X.] rsandtenTelefax vom 10. September 1995 ergebe sich, daß [X.] auch fr die Zukunft ander Niederlegung des [X.] festgehalten habe. In dieser [X.] liege zugleich eine Amtsniederlegung fr den Fall, daß eine solchebislang nicht wirksam [X.] worden sein sollte. Das Schreiben sei [X.] Zeugen V. rsandt worden, der damals Gescftsfrer der [X.]. [X.] sei. Auch der Vorstand der Streithelferin zu 1 sei von dem Telefaxunterrichtet worden. In einem mit dem Vorstand der Streithelferin zu 1 am19. September 1995 ge[X.]en [X.] habe [X.] seinen fortbestehen-den Willen zur Amtsniederlegung erneut zum Ausdruck gebracht. Er habe [X.], sein Gescftsfreramt vor einem Jahr niedergelegt zu haben; er habemit der [X.] nichts mehr zu tun und lehne jede weitere Ttigkeit fr sie ab.Auch darin sei eine [X.] die Amtsniederlegung enthalten. Die [X.].habe [X.] nicht informiert zu werden brauchen, weil sie von der im Herbst- 4 -1994 erfolgten Niederlegung bereits unterrichtet gewesen sei. Zudem sei [X.] des § 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG auch auf [X.], dir der Gesamtheit der Gesellschafter abzugeben [X.].Die [X.] hat diesem Vortrag der Beklagten widersprochen. [X.] hat sie darauf hingewiesen, [X.] am 10. September 1995 nicht [X.], sondern der Zeuge [X.] der [X.]. gewesen sei. Fernertrt die Revisionserwiderung im Wege der [X.], [X.] [X.] durch[X.] vom 5. Mai 1995 sein Gescftsfreramt niedergelegt habe.Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der Revision verfolgt [X.] ihr Klageabweisungsbegehren weiter.[X.]:Die Revision der Beklagten [X.] zur Zurckverweisung der Sache andas Berufungsgericht.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann nach dem gegenwr-tigen Verfahrensstand nicht davon ausgegangen werden, [X.] der [X.] der Einlösung der beiden Schecks kein Aufwendungsersatzanspruch nach§§ 675, 670 BGB zusteht. Nach dem auf der Grundlage des Vortrages [X.] von dem Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde [X.] steht nicht fest, [X.] [X.] als Gescftsfrer der [X.] imZeitpunkt der Unterzeichnung der Schecks nicht alleinvertretungsberechtigtund damit nicht befugt war, die [X.] die [X.] 5 -1. Aus dem von der [X.] nicht bestrittenen Vorbringen der [X.] zu 1 ergibt sich, [X.] Ur. [X.] r dem Gescftsfrer der Streit-helferin zu 1, Sch., zum Ausdruck gebracht hat, er habe sein Gescftsfrer-amt bereits vor einem Jahr niedergelegt. Diesen Standpunkt hat er mit derweiteren [X.] bekrftigt, er habe mit der Sache - gemeint ist damit offen-sichtlich das an ihn durch [X.] herangetragene Anliegen, das [X.] Telefaxantwort vom 10. September 1995 ist - nichts mehr zu tun. [X.] sei niedergelegt, er habe mit der Firma [X.] nichts mehr zu tun [X.] jede weitere Ttigkeit fr sie ab. In dieser Bekrftigung liegt eine Bestti-gung der Niederlegung des [X.]. Sie ist als erneute [X.] der Niederlegung anzusehen (vgl. § 141 Abs. 1 BGB).Zur Begrseiner Ansicht, diese Amtsniederlegung sei [X.] wirksam, weil sie der anderen Gesellschafterin [X.]. nicht [X.] sei, beruft sich das Berufungsgericht auf die Senatsentscheidung [X.] Februar 1993 ([X.], 257, 260). In diesem Urteil hat der Senat [X.], [X.] die Wirksamkeit der Niederlegung des [X.], frderen Entgegennahme ebenso wie fr den Akt der Bestellung zum Gescfts-frer, den Widerruf der Bestellung sowie [X.], Aufhebung und Ki-gung des Anstellungsvertrages und deren Entgegennahme die Gesamtheit [X.] zustig ist, nicht davt, [X.] sir allenGesellschaftern ausgesprochen wird. Er hat es vielmehr als ausreichend ange-sehen, wenn die Niederlr einem Gesellschafter [X.] undrigen lediglich [X.] wird. [X.] hat er, ob [X.] der [X.] einem Gesellschafter auct,wenn eine Benachrichtigung der rigen Gesellschafter unterbleibt. Diese imSchrifttum umstrittene Frage (bejahend: [X.], [X.] 133 (1970), S. 327,359 f.; Rowedder/[X.], GmbHG 3. Aufl. § 38 Rdn. 27;- 6 -[X.]yer/[X.]/[X.]/[X.], GmbHG 1987 § 38 Rdn. 130; ablehnend:[X.]/[X.], GmbHG 9. Aufl. § 38 Rdn. 91; [X.]/[X.],[X.] 1980, [X.], 9 f.; zweifelnd: [X.]/[X.], GmbHG15. Aufl. § 38 Rdn. 42; offen bei [X.] in [X.], GmbHG 8. Aufl. § 38Rdn. 138) ist zu bejahen.Es ist ein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, [X.] im Rahmen [X.] eine Willenserklrung mit Wirksamkeit r einemGesamtvertreter abgegeben werden kann ([X.], 166, 173; [X.], 227,230 f.). Er hat sich in verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen - u.a. auch frdie Organvertretung - niedergeschlagen (vgl. § 171 Abs. 3 ZPO; § 28 Abs. [X.]; § 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG; § 78 Abs. 2 Satz 2 [X.]; § 25 Abs. 1 Satz 3GenG; vgl. auch § 125 Abs. 2 Satz 3 HGB). Der Grundsatz ist auch auf [X.] anwendbar, in denen die GmbH nach § 46 Nr. 5 [X.] durch ihre Gesellschafter vertreten wird.Soweit das mit der [X.] wird, der einzelne Gesell-schafter sei fr das Organ nicht vertretungsbefugt (so [X.]/[X.]aaO, § 38 Rdn. 91) bzw. die Gesellschafter tten keine wechselseitige [X.] tten sich deshalb auch nicht auf den Empfang solcher[X.]en einzurichten ([X.]/[X.] aaO, § 38 Rdn. 42), tragen [X.] Allgemeiltigkeit des dargelegten Grundsatzes nicht hinrei-chend Rechnung. Das Berufungsgericht hat eingewandt, dem [X.] Gesellschafter zur Gesellschaft sowie der Gesellschafter untereinanderfehle die vertretungstypische Vertrauensbeziehung des Gescftsherrn [X.], kraft deren sich der Gescftsherr Handlungen und [X.] zurechnen lassen wolle. Damit verkennt es jedoch, [X.]zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern sowie den Gesellschaftern- 7 -untereinander ein Vertrauensverltnis besteht, dessen Auswirkung die ge-genseitige Treuepflicht ist und das sie verpflichtet, im Rahmen ihres Verhaltenseinschlieûlich ihrer Entscheidungen den Belangen ihrer Mitgesellschafter [X.] angemessen Rechnung zu tragen.Auch praktische Belange stehen der Anwendung des Grundsatzes aufdie Gemeinschaft der Gesellschafter nicht entgegen. Gesellschaften mit einemgröûeren Gesellschafterkreis werden in der Regel eine Empfangszustigkeitin der Satzung und den mit den Gescftsfrern zu schlieûenden Vertrvorsehen.Diese Überlegungen fren zu dem Ergebnis, [X.] Ur. [X.] in dem mit [X.] Sch. ge[X.]en [X.] vom 19. September 1995 sein [X.] in der [X.] wirksam niedergelegt hat.Soweit [X.] im November 1995 noch Gescftsfrer der [X.]war, konnte er kraft seiner Alleinvertretungsmacht die beiden umstrittenenSchecks ausstellen. Dem steht jedoch das mit der [X.] die Revi-sionserwiderung geltend gemachte Vorbringen der [X.] entgegen, [X.]habe durch [X.] vom 5. Mai 1995 sein Gescftsfreramt unbedingtdurch [X.] dem Zeugen [X.] niedergelegt, der zum Empfangdieser [X.] durch die Streithelferin bevollmchtigt gewesen sei. Der [X.] [X.] habe diese [X.] an das damalige Vorstandsmitglied der Streithelfe-rin zu 1 H. D. weitergegeben, der sie zur Kenntnis genommen und ihr zuge-stimmt habe. Die Streithelferin zu 1 hat dieser Behauptung der [X.] [X.] 8 -2. Die Revision rt auch zu Recht, [X.] das Berufungsgericht die vonder [X.] bestrittene Behauptung der Streithelferin zu 1, der Zeuge [X.] habedurch [X.] der [X.] sowie ihren beiden Mitgesellschafte-rinnen, der [X.] und der Streithelferin zu 1, sein Gescftsfreramt nie-dergelegt, als nicht hinreichend substantiiert angesehen hat. Soweit das [X.] fordert, die Beklagte habe die vertretungsbefugten Personen [X.]in benennen und darlegen mssen, ob die [X.]en diesenr unter Anwesenden abgegeben worden oder ihnen unter [X.] zugegangen seien, rspannt es die Anforderungen an die [X.] Beklagten.Eine [X.] t ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vortrt,die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachteRecht als entstanden erscheinen zu lassen. Der Pflicht zur Substantiierung istmithin nur dann nicht t, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung nichtbeurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptunggekften Rechtsfolge erfllt sind ([X.], Urt. v. 16. Mrz 1998 - [X.]/96,ZIP 1998, 956, 957).Da die Beklagte behauptet hat, Ur. [X.] habe die Niederlegung des [X.] beiden Gesellschafterinnen der [X.] [X.], ergibt sich darausdie Rechtsfolge, [X.] die Amtsniederlegung wirksam erfolgt ist (vgl. [X.],257, 259 f.). [X.] eine mliche oder schriftliche [X.] einerjuristischen Person nur dadurch wirksam werden kann, [X.] sir ih-ren vertretungsberechtigten Organmitgliedern oder einer von diesen dazu be-vollmchtigten Person abgegeben wird, ist eine Selbstverstlichkeit, dienicht r dargelegt zu werden braucht und die sich im rigen aus dem [X.] ergibt (vgl. § 78 Abs. 2 Satz 2 [X.], § 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG, §§ 167 ff.- 9 -BGB). Da die Niederlegung des Amtes an keine besonderen Formvorausset-zungen gebunden ist, kann sie sowohl mlich als auch schriftlich [X.]werden. Einer ren Darlegung der Form bedarf es daher ebenfalls nicht.Etwas anderes kann dann gelten, wenn der [X.] das Vorbrin-gen in bestimmter Weise bestritten hat. Hat er z.B. ausge[X.], smtliche Vor-standsmitglieder bzw. Gescftsfrer tten sich in dem maûgebenden Zeit-raum an einem dem [X.] nicht bekannten Urlaubsort aufgehalten, so[X.] die Abgabe einer mlichen [X.] ausscheide, eine schriftliche seijedoch nicht eingegangen, ist die darlegungspflichtige [X.] gezwungen, dar-auf substantiiert einzugehen. Das kann sich unter vergleichbaren Umstauch im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit ihres Vortrags als erforderlich erwei-sen. In dem Urteil des Berufungsgerichts ist nicht dargelegt, [X.] im vorliegen-den Fall derartige Voraussetzungen gegeben sind. Gegebenenfalls [X.] dasBerufungsgericht zu der Behauptung der Streithelferin zu 1 noch die erforderli-chen Feststellungen treffen.3. Die Revision rt ferner zu Recht, [X.] das Berufungsgericht in [X.] die M. gerichteten Telefax des Zeugen [X.] vom 10. September 1995 [X.], nicht aber eine Willenserklrung zur [X.] habe. Ur. [X.] [X.] in diesem Schreiben u.a. folgendes aus:"Wie Sie wissen, bin ich als Gescftsfrer der [X.] vor [X.] zurckgetreten und habe somit keine [X.] mehr fr die [X.] -Davon ausgehend, [X.] immer noch [X.] der zweite Gesellschafterist, [X.] ich Sie auffordern, Ihr Anliegen mit [X.] zu besprechen undvon ihr die Zustimmung zu erhalten ...cc. Herr V. [X.] H. GmbH."Darin kommt einmal zum Ausdruck, [X.] der Zeuge sein Gescftsfh-reramt in einem frren Zeitpunkt niedergelegt hat. Diese [X.] bekrftigter, wie sich aus seiner Bemerkung ergibt, er habe "somit keine Befugnissemehr fr die Firma" bzw. er msse den Adressaten des Schreibens auffordern,sein Anliegen mit [X.] zu besprechen, um die erbetene Zustimmung von ihr zuerhalten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt in dieser Bekrfti-gung der frren Amtsniederlegung und der damit ausgesprochenen Weige-rung, fr die M. weiterhin ttig zu werden, zugleich die Besttigung der Nie-derlegung des [X.]. Diese ist als erneute Vornahme anzuse-hen (vgl. § 141 Abs. 1 BGB).- 11 -Eine Abschrift dieser Telefaxantwort ist an den Zeugen V. rsandtworden. Ob dieser oder der Zeuge Ha. zum damaligen Zeitpunkt Gescftsfh-rer der [X.]. waren, ist zwischen den [X.]en umstritten. Nach der [X.] Streithelferin zu 1 hat sie von dem Telefax Kenntnis erlangt. Gegebenen-falls [X.] das Berufungsgericht auch insoweit noch die erforderlichen Fest-stellungen treffen.Röhricht [X.] Goette Kurzwelly Mke

Meta

II ZR 378/99

17.09.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2001, Az. II ZR 378/99 (REWIS RS 2001, 1320)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1320

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