Bundessozialgericht, Beschluss vom 26.04.2018, Az. B 11 AL 75/17 B

11. Senat | REWIS RS 2018, 9941

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung der Divergenz - Darlegung der Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz - keine Interpretation - Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Arbeitsentgelt - Berücksichtigung von Unterhaltsbeihilfe eines Rechtsreferendars für laufenden Monat der Zweiten Juristischen Staatsprüfung


Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 19. September 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin nach ihrem Ausscheiden aus dem juristischen Vorbereitungsdienst mit der [X.] am 17.11.2015 in dem nachfolgenden [X.]raum vom 18.11.2015 bis 30.11.2015 [X.] beanspruchen konnte oder der Anspruch geruht hat, weil sie in dieser [X.] nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weiterhin eine [X.] nach dem Gesetz zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes in [X.] beanspruchen konnte.

2

Das [X.] hat - bestätigt durch das L[X.] - die Beklagte unter Abänderung der ablehnenden Bescheide verurteilt, der Klägerin [X.] auch für die [X.] vom 18.11.2015 bis 30.11.2015 zu zahlen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt, ein Ruhen wegen der bis zum Ende des Monats gezahlten [X.], bei der es sich um Arbeitsentgelt handele, scheitere daran, dass von dem Ruhenstatbestand des § 157 Abs 1 [X.]B III nur Ansprüche erfasst würden, die zwischen der tatsächlichen Beendigung der Beschäftigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses begründet oder die [X.]en der faktischen Beschäftigungslosigkeit am Beginn des Arbeitsverhältnisses betreffen würden. Entscheidend sei, dass die [X.] dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zuzurechnen sei. Da die Klägerin ab dem 18.11.2015 weder in einem Arbeits- noch in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Freistaat [X.] gestanden habe, könne es sich nur um eine Zahlung von Arbeitsentgelt für die [X.] bis 17.11.2015 handeln, so dass die Fortzahlung bis zum Monatsende zwar Arbeitseinkommen iS von § 14 [X.]B IV darstelle, aber eben nicht für die [X.] ab 18.11.2015. Es handele sich um eine Auszahlungsmodalität, ohne dass dies zu einer Änderung der Zuordnung führe. Allein der Umstand, dass die [X.] am Monatsende gezahlt werde, ändere hieran nichts.

3

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt die Beklagte eine Divergenz.

4

II. Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die als Zulassungsgrund allein geltend gemachte Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 [X.]G iVm § 169 [X.]G zu verwerfen.

5

Die Darlegung einer Divergenz iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G erfordert, dass in der Beschwerdebegründung die Entscheidung, von der das Urteil des L[X.] abweichen soll, zumindest so bezeichnet wird, dass diese ohne Schwierigkeiten auffindbar ist. Ferner ist deutlich zu machen, worin die Abweichung zu sehen sein soll. Der Beschwerdeführer muss darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine das Berufungsurteil tragende Abweichung in dessen rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll. Er muss einen abstrakten Rechtssatz aus dem vorinstanzlichen Urteil und einen abstrakten Rechtssatz aus der höchstrichterlichen Entscheidung so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Schließlich ist darzulegen, dass die berufungsgerichtliche Entscheidung auf der gerügten Divergenz beruhe (B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.], 21, 29, 54, 67). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

6

Die Beklagte behauptet zwar, das L[X.] weiche in seinem Urteil von der Rechtsprechung des 13. Senats in seiner Entscheidung vom 2.11.2015 ([X.] R 17/14 R - [X.] 4-2600 § 181 [X.]) ab und formuliert abstrakte Rechtssätze des L[X.] ("Bezüge von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf bis zum Monatsende weitergezahlt werden, stellen kein bis zum Monatsende zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt dar") und des 13. Senats des B[X.] ("Bezüge von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf bis zum Monatsende weitergezahlt werden, stellen bis zum Monatsende zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt dar"). Sie benennt jedoch keine konkrete Passage der Entscheidung des 13. Senats, aus der sich der behauptete Rechtssatz ergibt und legt zudem nicht dar, dass es sich um eine tragende Rechtsansicht handelt. Insofern genügt es nicht, wenn ein Beteiligter einen im Wege der Interpretation selbst gedeuteten oder fortgeschriebenen Rechtssatz anführt (vgl nur [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 15b).

7

Die Beklagte trägt lediglich vor, es begründe keinen rechtserheblichen Unterschied, dass das B[X.] den von ihr herausgearbeiteten Rechtssatz im Zusammenhang mit der Frage aufgestellt habe, ob das Arbeitsentgelt bei der [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen sei, weil sowohl für die Anwendung des § 162 Nr 1 [X.]B VI ([X.]) als auch für diejenige des § 157 Abs 1 [X.]B III die Auslegung des Begriffs des Arbeitsentgelts iS von § 14 [X.]B IV und insbesondere dessen zeitliche Zuordnung entscheidend sei. Insofern hätte sie sich - zur Darlegung eines die Entscheidung des B[X.] tragenden Rechtssatzes - aber näher mit den Tatbestandsvoraussetzungen für die Ermittlung der Beiträge bei der [X.] befassen müssen. Insbesondere wäre zu erörtern gewesen, dass als tatbestandliche Voraussetzungen für die Ermittlung der Beiträge bei [X.] gemäß § 181 Abs 2 Satz 1 [X.]B VI der Eintritt des [X.]sfalls und die Erzielung beitragspflichtiger Einnahmen im [X.]szeitraum, der die [X.] bis Ausscheiden des [X.] aus der versicherungsfreien Beschäftigung umfasst, vorausgesetzt werden (B[X.] vom 2.11.2015 - [X.] R 17/14 R - [X.] 4-2600 § 181 [X.] RdNr 13). Zu einer Berücksichtigung der Anwärterbezüge, die nach Beendigung des jeweiligen Beamtenverhältnisses auf Widerruf bis zum Ende des laufenden Kalendermonats entrichtet wurden, als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt kommt der 13. Senat nur mit der Begründung, dass sich diese Bezüge dem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sachlich und zeitlich zuordnen lassen (B[X.] vom 2.11.2015 - [X.] R 17/14 R - [X.] 4-2600 § 181 [X.] Rd[X.]2). Inwieweit sich aus diesen Grundsätzen zu den Voraussetzungen einer [X.] auf die Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 157 Abs 1 [X.]B III und eine Divergenz von abstrakten Rechtssätzen geschlossen werden kann, wird nicht näher dargelegt.

8

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Beklagte nicht geltend gemacht und sich schon nicht mit der Klärungsbedürftigkeit unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des B[X.] auseinandergesetzt.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

Meta

B 11 AL 75/17 B

26.04.2018

Bundessozialgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Würzburg, 26. Oktober 2016, Az: S 10 AL 269/15, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 157 Abs 1 SGB 3, § 14 Abs 1 S 1 SGB 4, § 162 Nr 1 SGB 6, § 181 Abs 2 S 1 SGB 6, JAPO BY 2003

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 26.04.2018, Az. B 11 AL 75/17 B (REWIS RS 2018, 9941)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9941

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

L 10 AL 239/16 (LSG München)

Unterhaltsbeihilfe eines Rechtsreferendars


B 11 AL 6/20 R (Bundessozialgericht)

Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Arbeitsentgelt - Unterhaltsbeihilfe eines Rechtsreferendars - öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis - Arbeitsentgelt - …


B 13 R 17/14 R (Bundessozialgericht)

Berücksichtigung der nach Ablegung der Laufbahnprüfung bis zum jeweiligen Monatsende weitergezahlten Anwärterbezüge bei der Berechnung …


B 5 R 199/21 B (Bundessozialgericht)

(Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsatzrüge - Beantwortung einer die alte Fassung des § 96a SGB …


B 12 R 23/16 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Anforderungen an die Darlegung der Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.